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Pflichti II: Geht eine „kostenneutrale“ Umbeiordnung?, oder: Ja, aber Verzicht muss erklärt werden

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Im zweiten Posting dann wieder einmal etwas zur sog. Kostenneutralen Umbeiordnung, und zwar der LG Braunschweig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 Qs 371/22. Das AG hatte „umbeigeordnet“, allerdings “ mit der Maßgabe, dass der Landeskasse durch die Umbeiordnung keine Mehrkosten entstehen“. Dagegen wendet sich der „umbeigeordnete“ Rechtsanwalt mit Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist ferner auch begründet.

Die angegriffene gerichtliche Bestimmung, dass für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf die bereits entstandenen Verteidigerkosten nicht besteht, findet keine Stütze im Gesetz und ist daher aufzuheben.

Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist nunmehr seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.20218 (BGBl. I S. 2128) gesetzlich in § 143 a StPO geregelt. Der hiesige Fall des einverständlichen Pflichtverteidigerwechsels wurde durch das genannte Gesetz zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein (vgl. BT-Drucks. 19/13829, 47).

Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017,305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697, OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRs 2015,15078). Der Begriff der Mehrkosten erfasst nur solche Gebührenpositionen, die durch eine neue Bestellung doppelt entstehen würden (Grund- und Verfahrensgebühr), nicht dagegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (vgl. OLG Celle, BeckRS 2019, 7185). Die erforderliche Kostenneutralität ist gewahrt, wenn der neue Verteidiger auf die bisher für die Pflichtverteidigung angefallenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) verzichtet (vgl. Krawczyk, BeckOK StPO, 37. Edition, Sand 01.07.2020, § 143a Stpo, Rn. 33 ff. m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, sodass sie keinen Bestand haben kann. Einen Verzicht auf die bereits Rechtsanwalt pp. entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer nicht erklärt. Er wurde diesbezüglich auch nicht durch das Amtsgericht angehört.

Eine gerichtliche Kompetenz, die Gebühren des neuen Pflichtverteidigers nach Pflichtverteidigerwechsel zu begrenzen, besteht nicht. Vorliegend wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, vor der Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenneutralität des Pflichtverteidigerwechsels einzuholen. Dass dies nicht erfolgt ist, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.“

Pflichti I: Vor der Bestellung zur Auswahl nicht belehrt, oder: Keine Fristen bei der Umbeiordnung

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Und heute dann mal/schon wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Der erste Beschluss stammt vom LG Mainz. Den hat mir die Kollegin Hierstetter aus Mannheim geschickt. Die Entscheidung hat folgenden – etwas längeren – Sachverhalt:

Gegen den Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen versuchten Totschlags anhängig. Am 15.7.2020 erließ der Ermittlungsrichter beim AG Mainz einen Haftbefehl und einen Europäischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Dieser wurde am 4.8.2020 in Frankreich festgenommen. Die französischen Behörden teilten mit, der Beschuldigte habe auf Nachfrage um Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger gebeten, und baten um Bestellung eines französischsprachigen Pflichtverteidigers. Durch Beschluss des AG Mainz vom 7.8.2020 wurde Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger bestellt. Am 11.8.2020 bestimmte der Ermittlungsrichter des AG Offenbach Termin für die Vorführung und zur Eröffnung des Haftbefehls auf 13.8.2020, 15:00 Uhr, die Ladung wurde dem Pflichtverteidiger am Nachmittag des 12.8.2020 per Fax zugesandt. Telefonisch kündigte dieser am Morgen des 13.8.2020 gegenüber dem AG Offenbach an, dass er an dem Termin nicht teilnehmen werde. Im Rahmen der Vorführung wurde dem Beschuldigten bekannt gegeben, dass das AG Mainz ihm einen Pflichtverteidiger, Herrn Rechtsanwalt R, bestellt habe und dieser am Termin nicht teilnehmen könne. Der Beschuldigte wurde zudem u.a. dahingehend belehrt, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen könne; die bereits erfolgte Aushändigung einer schriftlichen Belehrung nach § 114b Abs. 2 StPO in türkischer Sprache wurde festgestellt. Eine Belehrung über sein Recht, selbst einen Pflichtverteidiger zu benennen (§ 142 Abs. 5 StPO) erfolgte nicht.

