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Elektronische Akte im Straf- oder Bußgeldverfahren, oder: Ist das Urteil rechtzeitig „zur Akte gebracht“?

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Und dann im Kessel Buntes heute noch ein Beschluss des OLG Düsseldorf, der ganz gut zum Thema „Digitalisierung“ passt, nämlich der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2023 – 3 RBs 10/23.

Das OLG äußert sich zu der interessanten Frage, wann ein Urteil bei einer Akte, die elektronisch geführt wird, „zur Akten gebracht ist“. Die Frage ist ja für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) von Bedeutung. Das OLG führt dazu aus:

„Die Rechtsbeschwerde hat schon mit der zulässig erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil sei verspätet abgesetzt und nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO iVm § 46 OWiG zu den Akten gebracht worden, zumindest vorläufig Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer erneuten Senatszuschrift dazu folgendes ausgeführt:

„Zwar hat die Richterin das Urteil im Ordner „Geschäftsgang“ abgelegt, jedoch genügt dies nicht, um ein Dokument in einer elektronischen Akte zu dieser zu bringen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage (2023), § 32b Rn. 4), da es sich bei dem Ordner „Geschäftsgang“ um einen Zwischenspeicher handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32b Abs. 2 StPO ist ein Dokument zu den Akten gebracht, sobald es in der elektronischen Akte gespeichert ist. Gespeichert wurde das Urteil – wie aus den Dokumenteneigenschaften des Urteils (welche mittels rechter Maustaste abgerufen werden können, Bl. 195 d. A.) ersichtlich – durch die Abteilungsrichterin selbst am 3. November 2022. Unabhängig von der eindeutigen Gesetzeslage ist nicht ersichtlich, wieso die Richterin das Urteil am 3. November eigenhändig in die Akte speichert, wenn sie – wie in der dienstlichen Äußerung angegeben – davon ausgeht, mit der Ablage im Ordner „Geschäftsgang“ bereits alles Erforderliche veranlasst zu haben.“

Dem tritt der Senat bei.“

Urteil II: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist, oder: Welche „Nachfrist“ in einer Haftsache?

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Und die zweite „Urteilsentscheidung“ behandelt auch einen Dauerbrenner, nämlich die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 S. 4 StPO). Allerdings geht es im dem OLG Celle, Beschl. v.  20.02.204 – 2 ORs 1/24 – um eine Abwandlung, nämlich um die Frage: Wie lange darf es nach Wegfall des eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist rechtfertigenden Umstandes dauern, bis das Urteil zur Akte gebracht ist.

Dazu führt das OLG aus:

“ ….. Die erhobene Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover.

1.Wird die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist gerügt, muss in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen werden, dass das unterschriebene Urteil nicht innerhalb der Frist zur Akte gelangt ist. Dabei sind alle Tatsachen darzulegen, die eine sichere Berechnung der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebenden Frist ermöglichen. Das Datum des Urteilseingangs ist anzugeben (vgl. Senat, Beschluss vom 01.03.2023 – 2 ORs 10/23 -). Diesen Anforderungen wird die erhobene Verfahrensrüge gerecht.

…..

Die Verfahrensrüge stellt darauf ab, dass das Urteil bereits am 02.11.2023 hätte abgesetzt werden müssen und die dienstliche Erklärung keine Angaben dazu enthalte, was dem entgegengestanden habe. Zudem verweist sie auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen.

Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine ergänzende dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden eingeholt. Diese Stellungnahme lag dem Senat am 14.02.2024 vor.

2. Die in zulässiger Weise erhobene Rüge der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) greift durch.

Das Urteil wurde am 01.09.2023, dem 5. Hauptverhandlungstag, verkündet, so dass es gemäß § 275 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz StPO spätestens am 20.10.2023 zu den Akten zu bringen gewesen wäre. Am 01.10.2023 verunfallte der Vorsitzende. Er war deshalb bis einschließlich 30.10.2023 dienstunfähig erkrankt. Nach dem Feiertag am 31.10.2023 (Reformationstag) nahm er am 01.11.2023 seinen Dienst wieder auf. Am 07.11.2023 legte er das Urteil in Diktatform nieder. Am 16.11.2023 ging das vollständig geschriebene und vom Vorsitzenden unterzeichnete Urteil bei der Geschäftsstelle ein.

Nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Unfall des Vorsitzenden am 01.10.2023 und seine daraus folgende Dienstunfähigkeit bis zum 30.10.2023 einschließlich stellen zwar einen solchen nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand dar, der mithin eine Fristüberschreitung gemäß § 275 Abs. 1 S. 4 StPO rechtfertigte. Jedoch hätte das Urteil nicht erst am 16.11.2023 zu den Akten gelangen dürfen.

Das Urteil ist nicht bereits am 07.11.2023 im Sinne von § 275 Abs. 1 S. 2 StPO zu den Akten gebracht worden. An diesem Tag hat der Vorsitzende das Urteil vielmehr nur „in Diktatform niedergelegt“. Das auf einen Tonträger diktierte Diktat genügt aber nicht. Vielmehr muss das zu den Akten gebrachte Urteil in Schriftform vorliegen und von allen Berufsrichtern unterzeichnet sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 275 Rn. 3 m. w. N.). Das war nach der vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 14.02.2024 erst am 16.11.2023 der Fall. Am Morgen dieses Tages hat er gegen 9:30 Uhr das von ihm unterschriebene Urteil persönlich auf die Geschäftsstelle gebracht.

Nach Wegfall des Hindernisses muss das Urteil mit größtmöglicher Beschleunigung zu den Akten gebracht werden (vgl. BGH NStZ, 1982, 519; StV 1995, 514). Nach dieser Rechtsprechung des BGH sind insoweit Verzögerungen von vier Arbeitstagen nicht  mehr zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall waren es von der Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte des Vorsitzenden am 01.11.2023 bis zum Eingang des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle am 16.11.2023 zwölf Arbeitstage (16 Kalendertage). Im Hinblick darauf, dass auf der einen Seite die Hauptverhandlung fünf Tage in Anspruch nahm, der Angeklagte jede Tatbeteiligung bestritt, eine umfassende Beweiswürdigung unter Auswertung auch eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen war und das fertige Urteil 19 Seiten füllt, auf der anderen Seite der Vorsitzende seiner dienstlichen Stellungnahme vom 14.02.2024 zufolge nur mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 eingesetzt ist, nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 01.11.2023 und Durchsicht sämtlicher aufgelaufener von insgesamt 37 in der Kammer anhängigen Sachen die vorrangig zu bearbeitenden Verfahren gesichtet und sodann unverzüglich mit der Bearbeitung der vorliegenden Sache begonnen, eine auf den 06.11.2023 terminierte Hauptverhandlung aufgehoben und zudem trotz seiner halben Stelle das Urteil am 07.11.2023 ganztägig zu Ende diktiert sowie unter „Eilt sehr! Haft!“ persönlich zur Geschäftsstelle gebracht hat, wo es um 16:53 Uhr zur weiteren Bearbeitung durch die Phonokanzlei ins Netz gestellt wurde, erscheinen die vom Vorsitzenden für das vollständige Diktieren des Urteils insgesamt benötigten fünf Arbeitstage (sieben Kalendertage) nicht als unangemessen lang.

Unangemessen lang war hingegen die Zeit von sieben weiteren Arbeitstagen (neun Kalendertagen) vom Eingang des Diktats auf der Geschäftsstelle am 07.11.2023 bis zum Eingang des unterschriebenen Urteils dort am 16.11.2023. Die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 14.02.2024 führt dazu aus, dass die zuständige Justizangestellte der Phonokanzlei, die auf 5-Stunden-Basis täglich beschäftigt sei, sowohl für den Straf- als auch für den Zivilbereich zu schreiben habe und zusätzlich eine seit Oktober 2023 erkrankte Kollegin vertreten müsse, das Schreiben des Diktats nach ihrer Erinnerung entweder am 08.11.2023, eher aber am 09.11.2023 begonnen und ihm das geschriebene Diktat am 13.11.2023 zugeleitet habe. Er habe den Urteilsentwurf am Morgen des 14.11.2023 auf seinem Schreibtisch vorgefunden und neben der Sitzungsvorbereitung für die auf den 16.11.2023 angesetzte Hauptverhandlung mit Fortsetzungstermin am 20.11.2023 unverzüglich weiterbearbeitet.

