Schlagwort-Archive: Übernachtungskosten

Notwendigkeit einer Reise des Pflichtverteidigers, oder: 80 EUR für eine Übernachtung reichen.

© freshidea – Fotolia.com

Und heute dann zunächst zwei BGH-Entscheidungen zu gebührenrechtlichen Fragen. Nichts Dolles, aber immerhin.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – 6 StR 23/22. Es handelt sich ume einen Beschluss, der auf einen Antrag des Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG betreffend eine Reise ergangen ist.  Der BGH hat die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).“

An die Feststellung ist der Kostenbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden.

Allerdings: Üppig sind die Übernachtungskosten, die der BGH gewährt nicht. es gibt nur 80 EUR (vgl. BGH, Beschl. v.18. Mai 2022 – 6 StR 643/21). Das entspricht sicherlich den Reisekosten, die auch die Senatsmitglieder abrechnen.

Pflichti III: Anreise von Mannheim nach Detmold zur Besprechung, oder: Übernahme der Übernachtungskosten?

entnommen wikimedia.org
Author User: Mattes

Die dritte und letzte Entscheidung kommt heute vom BGH. Der BGH, Beschl. v.05.05.2020 – 3 BGs 372/20 – befasst sich mit den Reisekosten des Pflichtverteidigers. Der Kollege Endlet, der mir den Beschluss geschickt hat, hat seinen Kanzleisitz in Mannheim. Er verteidigt in einem Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Der Mandant sitzt in der JVA Detmold ein. Der Kollege hat – ich will es mal kurz ausdrücken – „Reisekostenvorschuß“ für Besprechungstermine mit dem Mandanten beantragt, insbesondere also die Übernachtungskosten.

Der Ermittlungsrichter beim BGH hat die zumindest für eine Reise bewilligt:

“ ….. Mit Schriftsatz vom 3. April 2020 beantragt der Pflichtverteidiger festzustellen, dass er bei Haftbesuchen am Vortag anreisen und zum ortsüblichen Tarif in einem Hotel in Detmold übernachten darf. Auf die dem Antrag entgegentretende Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. April 2020 ergänzt der Pflichtverteidiger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 17. April 2020.

Il.

Der Antrag ist in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang begründet.

Gemäß § 46 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt schon vor dem Anfall von Auslagen die Feststellung beantragen, dass Aufwendungen erforderlich sind; eine positive Feststellung entfaltet Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren.

Eine Reise des Pflichtverteidigers zu den beantragten Konditionen war als erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzuerkennen und daher zu genehmigen. Eine persönliche Besprechung des Pflichtverteidigers mit dem Beschuldigten ist zur Wahrnehmung der Verteidigung notwendig. Gerichtsbekannt sind derzeit Besuche in Justizvollzugsanstalten auch für Verteidiger nur eingeschränkt möglich; gleichwohl ist eine hinreichende Besprechungszeit mit dem Beschuldigten zu gewährleisten.

Allerdings besteht auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Pflichtverteidigers kein rechtfertigender Grund, generell und unbeschränkt die Durchführung von persönlichen Besprechungsterminen unter Anreise am Vortag — also mit Übernachtung — zu genehmigen und damit als erforderlich festzustellen.“

Übernachtungskosten, oder: Wann darf der Rechtsanwalt anlässlich einer Terminswahrnehmung übernachten?

Bild von ming dai auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung des Tages dann ein Beschluss des LG Memmingen zu Übernachtungskosten. Zwar handelt es sich „nur“ um einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aber ich stelle ihn dennoch vor. Denn für den Kollegen Sorge aus Germersheim, der mir den Beschluss geschikct hat, ist damit die erste Hürde schon mal übersprungen.

Der Kollege hatte in seinem Kostenfestsetzungsantrag Hotelkosten anlässlich eines Gerichtstermins, den er als Vertreter des Streithelfers wahrgenommen hatte, geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat die im LG Memmingen, Beschl. v. 29.01.2020 – 34 0 1272/16 – festgesetzt:

„Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV RVG sind zu erstatten, wenn diese angemessen sind. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Übernachtung zweckmäßig, oder aber, wenn Hin- und Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Die herrschende Rechtsprechung nimmt dies in Anlehnung an § 758a Abs. IV ZPO dann an, wenn die Hin- und Rückreise nicht im Zeitfenster von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen können (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, Rn. 3 zu Nr. 7006 VV RVG; Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Rdnr. 71-73 zu Nr. 7003-7006 RVG).

Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers ist vorliegend zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht in Form des rechtzeitigen Erscheinens zum Gerichtstermin am 05.09.2019 um 10.00 Uhr zuzugestehen, die Anreise bereits am Vortag angetreten zu haben, weshalb in Folge dessen eine Übernachtung erforderlich wurde.