Am 14.8.2020 beantragte die Kollegin (erstmals) eine Einzelbesuchserlaubnis für den Beschuldigten zur Führung eines Anbahnungsgesprächs, die ihr Anfang September 2020 erteilt wurde. Mit Schreiben vom 27.8.2020 beantragte der Beschuldigte „die Zulassung meiner Rechtsanwältin H. zur Hauptverhandlung mit Az: pp.“. Mit Schreiben vom 3.9.2020 teilte der Beschuldigte mit, dass er von der Kollegin vertreten werden wolle. Diese teilte am 9.9.2020 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Beschuldigte mit sowie, dass dieser nach eigenen Angaben bereits am 20.8.2020 und am 3.9.2020 mitgeteilt habe, dass er von ihr – nicht von Rechtsanwalt R – verteidigt werden wolle, weshalb sie anrege, gegenüber dem Ermittlungsrichter zu beantragen, die Beiordnung von Rechtsanwalt R aufzuheben und sie selbst als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Mit Schriftsatz vom 30.9.2020 erklärte Rechtsanwalt R er sei mit der Beiordnung der Rechtsanwältin H. mit der Maßgabe einverstanden, dass für ihn die Grund- und Verfahrensgebühr durch die Staatskasse übernommen werde. Durch Schreiben vom 17.9.2020 teilte der Beschuldigte (erneut) mit, dass er von Rechtsanwältin Hierstetter vertreten werden wolle. Am 13.10.2020 beantragte diese (nochmals) unmittelbar gegenüber dem Ermittlungsrichter ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Rechtsanwalt R. wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt; er nahm Bezug auf seine früheren Äußerungen.

Das AG Mainz hat die Entpflichtung von Rechtsanwalt R und die Beiordnung der Kollegin abgelehnt und das u.a. damit begründet, dass kein gestörtes Vertrauensverhältnis zu RA R festgestellt werden könne. Der Beschuldigte hat sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim LG Erfolg. Das LG Mainz führt im LG Mainz, Beschl. v. 05.11.2020 – 3 Qs 62/20 jug – aus:

„2. Die Beschwerde ist auch begründet

Die Ablehnung der Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger und der Bestellung der Rechtsanwältin Pp. als Pflichtverteidigerin — somit des Pflichtverteidigerwechsels erfolgten nicht rechtmäßig.

a) Die §§ 140 ff. StPO regeln die notwendige Verteidigung, insbesondere §§ 142 Abs. 5, 143a StPO das Wahlrecht des Beschuldigten im Rahmen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Zwar wird der zu bestellende Verteidiger im Ermittlungsverfahren von dem Ermittlungsrichter ausgewählt (vgl. § 142 Abs. 3 StPO); dem Beschuldigten muss aber Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, § 142 Abs. 5 StPO. Da gemäß § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht, begründet Satz 1 der Regelung eine Anhörungspflicht, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. KG, Beschl. vom 03.12.2008 — 4 Ws 119/08 — m.w.N.). Dem Beschuldigten ist dabei eine angemessene Überlegungsfrist zur Stellungnahme und Auswahl eines Verteidigers zu gewähren. Dies gilt auch in Haftsachen (vgl. OLG Koblenz, StV 2011, 349). Die Anhörungspflicht besteht überdies auch in Fällen, in denen ein Pflichtverteidiger unverzüglich zu bestellen ist (§ 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 StPO); dies war bereits nach alter Rechtlage für die unverzügliche Bestellung bei Vollstreckung von Untersuchungshaft anerkannt (vgl. BeckOK StPO/ Krawczyk, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 142 Rn. 18). Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers kommt nur ausnahmsweise in Betracht (Krawczyk, a.a.O., § 144 Rn. 1 m.w.N.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27.8.2020, die Frage, ob ein Pflichtverteidigerwechsel vom Beschwerdeführer gewünscht war, zumindest geprüft und aufgrund des weiteren Schreibens des Beschwerdeführers vom 3.9.2020 ein solcher eingeleitet werden müssen. Jedenfalls aber aufgrund des Schriftsatzes der Rechtsanwältin Pp. vom 9.9.2020 war die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihre Beiordnung vorzunehmen.