Angesichts des Urteilsumfangs von 19 Seiten war sowohl die Verweildauer des Diktats von vier Arbeitstagen (sechs Kalendertagen) bei der Phonokanzlei, als auch die Verweildauer beim Vorsitzenden von drei weiteren Arbeitstagen zu lang. Da Strafsachen stets Zivilsachen vorgehen und nicht ersichtlich ist, dass die zuständige Kanzleikraft am 08.11.2023 Diktate in vorrangigen Strafsachen zu schreiben hatte, hätte sie die vorliegende, als solche gekennzeichnete Haftsache gleich am 08.11.2023 bearbeiten müssen und hätte das Schreiben des 19-seitigen Urteils auch gut im Rahmen ihrer fünfstündigen Arbeitszeit an diesem Tag bewältigen können, so dass der Entwurf dem Vorsitzenden bereits am nächsten Tag (09.11.2023) hätte wieder vorliegen können. Auch dieser hätte den Entwurf noch am Tag des Vorfindens auf seinem Schreibtisch (14.11.2023) sowie – im Hinblick auf seine halbe Stelle auch noch – am Folgetag (15.11.2023) korrekturlesen, fertigstellen, unterschreiben und zu den Akten bringen müssen, anstatt dies wegen der parallelen Vorbereitung auf eine nicht vorrangige neue Hauptverhandlung am 16.11.2023, die er vielmehr – wie zuvor schon die Sitzung vom 06.11.2023 – hätte aufheben müssen, um einen weiteren Tag (bis zum Morgen des 16.11.2023) zu verschieben. Dann wären es von der Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte des Vorsitzenden bis zum Eingang des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle insgesamt nur acht statt zwölf Arbeitstage (zehn statt 16 Kalendertage) gewesen. Die Vorbereitung einer Nichthaftsache hat gegenüber der raschen Absetzung eines überfälligen Urteils zurückzutreten (KG StV 2016, 798).

Der Umstand, dass drei der insgesamt vier und damit der Großteil der zu viel benötigten Arbeitstage nicht vom Vorsitzenden selbst, sondern von der gleichzeitig mit Straf- und Zivilsachen sowie einer Krankheitsvertretung belasteten Teilzeitkraft der Phonokanzlei verursacht wurden, vermag nicht zu einer anderen Würdigung führen, weil es sich um Umstände handelt, die die Organisation des Gerichts betreffen, und solche Umstände in der Regel schon eine Fristüberschreitung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 275 Rn. 14 m. w. N.), was dann erst recht für die Zeit nach Wegfall des Hindernisses gelten muss. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich nichts Anderes ableiten. Die Urteilsabsetzungsfrist, die das Beschleunigungsgebot konkretisiert, soll verhüten, dass ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung die Zuverlässigkeit der Erinnerung der erkennenden Richter beeinträchtigt und zu einer Darstellung der Sach- und Rechtslage in den Urteilsgründen führt, bei der nicht mehr gesichert ist, dass sie der das Urteil tragenden Ansicht der Richter bei der Beratung entspricht (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 275 Rn. 2 m. w. N.). Dieser Gesetzeszweck ist auch dann verletzt, wenn zwischen dem vollständigen Diktieren des Urteils und der abschließenden Unterschrift unangemessen viel Zeit verstreicht. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als zusätzlich das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten war.

Die unangemessen lange Zeit zwischen dem Fertigstellen des Diktats und dem Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle von sieben Arbeitstagen kann im vorliegenden Fall schließlich auch nicht dadurch als kompensiert angesehen werden, dass der Vorsitzende etwa das Urteil mit überobligatorischer Beschleunigung vollständig diktiert hätte. Letzteres gilt zwar für den 07.11.2023 selbst, als der Vorsitzende das Urteil trotz seines Arbeitskraftanteils von nur 0,5 ganztägig zu Ende diktiert hat, genügt aber nicht, um die insgesamt vier zu viel benötigten Arbeitstage zu kompensieren.“

Termin I: Mal wieder Urteilsabsetzungsfrist versäumt, oder: Unterschriebenes Urteil bleibt liegen

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Heute dann ein wenig StPO, und zwar Entscheidungen zu Termin-/Fristenfragen.

