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Geänderter Umsatzsteuersatz, oder: 19 % oder 16%?

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Es ist ja in der letzten Zeit viel um den „richtigen“ Umsatzsteuersatz gestritten/diskutiert worden. Noch oder immer noch/weiterhin 19 % oder schon 16 %? Da gehen/gingen die Meinungen hin und her. Abzustellen ist da m.E. auf § 8 RVG, dann sollte sich das Problem schnell lösen. Ist aber wohl, wenn ich die Diskussion an der ein oder anderen Stelle verfolge, nicht der Fall.

Zu der Diskussion stelle ich dann heute einen Beschluss vor, und zwar den AG Solingen, Beschl. v. 05.11.2020 – 14 C 44/20, den mir der Kollege Zurmühlen aus Essen geschickt hat. Es handelt sich zwar um einen zivilrechtlichen Fall, aber das ist an der Stelle m.E. egal.

In einem Kostenfestsetzungsverfahren war streitig, ob auf die Vergütung der USt-Satz von 19% oder 16% anzuwenden ist. Vorangegangen war ein vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO. In diesem Verfahren hatte das Gericht am 30.06.2020 ein Urteil gefällt – das Urteil trug also das Datum 30.06.2020 -, dem Kollegen wurde das Urteil dann aber erst am 01.07.2020 zugestellt.

Der im Festsetzungsverfahren zuständige Rechtspfleger und die Kollegen auf der Gegenseite des Kollegen Zurmühlen waren der Ansicht, mit Erlass des Urteils am 30.06.2020 sei der Instanzenzug abgeschlossen gewesen, so dass die Vergütung gem. § 8 RVG bereits am 30.06.2020 fällig geworden sei, und zwar mit 19%. Das AG Solingen ist dem Kollegen gefolgt:

„Vorliegend ist für die Bemessung der Vergütung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG, also die Beendigung des Rechtszuges abzustellen.

Die Fälligkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung gemäß ihren entsprechenden prozessrechtlichen Vorschriften wirksam geworden ist; also mit Verkündung bzw. Zustellung, sofern diese an die Stelle der Verkündung tritt (vgl. Walter Gierl, Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 7. Auflage 2018 Rn. 42).

Bei der vorliegenden Beendigung durch Urteil im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem das Urteil vorn 30.06.2020 nicht verkündet wurde, wird das Urteil erst mit Zustellung wirksam. Auf diesen Zeitpunkt ist bei der Bemessung der Vergütung in diesem Fall abzustellen.“

Und: Ich halte die Kommentarfunktion geöffnet. Ich werde aber nicht mit diskutieren, wenn es zu einer Diskussion kommen sollte. Und wenn es zu viel werden sollte, werde ich deaktivieren 🙂 .

Die Umsatzsteuer auf die Auslagen: Wie geht das?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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M.E. hat es bisher noch keinen obergerichtlichen Beschluss gegeben, der sich mit der Frage auseinandersetzt bzw. entschieden hat, wie es sich mit der Umsatzsteuer verhält, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Auslagen geltend macht. Vor allem: Welcher Umsatzsteuersatz bei Auslagen mit ermäßigtem Steuersatz?

Dazu bin ich dann jetzt auf den KG, Beschl. v. 24.05.2013 1 Ws 28/13 gestoßen (worden). Im Verfahren hatte der Pflichtverteidiger eines Angeklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. die Erstattung von von ihm verauslagter Beträge für Taxifahrten beantragt. Er hat die Rechnungsbeträge zunächst um die hierauf entfallende und auf den Quittungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 7 % reduziert und hinsichtlich der so ermittelten Nettobeträge 19 % Umsatzsteuer gegenüber der Landeskasse geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG hat die Taxikosten jedoch nur in Höhe der „tatsächlich entstandenen Reisekosten gemäß den Belegen incl. der jeweils darin enthaltenen Steuerbeträge“, mithin in Höhe der Bruttorechnungsbeträge von zusammen 42,- €, festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim LG Erfolg. Die zugelassene Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

Das KG hat dem Pflichtverteidiger und dem LG Recht gegeben:

„Zu den zur Vergütung eines Rechtsanwalts zählenden Gebühren und Auslagen gehören zunächst die hier unstreitigen ausgelegten Taxikosten, auf die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG seitens des Taxiunternehmers der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % zu erheben war. In seinem Kostenfestsetzungsantrag kann der Rechtsanwalt jedoch lediglich die entsprechenden Nettobeträge geltend machen, wenn er – wie hier – die auf den Taxiquittungen ausgewiesene Umsatzsteuer seinerseits gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber den Finanzbehörden als Vorsteuer abziehen kann. Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt nämlich in diesem Fall keine bleibende Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1016; Gerold/Schmidt RVG 19. Aufl., VV RVG Nr. 7008 Rdn. 18).

Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger weiterhin gemäß Nr. 7008 VV RVG den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Da die Umsätze eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG aufgelisteten umsatzsteuerrechtlich privilegierten Leistungen gehören, beträgt die Steuer für jeden seiner steuerpflichtigen Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Der Ansatz des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 % käme lediglich für den (hier nicht gegebenen) Fall in Betracht, dass ein Rechtsanwalt Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Rechten erzielt, § 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG.

Also: der Verteidiger hat alles richtig gemacht. d.h.: Bei Auslagen, wie z.B. Reisekosten, wozu auch Taxifahrten gehören, werden diese nur in Höhe der Nettobeträge in eine Abrechnung eingestellt und es wird dann auf die Gesamtnettosumme nach Nr. 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer aufgeschlagen. Der Rechtsanwalt kann nur deshalb die Nettobeträge in Rechnung Stellung, weil, er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und er die in den Reisekosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückerstattet erhält. Die Umsatzsteuer ist also für ihn nur ein durchlaufender Posten.

Hat jemand eine Idee/Kennt jemand Entscheidungen: Nr. 2500 VV RVG und USt?

Im gebührenrechtlichen Forum auf meiner HP hat gerade ein Kollege eine Frage in Zusammenhang mit der Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV RVG gstellt, und zwar hinsichtlich der USt.

Dass auf die Nr. 2500 VV RVG nach der Anm. keine USt aufgeschlagen werden darf, ist klar.

Die Frage des Kollegen zielte „in die Richtung, ob in den 10 € bereits die USt enthalten ist (also 8,40 Euro netto und 1,60 Euro USt), oder ob die 10 Euro per se ohne USt zu berechnen sind.

Das FA wird sagen, es möchte von den 10 Euro selbstverständlich USt überwiesen haben.

RA kann sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass das RVG die USt als Auslage definiert und alle Gebührentatbestände, so auch die Nr. 2500 VV RVG Nettobeträge darstellen.
Wenn das RVG dann in der Anmerkung zu 2500 vorschreibt, dass auf die 2500 keine USt erhoben wird, soll 2500 als Nettobetrag abgerechnet werden. Wenn der RA aber keine USt vereinnahmt, dann hat er auch keine USt an das FA abzuführen.

Kennt jemand dazu Urteile/Entscheidungen? Ich räume ein: Ich nicht.