Auf die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zum (bisherigen) Pflichtverteidiger gestört ist, kommt es hierbei nicht an, maßgeblich ist insoweit allein der grundsätzliche Vorrang der Wahlverteidigung (vgl. Krawczyk, a.a.O., § 143a  2, § 142 Rn. 25).

Es ist dabei insbesondere von der rechtszeitigen Bezeichnung der Rechtsanwältin Pp. durch den Beschwerdeführer als gewünschte Pflichtverteidigerin auszugehen.

Zwar gelangte sein Schreiben vom 27.8.2020, dass aus Sicht der Kammer bei verständiger Auslegung bereits klar den Wunsch, von Rechtsanwältin Pp. verteidigt zu werden, erkennen lässt, erst am 8.9.2020 zur Handakte der Staatsanwaltschaft, somit nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO, die mit Bekanntgabe der Beiordnung des Pflichtverteidigers am 13.8.2020 zu laufen begann, somit am 3.9.2020 endete. Und auch sein weiteres Schreiben vom 3.9.2020 ging erst am 3.9.2020 bei der Staatsanwaltschaft Mainz — nicht dem zuständigen Amtsgericht Mainz — ein. Wird dem Beschuldigten indes eine zu kurze Überlegungsfrist oder — wie im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer mangels jeglicher Belehrung über sein Wahlrecht — gar keine diesbezügliche Frist gesetzt, ist eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auch danach noch möglich (vgl. Krawczyk, a.a.O., § 143a Rn. 10, ferner auch § 142 Rn. 25; vgl. auch FKK-StPO/ Willnow, 8. Aufl.,  § 142 Rn. 8 m.w.N.: keine Ausschlussfrist). Es kann daher auch dahinstehen, wann das Antragsschreiben des Beschwerdeführers vom 27.8.2020 abgesandt wurde, wann es bei der Staatsanwaltschaft Mainz einging, warum es erst am 8.9.2020 dort zur Handakte gelangte und ob der Beschwerdeführer zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass dieses — ebenso wie das am 3.9.2020 dort eingegangene Schreiben — noch rechtzeitig an den zuständigen Ermittlungsrichter weitergelangen würde.

Dem Recht und Wunsch des Beschwerdeführers, als Pflichtverteidigerin die von ihm gewählte Rechtsanwältin Pp. beigeordnet zu bekommen, war allem nach angemessen Rechnung zu tragen, da auch ein wichtiger, dem Verteidigerwechsel entgegenstehender Grund nicht vorlag.

Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten auch nicht über einen wesentlichen Zeitraum die Verteidigung durch Rechtsanwalt pp. widerspruchslos hingenommen (vgl. BGH, StV 2001, 3 f.), mit der Folge, dass er hieran dauerhaft festgehalten werden könnte.“

Was lange währt, wird endlich gut. Wenn man den o.a. Sachverhalt liest, fragt man sich, warum Beschuldigter und seine Wahlverteidigerin insgesamt fünfmal beantragen müssen, dass diese als Pflichtverteidigerin bestellt und der ohne Anhörung des Beschuldigten bestellte Rechtsanwalt R entpflichtet wird. Die Voraussetzungen für die angestrebte einvernehmliche Umbeiordnung lagen vor, so dass das AG erheblich schneller hätte umbeiordnen können/müssen. Um so mehr erstaunt es dann, dass das AG ablehnt und das dann auch noch mit „kein gestörtes Vertrauensverhältnis“ begründet. Das war schon nach altem Recht in den Fällen der „einvernehmlichen Umbeiordnung“ falsch und ist es jetzt unter Geltung des § 143a StPO erst recht.

Pflichti III: „Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Nicht ohne ausdrücklichen „Mehrkostenverzicht“

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Im dritten und letzten Posting des Tages spielt noch einmal die Frage der kostenneutralen Umbeiordnung eine Rolle.