Ich beginne zum Warmwerden mit dem BGH, Beschl. v. 04.10.2022 – 1 StR 315/22 -, in dem sich der BGh mal wieder zur Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) äußert, und zwar kurz und knapp:

„Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstanden, führen mit den übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen des Verstoßes gegen die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zur Urteilsaufhebung (§ 349 Abs. 4, § 338 Nr. 7 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in den jeweiligen Antragsschriften zutreffend ausgeführt:

? Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach zehntägiger Hauptverhandlung am 9. Mai 2022 verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen und endete mit Ablauf des 27. Juni 2022. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde gelangte das schriftliche Urteil erst am 30. Juni 2022 zu den Akten (Bd. XIV, Bl. 326). Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Der Vorsitzende hat in seinen dienstlichen Erklärungen vom 15. und 22. August 2022 (Bd. XV, Bl. 21 u. 26) mitgeteilt, dass das am 27. Juni 2022 bereits unterzeichnete Urteil – aufgrund eines Fehlers bei der Fristberechnung – in seinem Zimmer verblieb [vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43 und vom 2. November 1984 – 2 StR 112/84 Rn. 2] und von ihm erst am 30. Juni 2022 zur Geschäftsstelle gebracht wurde.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine verspätete Urteilsabsetzung kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe beeinflussen. Daher besteht ein zwingender Aufhebungsgrund auch bei geringer Fristüberschreitung und ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil solche Mängel aufweist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 5 StR 494/21, BeckRS 2022, 454).?

Kann ja mal passieren 🙂 . Mir erschließt sich allerdings nicht, warum man ein unterschriebenes Urteil nicht auf die Geschäftsstelle bringt.

StPO II: Urteilsabsetzung in Zeiten von Corona, oder: Corona hemmt die Urteilsabsetzungsfrist nicht

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.11.2020 – 3 Rv 32 Ss 485/20 -, den mir der Kollege Urbanczyk aus Mannheim geschickt hat, hat ein wenig mit Corona zu tun. Und zwar Corona im Zusammenspiel mit der Urteilsabsetzungfrist des § 275 Abs. 1 StPO.

Das AG hatte den Angeklagten am 27.1.2017 (!) wegen Leistungserschleichung verurteilt. Das LG hat durch Urteil vom 17.2.2020 (!), das (erst) am 5.5.2020 (!) zu den Akten gebracht wurde, die Berufung des Angeklagten mit einer Maßgabe verworfen. Zudem hat das LG angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung fünf Tagessätze der Gesamtgeldstrafe als vollstreckt gelten.

Dagegen die Revision, die beim OLG Erfolg hat. Das OLG hebt kurz und zackig auf:

„Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO – vorläufigen – Erfolg. Da das angefochtene Urteil bereits deshalb in vollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die Sachrüge.

Die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in zulässiger Weise angebrachte Verfahrensbeschwerde (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2017, 394; KG Berlin, StraFo 2016, 386) ist begründet, denn die Überschreitung der Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils war hier nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt.

1. Das am 17.2.2020 nach eintägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil hätte gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am 23.3.2020 zu den Akten gelangen müssen. Tatsächlich ging es erst am 5.5.2020 vollständig abgefasst auf der Geschäftsstelle ein.

a) Die Vorsitzende der Berufungskammer hat in einem Vermerk vom 6.4.2020 dienstlich erklärt, dass sie in der Zeit vom 20.2. bis 20.3.2020 aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgend im Anschluss bis zum 5.4.2020 aufgrund einer Freistellung vom Dienst als Angehörige einer Corona-Risikogruppe daran gehindert war, das am 17.2.2020 verkündete Urteil rechtzeitig schriftlich abzusetzen.

b) Nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu bestimmende Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert war.

