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Nochmals Urteilsverkündungsfrist: Kennen Vorsitzende die nicht? Aber BGH richtet es schon….

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich hatte ja am vergangenen Donnerstag über den BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – 3 StR 130/14 und über die Kammer, der die Urteilsverkündigungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO „nicht präsent“ war, berichtet (vgl. hier: Ich fasse es nicht: Die Urteilsverkündungsfrist war der Kammer “nicht präsent”). Der Kollege von der Strafakte hatte dazu kommentierend angemerkt: „Und ich dachte, solche Verfahrensfehler könnte es nur in der Revisionsklausur im Examen geben ;-).“ Nun ja, ist wohl nicht so. Denn ein Kollege, der das Posting auch gelesen hatte, hat mir dann gleich den BGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 StR 605/13 – übersandt, den er erst am 18.06.2014 übersandt bekommen hatte. U.a. das hatte den Kollegen „irritiert“. Aber nicht nur das ist „irritierend“ (warum braucht ein Beschluss so lange“, sondern auch der Umstand, wie der BGH dort mit der ebenfalls versäumten Urteilsverkündungsfrist umgeht, ist „irritierend“. Man könnte sagen: Er betet m.E. den Fehler gesund, zumindest sieht er die Beruhensfrage erheblich anders als in 3 StR 130/14.

Hier hatte der Vorsitzende folgende dienstliche Erklärung abgegeben:

Es war zunächst vorgesehen, das Urteil bereits am 31.01.2013 zu verkünden. Hiervon wurde abgesehen, da Rechtsanwalt L. für diesen Fall die Stellung eines Befangenheitsantrags In Aussiccht stellte. Rechtsanwalt L. erklärte, er halte es nicht für angezeigt – unmittelbar im Anschluss an die Schlussvorträge der Verteidigung und nach einer relativ kurzen Beratungszeit — das Urteil zu verkünden.

Daraufhin wurde von mir der 07.02.2013 als nächster Verhandlungstermin benannt.

Verschiedene Verteidiger erklärten, an diesem Tag verhindert zu sein.

Allerdings vermag Ich aus dar Erinnerung nicht mehr mitzuteilen, welche Verteidiger dies waren.

Es wurde dann von Seiten der Verteidiger (möglicherweise die Herren Rechtsanwälte C. und D.) vorgeschlagen, den 07.02.2013 als Verhandlungstag entfallen zu lassen und den 14.02.2013 als nächsten Verhandlungstag zu bestimmen.

Hierauf habe Ich mich leider eingelassen und mir ist dann der Fehler unterlaufen am 14.02.2013 nicht nochmals In die Beweisaufnahme einzutreten.

Das am 14.02,2013 verkündete Urteil wurde nach dem Ende der Sitzung vom 31.01.2013 beraten, im Rahmen dieser Beratung wurde der Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche beraten, Des weiteren wurden die Strafen beraten. Insowelt wurde ein vorläufiges Ergebnis gefunden. Hierbei ist anzumerken, dass während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder der Stand des Verfahrens sowie die möglichen Rechtsfolgen erörtert und beraten wurden. Dies war u.a. aufgrund der zahlreichen Beweisanträge erforderlich. im Rahmen der Beratung am 31.01.2013 konnte immer wieder auf die bereits gefundenen Zwischenergebnisse Bezug genommen werden.

Die abschließende Beratung erfolgte dann am 14.02.2013 in der Zeit ab ca. 11.15 Uhr bis ca. 13.00 Uhr. Im Rahmen dieser Beratung wurden die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert. Bereits der Umfang des Verfahrens sowie der Umfang der getroffenen Feststellungen zeigen, dass In dieser kurzen Zeit eine umfassende Beratung nicht stattgefunden haben kann.“

Und dazu dann der BGH:

d) Dem entnimmt der Senat:

Auf der Grundlage zahlreicher vorangegangener Zwischenberatungen hat die Strafkammer das Urteil unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung noch am 31. Januar 2013 beraten und zu allen für ein Urteil maßgeblichen Gesichtspunkten („Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche“; „die Strafen“) Ergebnisse gefunden. Der Umnstand, dass unmittelbar vor der Urteilsverkündung die „zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert“ wurden, stellt nicht in Frage, dass hier die Entscheidung rechtzeitig und unter dem noch frischen Eindruck der soeben beendeten Hauptverhandlung getroffen wurde. Ist dies aber der Fall, so gefährdet allein die verspätete Verkündung des rechtzeitig beratenen Urteils den Bestand dieses Urteils nicht. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.

a) Insbesondere wird all dies, anders als die Revision meint, nicht durch einen am 7. März 2013 ergangenen Beschluss der Strafkammer in Frage gestellt. Durch diesen Beschluss, an dem zwei der drei (Berufs-)Richter mitgewirkt haben, die das angefochtene Urteil erlassen haben, wurde einer Haftbeschwerde eines Mitangeklagten nicht abgeholfen. Dle Gründe dieses Beschlusses gehen auch auf den hier in Rede stehenden Vorgang ein. Es werden dort zwar zusätzliche Begründungen für die fehlerhafte Festsetzung des Verkündungstermins auf den 14. Februar 2013 gegeben, die jedoch die hier zentrale Angabe in der genannten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden nicht In Frage stellen, wonach das Urteil bereits am 31. Januar 2013 abschließend beraten war und nicht mehr geändert wurde. Vielmehr ist auch in diesem Beschluss darauf abgestellt, dass der Zeitablauf zwischen dem letzten Hauptverhand-lungstermin und dem Verkündungstermin den Inhalt des Urteils nicht berührte,

Binsenweisheit, aber ein bisschen ungenau ist das OLG auch

© a_korn - Fotolia.com

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Eine gesetzliche Binsenweisheit entscheidet der OLG Schleswig, Beschl. v.24.10.2013 – 1 Ss OWi 139/13 (186/13), nämlich den Hinweis auf §§ 46 OWiG, 268 Abs. 3 Satz 2 StPO und damit auf die „Urteilsverkündungssfrist“, die auch für den Bußgeldrichter gilt. Auch der hat sein Urteil binnen 11 Tagen nach Schluss der Verhandlung zu verkünden:

Die Rechtsbeschwerde dringt allerdings mit der erhobenen Verfahrensrüge, die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß begründet wurde, durch. Der Bußgeldrichter hat entgegen §§ 46 OWiG, 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sein Urteil nicht binnen 11 Tagen nach Schluss der Beweisaufnahme verkündet. Dies wäre gemäß §§ 46 OWiG, 42 StPO der 11. Juni 2013 gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, da ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Richters vom 9. Oktober 2013 (BI. 144 d. A.) es nicht sicher feststeht, dass die abschließende Urteilsberatung innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 3 = NJW 2007, 96).“

Man fragt sich, ob da einer nicht zählen konnte oder warum das Urteil nicht fristgemäß verkündet worden ist. Kann doch nicht schwer sein, den 11. Tag zu bestimmen. Allerdings. In der Formulierung ist das OLG auch nicht so ganz genau: Das Urteil muss nicht am 11. Tag „nach Schluss der Beweisaufnahme“ verkündet werden, sondern „nach Schluss der Verhandlung“.  Das ist ein anderer Anfangspunkt für die Berechnung der Frist. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme kann nämlich in der Hauptverhandlung noch das Plädoyer folgen usw. Das muss ja nicht unbedingt unmittelbar an den Schluss der Beweisaufnahme anschließen. Aber wahrscheinlich hat das OLG bzw. die Generalstaatsanwaltschaft, auf die sich das OLG bezieht, gemeint.