Der Angeklagte war vom AG hinsichtlich einer erwogenen Pflichtverteidigerbestellung angehört und ihm war mitgeteilt worden, dass das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen würde, wenn der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche einen Rechtsanwalt bezeichne. Mit Beschluss vom 20.07.2020 hat das AG dann einen Rechtsanwalt H als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Schreiben vom 03.07.2020 hat der Angeklagte dannn gegenüber der Staatsanwaltschaft die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beantragt. Nach Anhörung von Rechtsanwalt H. hat dieser mit Schriftsatz vom 29.07.2020 mitgeteilt, einer Entpflichtung nicht entgegen zu treten, sofern ihm die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr, Post- und Telekommunikationsentgelt, Fotokopiekosten und die Umsatzsteuer auf die Vergütung zustehe.

Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die dem Pflichtverteidigerwechsel nicht entgegengetreten ist, hat das AG mit Beschluss vom 25.08.2020 die Bestellung von Rechtsanwalt H. als  Pflichtverteidiger aufgehoben und dem Angeklagten Herrn Rechtsanwalt F. als neuen Pflichtverteidiger bestellt. Zugleich hat es tenoriert, dass ein Anspruch auf die entstandenen Verteidigerkosten nicht bestehe.

Dagegen dann die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die beim LG Braunschweig mit dem LG Braunschweig, Beschl. v. 03.09.2020 – 4 Qs 180/20 – Erfolg hat:

„Die nach § 143a Abs. 4 StPO statthafte und zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene gerichtliche Bestimmung, dass für den Verteidiger des Beschwerdeführers ein Anspruch auf die bereits entstandenen Verteidigerkosten nicht besteht, findet keine Stütze im Gesetz und ist daher aufzuheben.

Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist nunmehr seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.2018 (BGBl. I S. 2128) gesetzlich in § 143a StPO geregelt. Der hiesige Fall des einverständlichen Pflichtverteidigerwechsels wurde durch das genannte Gesetz zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein (vgl. BT-Drucks. 19/13829, 47).

Nach den gesetzlichen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 15078; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 47; StV 2008, 128; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; NJW 2005, 377; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 64; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156). Der Begriff der Mehrkosten erfasst nur solche Gebührenpositionen, die durch eine neue Bestellung doppelt entstehen würden (Grund- und Verfahrensgebühr), nicht dagegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (vgl. OLG Celle BeckRS 2019, 7185). Die erforderliche Kostenneutralität ist gewahrt, wenn der neue Verteidiger auf die bisher für die Pflichtverteidigung angefallenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) verzichtet (vgl. Krawczyk, BeckOK StPO, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 143a StPO, Rn. 33ff. m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, sodass sie keinen Bestand haben kann. Einen Verzicht auf die bereits Rechtsanwalt H. entstandenen Gebühren hat der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht erklärt; er wurde diesbezüglich auch nicht durch das Amtsgericht angehört.

Eine gerichtliche Kompetenz, die Gebühren des neuen Pflichtverteidigers nach Pflichtverteidigerwechsel zu begrenzen, besteht nicht. Vorliegend wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, vor der Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel eine Stellungnahme von Rechtsanwalt F. im Hinblick auf die Kostenneutralität des Pflichtverteidigerwechsels einzuholen und für den Fall, dass dieser auf die Grund- und Verfahrensgebühr nicht verzichten würde, den Pflichtverteidigerwechsel zu versagen, da die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO nicht erkennbar vorlagen.“

Pflichti III: Gebührenbeschränkende Umbeiordnung eines Pflichtverteidigers, oder Unzulässig

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Und im dritten Posting dann der LG Darmstadt, Beschl. v. 18.02.2020 – 2 Qs 14/20 – (noch einmal) zur gebührenbeschränkenden Umbeiordnung. Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet. Im Protokoll heißt es hierzu: „(…) das Gericht beabsichtigt, ihm [dem Beschuldigten] Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger beizuordnen, da Rechtsanwalt A derzeit verhindert ist und nicht zur Vorführung erscheinen kann. Ggf. kann später im Laufe des Verfahrens ein Wechsel des Pflichtverteidigers vorgenommen werden.“