In diesem Sinne war die Vorsitzende als einzige Berufsrichterin der Strafkammer infolge ihrer Erkrankung zunächst – in der Zeit bis zum 20.3.2020 – an der Urteilsabsetzung gehindert (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., KG Berlin, a.a.O.), ohne dass damit eine Hemmung des Fristablaufs verbunden gewesen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 117; OLG Hamburg, B. v. 4.4.2019 – 2 Rev 7/191 Ss 18/19 -, juris).

Ob sodann — wie die Revision mit gewichtigen Gründen ausführt – § 275 Abs. 1 StPO schon während des sich anschließenden Zeitraums der „Freistellung vom Dienst“ der Vorsitzenden als Angehörige einer Corona-Risikogruppe verletzt wurde, kann dahinstehen. Coronaschutzmaßnahmen hemmen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 EGStPO die Urteilsabsetzungsfrist ebenfalls nicht (vgl. Hiéramente, jurisPR-StR 7/2020 Anm. 2; Peglau, in: BeckOK-StPO, Stand 1.7.2020, Rdn. 15 zu § 268).

Jedenfalls hätte das schriftliche Urteil nach dem am 6.4.2020 erfolgten Dienstantritt der Vorsitzenden deutlich vor dem 5.5.2020 zu den Akten gebracht werden müssen. Die Pflicht des Gerichts, nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Urteil mit „größtmöglicher Beschleunigung“ zu den Akten zu bringen, geht allen aufschiebbaren Dienstgeschäften vor (vgl. BGH, NStZ 1982, 519; StV 1995, 514; NStZ-RR 2011, 118; OLG Stuttgart, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.). Dies geschah hier nicht; anders ist nicht zu erklären, warum sich die Abfassung des zehnseitigen Urteils bis zum 5.5.2020 hinzog.

2. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet nach § 338 Nr. 7 StPO einen absoluten Revisionsgrund. Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 118).“

M.E. kann man das Kopfschütteln des OLG-Senats über die zögerliche Urteilsabsetzung recht deutlich aus dem Beschluss entnehmen. 🙂 Man fragt sich wirklich, warum es nach dem 05.04.2020 einen Monat gedauert hat, bis das 10-Seiten lange Urteil bei der Akte war.

Und: Im zweiten Durchgnag dürften dann wegen der weiteren Verzögerung noch ein paar „Tagessätzeersparnis“ für den Angeklagten dazu kommen.

StPO III: Rechtzeitige Urteilsabsetzung?, oder: Für Unsicherheiten „haftet“ die Justiz

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2019 – 4 RVs 55/19. Er behandelt die Frage: Zu wessen Lasten geht es eigentlich, wenn die rechtzeitige Urteilsabsetzung nicht sicher festgestellt werden kann und damit ein (Verfahrens)Verstoß gegen § 275 StPO im Raum steht.

Das OLG sagt: Das geht nicht zu Lasten des Angeklagten, sondern zu Lasten der Justiz. Begründung, u.a. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der GStA:

„Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor, da die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 1 StPO nicht eingehalten wurde. Es kann nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die schriftlichen Urteilsgründe auf der Geschäftsstelle eingegangen sind. Einen Eingangsvermerk enthält das Urteil nicht. Ein konkretes Eingangsdatum ergibt sich auch nicht aus dem Vermerk der Vorsitzenden vom 23.09.2018 (Bl. 357 d.A.). Soweit sich aus dem Judica-Auszug (Bl. 358 d.A.) ergibt, am 26.03.2018 sei der Eingang eines Tonträgers „Urteil/Verwerfung…“ auf der Geschäftsstelle erfasst worden, ergibt sich nicht zwingend, dass zu diesem Zeitpunkt auch die schriftlichen Urteilsgründe vorlagen. Der Eingang des Tonträgers alleine ist jedoch für die Einhaltung der Absetzungsfrist nicht ausreichend (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 275 Rn. 3).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und ergänzt:

