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Kostengrundentscheidung prüfen/angreifen, oder: Der frühe Vogel fängt den Wurm

© frogarts -Fotolia.com

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Nach dem (gebührenrechtlichen) Aufmacher zum (schönen) LG Dortmund, Beschl. v. 25.11.2015 – 31 Qs 83/15 (vgl. dazu Nachahmenswert: Rücknahme der StA-Berufung – Verfahrensgebühr für den Verteidiger) mache ich dann mit dem LG Köln, Beschl. v. 27.11.2015 – 117 Qs 3/15 – weiter. Auch gestern rein gekommen, aber: Den Beschluss bringe ich nicht, weil er so „schön“ ist, sondern weil er m.E. als Warnung/Hinweis dienen kann für den Verteidiger, sich im Fall des Freispruchs des Mandanten auf jeden Fall die Kostengrundentscheidung anzusehen. Und sie muss man auf jeden Fall daraufhin überprüfen, ob sie auch eine Regelung hinsichtlich der „notwendigen Auslagen des Angeklagten“ enthält. Ist das nicht der Fall und ist die Frage geregelt, wer die Verfahrenskosten trägt, wird es später schwer, den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten durchzusetzen. Da hilft es dann auch nicht, wenn der Vorsitzende des Gerichts mitteilt: „Die Auslagen sollten der Staatskasse auferlegt werden.“ oder: „Ja, trägt die Staatskasse als Verfahrenskosten; Entscheidung entsprechend auszulegen.“ Die Vertreter der Staatskassen = Bezirksrevisoren sind da nämlich im Zweifel hartnäckig und greifen auf der „Auslegung“ ergehende Kostenentscheidungen an.

Und dann wird im Zweifel entschieden wie im LG Köln, Beschl. v. 27.11.2015 – 117 Qs 3/15: Man geht davon aus, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst (?):

„b) Die vom Amtsgericht – damit rechtskräftig und unabänderlich – getroffene Kostengrundentscheidung umfasst lediglich die Verfahrenskosten, nicht aber auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Denn grundsätzlich gilt, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung die notwendigen Auslagen jeweils bei demjenigen verbleiben, dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, 464 Rz. 12 mwN).

Werden der Staatskasse – wie vorliegend – nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf dies selbst dann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass davon auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst sind, wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des § 467 Abs. 1 StPO handelt (Beschluss des OLG Köln vom 14.01.2013, 2 Ws 308/11; KG, NStZ-RR 2004, 190; LG Koblenz, NSt-RR 2003, 191; Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rz. 12 und § 467, Rz 20 mwN; a.A. OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189, allerdings für den hier nicht gegebenen Fall, dass in den Gründen ausdrücklich § 467 Abs. 1 StPO benannt wird; inzwischen überholt: OLG Köln, JurBüro 1985, 1206). Denn dass von dem Begriff „Verfahrenskosten“ die notwendigen Auslagen nicht umfasst sein können, ergibt sich bereits daraus, dass § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eindeutig zwischen Verfahrenskosten einerseits und notwendigen Auslagen andererseits unterscheidet (KG, NStZ-RR 2004, 190). Auf der gleichen Linie liegt, dass § 464a Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens nur als Gebühren und Auslagen der Staatskasse definiert (LG Koblenz, NStZ-RR 2003, 191).“

Und das war es dann, denn im Zweifel ist die Kostengrundentscheidung dann auch nicht mehr anfechtbar. Deshalb: Früh prüfen und ggf. dann – ausdrücklich – sofortige Beschwerde einlegen. Der frühe Vogel fängt den Wurm 🙂

Reststrafenaussetzung: Rücknahme der Einwilligung – wer trägt die Verfahrenskosten

Kurz und zackig führt das OLG Bamberg im Beschl. v. 25.10.2010 – 1 Ws 613/10 aus:

„Die Staatskasse bleibt auch dann zur Tragung der Kosten des Beschwerdever­fahrens verpflichtet, wenn sich die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen eine zu seinen Gunsten erfolgte Reststrafenaussetzung zur Bewährung nur des­halb als erfolgreich erweist, weil er seine nach § 57 I 1 Nr. 3 StGB er­teilte Einwilli­gung in die Reststrafenaussetzung nachträglich zurückge­nommen hat. Eine analoge Anwendung von § 467 II StPO scheidet aus.“

Die Konstellation der Rücknahme der Einwilligung in die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist ja in der Praxis gar nicht so selten.

Da staunt der Angeklagte nach einem weitgehenden Freispruch aber…

denn: Auch bei überwiegendem Freispruch können dem Angeklagten alle Verfahrenskosten aufgelegt werden. So hat das OLG Köln entschieden (Beschl. v. 09.07.2010 – 2 Ws 325/10).

Der Angeklagte war in 20 von 21 angeklagten Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes frei gesprochen worden. Das LG hatte von einer nach § 464d StPO zulässigen Bruchteilsentscheidung abgesehen und entschieden, die Feststellung von bezogen auf die Freisprechungsfälle ausscheidbaren Kosten dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO zu überlassen. Mangels ausscheidbarer Kosten traf den Angeklagten dann die volle Kostenlast.

Bei der Entscheidung ist – so das OLG – nach der Differenztheorie zu prüfen, welche Kosten und Gebühren entstanden wären, wenn die Anklage von vornherein so gelautet hätte wie das Urteil. Eine Kostenquotelung im Verhältnis der angeklagten Fälle zur letztendlichen Verurteilung komme nicht in Betracht.

Ein äußerst missliches Ergebnis für den Angeklagten :-(.

Klatsche für den Verurteilten, oder: Wer die Musik bestellt, muss sie nicht unbedingt bezahlen…

Es gibt ja den Spruch, von der Strafe, die auf dem Fuße folgt. In dessen Abwandlung kann man sagen, dass es eine leider manchmal übersehene Klatsche für den Verurteilten gibt, die einer auch für ihn positiven Entscheidung im Strafvollstreckungsverfahren auf dem Fuße folgt. Nämlich die Frage/Problematik? Wer zahlt eigentlich die Gutachten, die eingeholt worden sind.

An sich müsste der Spruch gelten, wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen; so hat es das OLG Hamm (2 Ws 189/00) vor längerer Zeit mal versucht, sich damit aber nicht durchsetzen können. H.M. ist: Es handelt sich um Verfahrenskosten, die aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil der Verurteilte zu zahlen hat. Das Urteil ist also eine vorausschauende Kostengrundentscheidung.

So jetzt auch das OLG Frankfurt in einem Beschl. v. 17.06.2010 – 2 Ws 134/09, in dem es allerdings nicht näher auf die Problematik eingeht, sondern sie offenbar als gelöst ansieht. Schade, dass die Frage nicht diskutiert wird. Mehr Platz wird dan aber auf die Frage verwendet, warum die Forderung der Staatskasse nicht verjährt ist/war. Da geht es dann ja auch ums Geld :-). Bei der Argumentation für die Kostentragungspflicht des Verurteilten wird leider m.E. übersehen, dass man ihn mit ggf. neuen Schulden, die erheblich sein können, in die Freiheit entlässt. Ggf. kann dann die gute Prognose wackeln.