Abschriften des Haftbefehls und des Protokolls der Haftbefehlseröffnung wurden Rechtsanwalt A zur Kenntnisnahme zugesandt. Mit Schreiben vom 14.10.2019 beantragte dieser, seine Beiordnung und die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers. Ein Verzicht auf bereits entstandene Gebühren wurde von ihm nicht erklärt. Nachdem die übrigen Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit einem Pflichtverteidigerwechsel erklärt hatten, entschied das Amtsgericht, dass „Rechtsanwalt B auf Wunsch des Beschuldigten mit Dank entlassen und statt seiner Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger bestellt [wird], „dies mit der Maßgabe, dass die entstandenen Gebühren nicht noch einmal geltend gemacht werden können.“

Gegen diese Entscheidung wendet sich der nunmehr zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt A, soweit hierdurch eine Beschneidung seines Gebührenanspruchs erfolgt ist. Die Beschwerde von Rechtsanwalt A hatte Erfolg.

Das LG sagt:

2. Die Beschwerde ist auch begründet, da es für die Entscheidung des Amtsgerichts, dem nunmehr bestellten Pflichtverteidiger – ohne dass dieser einen entsprechenden Verzicht erklärt hat – die Geltendmachung der bereits entstandenen Gebühren zu verweigern, keine Rechtsgrundlage gibt.

Da das Amtsgericht offensichtlich davon ausgegangen ist, dass vorliegend nur ein „einvernehmlicher“ Wechsel des Pflichtverteidigers stattfinden kann (dann müssten beide Verteidiger und der Beschuldigte einverstanden sein und es dürften keine zusätzlichen Kosten oder eine Verfahrensverzögerung entstehen), hätte es den Wechsel ablehnen müssen, da keiner der Verteidiger auf die bereits entstandenen Gebühren verzichtet hat.

Letztlich ist der vom Amtsgericht vorgenommene Wechsel des Pflichtverteidigers aber zu Recht erfolgt, weil der Beschuldigte offensichtlich bereits im Vorführungstermin am 10.10.2019 eine Beiordnung von Rechtsanwalt A wünschte und nur deswegen Rechtsanwalt B auf Betreiben des Gerichtes beigeordnet wurde, weil Rechtsanwalt A verhindert war und nicht an der Vorführung teilnehmen konnte. Da dem Beschuldigten bei Eröffnung des Haftbefehls ausweislich des Protokolls darüber hinaus signalisiert wurde, dass er binnen einer Woche einen Verteidiger seines Wunsches benennen könne und auch nach der zunächst erfolgten Beiordnung von Rechtsanwalt B ein Pflichtverteidigerwechsel in Betracht käme, ohne dass dies ausdrücklich von Bedingungen abhängig gemacht wurde, hätte mit der zeitnahen Verteidigungsanzeige von Rechtsanwalt A vom 14.10.2019 schon aus Fairnessgründen auch nach alter Rechtslage Rechtsanwalt B entpflichtet und der vom Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt A beigeordnet werden müssen, ohne dass es hierbei auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel ankam. Erst recht gilt dies nach neuer Rechtslage vor dem Hintergrund des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO in der Fassung vom 10. Dezember 2019, gültig seit dem 13. Dezember 2019. Schon vor diesem Hintergrund gab es für die angefochtene Einschränkung der Vergütung des neuen Pflichtverteidigers im Zusammenhang mit dessen Bestellung weder einen Anlass noch eine Rechtsgrundlage. Diese war daher aufzuheben.

BGH III: Auswechselung des Nebenklägerbeistands, oder: Das geht wie beim Pflichtverteidiger

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Ein Wechsel in der Person des Beistands des Nebenkläger durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht. Das hat der BGH jetzt noch einmal im BGH, Beschl. v. 16.10.2018 – 4 StR 184/18 – bestätigt und den Antrag einer Nebenklägerin hinsichtlich des Beistandes „umzubeiordnen“.

„Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 – 3 StR 63/01 und vom 24. Juni 2010 – 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin „wünscht, von der Kollegin B.   vertreten zu werden“, reicht hierfür nicht aus.“

Also: Derselbe „Eiertanz“….. 🙂 , d.h.: Bei Einverständnis des ursprünglichen Nebenklägerbeistandes und der Erklärung: Keine Mehrkosten für die Staatskasse müsste es gehen.