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Kleiner Grundkurs im Abfassen von Urteilsgründen: Da darf nichts „hoch kochen“…

© Dan Race - Fotolia.com

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So richtig etwas für den Weg ins Wochenende ist das BGH, Urt. v. 14.08.2014 –  4 StR 163/14, auf das ich aus anderem Grund in den nächsten Tagen nochmal zurückkommen werde. Zunächst: Das Urteil zeigt sehr schön, dass der BGH es nicht mag, wenn in den Urteilsgründen umgangssprachlich formuliert wird. Denn er moniert umgangssprachliche Redewendungen in einem Urteil des LG Detmold als ggf. für den Bestand des Urteils sogar „gefährdend“:

3. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sachlicher Form und mit möglichst eindeutigen Formulierungen dargestellt werden sollten. Der Umgangssprache entnommene Wendungen und Redensarten („mehr schlecht als recht“, „mit Vorwürfen bombardierend“, „kochte in ihr alles hoch“, „sodann war ihr alles egal“, „vergaß sich der Angeklagte komplett“) sind dabei – sofern nicht als Zitate unerlässlich – grundsätzlich zu vermeiden. Ihre Verwendung kann den Bestand des Urteils gefährden, wenn sie mehrdeutig sind oder Wertungen enthalten, die nicht durch Tatsachen belegt sind.“
Ok, ok. Obwohl: Manchmal lässt sich durch solche „Redewendungen“ mehr und einfacher ausdrücken, worauf es ankommt. Aber eben gefährlich – wenn nicht zumindest ein paar Tatsachen angeführt werden, was denn nun z.B. „hoch kochte“.