Schlagwort-Archive: Verfahrenskostenhilfe

Reisekostenerstattung – da muss/sollte man schnell sein..

RVG GeldregenIch habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht gebracht, daher heute der Hinweis auf den OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13. Eine Entscheidung, in der es zwar nicht um anwaltliche Gebühren und/oder Reisekosten geht, sondern um Reisekosten der Partei, deren Erstattung sie nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in einem Sorgerechtsstreit beantragt hatte. Damit also aber doch noch ein gewisser gebühren- bzw. kostenrechtlicher Bezug. 🙂

Zum Sachverhalt: Die in Baden-Württemberg wohnenden Partei hatte in dem Sorgeverfahren am 13.12.2011 einen Anhörungstermin beim AG Riesa wahrgenommen, zu dem sie persönlich geladen war. Zuvor hatte sie Verfahrenskostenhilfe – VKH – „auch für (seine) entfernungsbedingten Mehrkosten“ beantragt; die VKH ist mit Beschluss vom 30.01.2012 rückwirkend bewilligt worden.  Die Erstattung der Reisekosten wird dann (erst) mit Schriftsatz vom 16.07.2013 beantragt. Das OLG Dresden sagt: (Auf jeden Fall) zu spät:

Richtig ist jedoch auch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf. Ist die VKH einmal bewilligt, findet im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zwar keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung statt. Legt die Partei jedoch Reisekosten aus eigenen Mitteln vor und verzichtet dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, so begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass sie eben trotz der grundsätzlich bewilligten VKH zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Die Länge dieser Frist mag dabei ebenso wie die Frage, ob die vorgenannte Vermutung widerlegbar ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Ein Zeitablauf von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Kostenentstehung und deren Abrechnung ist aber jedenfalls deutlich zu lang, und Gründe, warum der Antragsgegner trotz seiner im Rahmen des VKH-Verfahrens bejahten Mittellosigkeit so lange auf die Erstattung dieser Kosten verzichten konnte, sind nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar gemacht. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht umhin, die Beschwerde zurückzuweisen.

Schön, wäre es gewesen, wenn das OLG Dresden gesagt hätte, wann denn der Antrag noch rechtzeitig gewesen wäre. So hängt man in der Luft.

Jedenfalls heißt es in den Fällen: Schnelligkeit ist Trumpf. Und man muss m.E. ganz schnell sein. Denn dem OLG Naumburg waren im OLG Naumburg, Beschl. v. 15.08.2013 – 4 WF 85/12 –  (MDR 2013, 56) schon „mehrere Wochen zu lang“.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft

Bausparvertrag muss herhalten für Verfahrenskosten

Mal etwas anderes als Straf- und Bußgeldsachen, nämlich Verfahrenskostenhilfe. Habe ich sonst wenig(er) mit zu tun. Ich finde die Entscheidung aber ganz interessant, wahrscheinlich werden die „Fachleute“ mir jetzt sagen oder kommentieren, nichts Besonderes, aber dennoch: Hier ist dann der OLG Naumburg, Beschl. v. 23.05.2013 – 8 WF 95/13 VKH, de sich mit der Frage der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Beteiligten für die von ihm beantragte Verfahrenskostenhilfe befasst. Es geht um die Auswirkungen, die ein Bausparvertrag auf die Bedürftigkeit hat. Das OLG berücksichtigt ihn, auch in dem Bausparvertrag das Kind bzw. Kinder als Berechtigte für die Leistung nach dem Todesfall des Beteiligten bestimmt worden sind, für die Verfahrenskosten, soweit die angesparte Summe das Schonvermögen übersteigt.

„Gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII ist daher das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, also auch Guthaben auf Bausparkonten.

Nach Würdigung aller Gesamtumstände ist das Sparvermögen auf den Bausparkonten auch dem Vermögen der Antragsgegnerin zuzuordnen. Sie ist – unabhängig von der Begünstigungsregelung im Todesfall – Inhaberin des jeweiligen Sparkontos und damit Gläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen. Maßgeblich für die Zuordnung ist das hier geltende Recht des BGB. Kontoinhaber ist danach derjenige, der im konkreten Einzelfall nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der Bank werden soll (vgl. BGH Urteil vom 02.02.1994 – IV ZR 51/93; OVG SchlH Urteil vom 21.11.2007 – 2 LB 29/07; Schinkels in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 328 BGB, Rdn. 48.). Das ist vorliegend die Antragsgegnerin. Wenn eine andere Person berechtigt sein soll, muss sich das aus den Kontounterlagen ergeben, BGH a.a.O. Insofern können auch minderjährige Kinder mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) etwaige Sparkonten eröffnen. Dass die Kinder J. und N. im Bausparvertrag jeweils als Berechtigte für die Leistung nach dem Todesfall bestimmt worden sind, ändert daran nichts. Denn die Kinder erwerben das Recht auf diese Leistung im Zweifel erst mit dem Tod der Antragsgegnerin, § 331 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bis dahin ist es der Antragsgegnerin möglich, über das Guthaben zu verfügen. Die Kinder haben vor dem Tod der Antragsgegnerin damit nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Chance auf einen künftigen Rechtserwerb (vgl. Schinkels in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 331 BGB, Rdn. 7). Aus diesem Grund ist der Antragsgegnerin das Vermögen auf dem Bausparkonto – unabhängig von dem vorgetragenen elterlichen Verwendungszweck – nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen allein zuzurechnen und damit nach den hier maßgebenden sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu verwerten.

Aus diesem Vermögen kann die Antragsgegnerin den Betrag für die Verfahrenskosten aufbringen. Das ist auch zumutbar. Denn unter Berücksichtigung des abzusetzenden Schonvermögens gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 3 SGB XII i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, das sich auf 2.600 € beläuft, errechnet sich der einzusetzende Vermögensbetrag von 2.429,44 € (1.937,64 € + 3.091,80 €) – 2.600 €).“