Geht man davon aus, dass die Akten chronologisch geführt sind, was hier allerdings nicht sicher ist, weil sie zwischenzeitlich in Verlust geraten waren (vgl. Vermerk vom 23.09.2018 Bl. 357 d. A.), so könnte das vollständig abgefasste Urteil zwischen dem 06.04.2018 und dem 12.07.2018 zu den Akten gelangt sein, möglicherweise also innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist. Die Vorsitzende konnte sich an eine fristgerechte Absetzung nicht erinnern und hat bzgl. des Eingangs des Diktats auf den Judica-Eintrag vom 26.03.2018 verwiesen. Die Geschäftsstellenmitarbeiterin hat selbst keine eigene Erinnerung daran, wann das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil vorlag, dass sie aber davon ausgehe, dass das Urteil am Tag der Registrierung in Judica vorlag. Neben dem Eintrag vom 22.03.2018, der sich offenbar nur als Eintrag des Ergebnisses der an diesem Tag durchgeführten Hauptverhandlung darstellt, ist am 26.03.2018 der Eingang eines Tonträgers vermerkt. Außerdem findet sich der Vermerk „Urteil/Verwerfung der Berufung zu Beschuldigten H, T geändert am 26.03.2018“, was sich offenbar auf die genehmigten Änderungen im Protokoll bezieht.

Der Ausdruck aus Judica zum Verfahrensgang weist unter dem Datum 26.03.2018 folgenden weiteren Eintrag auf: „Eingangsdatum eines vollständigen Urteils/Entscheidung erfasst durch Benutzer M“. Dies könnte zunächst darauf hindeuten, dass ein vollständiges Urteil am 26.03.2018 auf der Geschäftsstelle vorlag, wobei aber unklar bleibt, ob dieses auch unterschrieben war (es hätte dann am Tag des Diktateingangs noch geschrieben, der Vorsitzenden vorgelegt, von dieser gelesen und unterschrieben werden sowie zur Geschäftsstelle zurückgelangen müssen). Die dienstliche Stellungnahme der Geschäftsstellenmitarbeitern vom 28.04.2019 ergibt keine weitere Aufklärung hierzu. Ihre weitere dienstliche Stellungnahme vom 27.05.2019 geht dahin, dass eine eigene Erinnerung nicht bestünde, sondern dass sie „dies“ nur so dem Judica-Eintrag entnehmen könne. Das lässt sich einerseits so verstehen, dass mit „dies“ ein vollständiges und unterschriebenes Urteil vorlag, andererseits aber auch so, dass lediglich auf den Judica-Eintrag (der aber selbst insoweit unklar ist) verwiesen wird. Es findet sich zudem der Eintrag „Urteil/Verwerfung der Berufung zu Beschuldigten H, T geändert am 04.07.2018 durch Benutzer M“. Insoweit bleibt auch nach der dienstlichen Stellungnahme vom 27.05.2019 gänzlich unklar, worum es sich hierbei gehandelt hat, insbesondere ob womöglich erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiges und unterschriebenes Urteil zu den Akten gelangt war. Die Zustellung des angefochtenen Urteils wurde durch die Vorsitzende jedenfalls erst nach Wiederauffinden der Akten am 23.09.2018 verfügt.

Letztlich kann sich der Senat nach alledem keine hinreichende Überzeugung davon verschaffen, ob das angefochtene Urteil vollständig abgefasst und richterlich unterschrieben innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist zu den Akten gebracht worden ist, wie dies § 275 Abs. 1 StPO gebietet. Zwar kann der Senat auch nicht feststellen, dass die Urteilsabsetzungsfrist versäumt wurde. Gerade in dieser Konstellation greift aber der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein (Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl., § 338 Rdn. 96; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338 Rdn. 55; Wiedner in: Graf, StPO, 3. Aufl., § 338 Rdn. 146; vgl. auch: BGH, Beschl. v. 03.11.1992 – 5 StR 565/92 -juris). Der Umstand, dass der Verfahrensverstoß nicht sicher feststeht, andererseits aber auch nicht die Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, kann nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Schon nach dem Gesetz wird die Nachweispflicht bzgl. der Fristwahrung den Justizbehörden auferlegt (vgl. § 275 Abs. 1 S. 5 StPO). Der Angeklagte hat auch keinen Einfluss darauf, wie die Akten geführt werden. Ihm würde bei entsprechend lückenhafter Aktenführung und fehlendem Erinnerungsvermögen auf Seiten der in der Justiz befassten Personen jegliche Möglichkeit zum Nachweis des Verfahrensfehlers genommen.“