Hätte der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers die Hinreise zum Termin erst am 05.09.2019 angetreten, hätte die Abfahrt bei sorgfältiger Planung der Anreisezeit bereits vor 6.00 Uhr erfolgen müssen um zum terminierten Beginn um 10.00 Uhr anwesend zu sein, mithin zu einem Zeitpunkt, für welchen eine Übernachtung als angemessen zu betrachten ist.

Neben der reinen Fahrtzeit, welche nach dem Routenplaner google.maps vom Sitz der Kanzlei zum Gericht ca. 3 Stunden und 10 Minuten beträgt, wäre eine weitere Pufferzeit vorzuhalten gewesen, um mögliche unvorhergesehene Verzögerungen auszugleichen, welche durch die gegenwärtigen Baumaßnahmen auf der Autobahn A8 zwischen Stuttgart und Ulm jederzeit auftreten können. Ferner ist hierbei zu berücksichtigen, dass bei einer Anreise zum Gericht in der Frühe des Terminstags am 05.09.2019 auch möglichen Verzögerungen durch den Berufsverkehr um Karlsruhe und Stuttgart herum Sorge zu tragen gewesen wäre. Eine Pufferzeit zur reinen Fahrtzeit hinzu von etwa 45 Minuten wäre nach den genannten Unwägbarkeiten in Bezug auf den Verkehrsfluss, aber auch in Anbetracht der Länge der Fahrtstrecke von 250 km sicher einzuplanen gewesen.

Es ergibt sich somit bereits im Hinblick auf die Fahrtzeit neben der Pufferzeit hierfür eine Zeitpanne von knapp 4 Stunden.

Ausgehend vom Terminsbeginn um 10.00 Uhr ergibt sich, dass die Abfahrt um etwa 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen. Ferner wären überdies Zeiten für die Parkplatzsuche nach Ankunft m Gerichtsort, sowie für den Zugang vom Parkplatz zum Gerichtsgebäude einzuplanen gewesen, so dass in jedem Fall die Abreise – wenn auch nur knapp – vor 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen.

Soweit die Klagepartei ausführt, dass die Reise zum Gerichtstermin am 05.09.2019 auch – zur Vermeidung einer Übernachtung – mit der Bahn hätte erfolgen können, kann dem nicht gefolgt werden. Wie im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens dargelegt, wäre die Ankunft am Bahnhof in Memmingen bei einer Abfahrt um 6.43 Uhr um 9.55 Uhr erfolgt. Das Gerichtsgebäude liegt fußläufig nur etwa 5 Minuten vom Bahnhof entfernt und hätte ggf. – die planmäßige Ankunft vorausgesetzt – gerade noch rechtzeitig bis zum Terminsbeginn um 10.00 Uhr erreicht werden können. Einer sorgfältigen Planung des rechtzeitigen Erscheinens zum Terminsbeginn hätte dies jedoch in Anbetracht eines Puffers von 5 Minuten, selbst bei vorausgesetzt pünktlicher Ankunft des Zuges, bis zum Beginn des Gerichtstermins widersprochen.

Eine frühere Ankunft am Bahnhof des Gerichtsorts wiederum hätte eine Abreise vor 6.00 Uhr bedingt und daher ebenfalls eine Übernachtung gerechtfertigt.“

Der im Zivilverfahren ergangene Beschluss hat allgemeine Geltung, denn die Nr. 7006 VV RVG gilt ja in allen Verfahrensarten. Der Beschluss enthält auch nichts bahnbrechend Neues, aber er schreibt die h.M. hinsichtlich der Erforderlichkeit von Übernachtungen in Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Gerichtsterminen fest.

Die Übernachtungskosten des Verteidigers/Rechtsanwalts, oder: Mittelklasse genügt

entnommen wikimedia.org
By DXR – Own work, CC BY-SA 4.0

Den heutigen „Zahltag“ = Tag der gebührenrechtlichen Entscheidungen/Fragen eröffne ich mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2017 – 2 Ws 16/17 -, den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig übersandt hat. Der Beschluss behandelt zwei Fragen, auf eine davon will ich hier heute eingehen. Und zwar die der Höhe der einem Verteidiger/Rechtsanwalt zustehenden Übernachtungskosten.

Darum ist im Verfahren heftig gestritten worden. Der Kollege hatte 200 €/Nacht geltend gemacht, der Rechtspfleger hat den Kollegen mit 100 €/Nacht abspeisen wollenb, die Strafkammer hat dann 150 €/Nacht festgesetzt, allerdings auch für die Nächte, in denen der Kollege weniger bezahlt hatte. Das OLG geht dann unter Zugrundelegung von § 46 Abs. 1 RVG  auch von 150 €/Nacht aus, setzt die aber nur für die Nächte fest, in denen diese Kosten auch mindestens entstanden sind.

„Der Rechtsanwalt hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend.

Übernachtungen sind vorliegend — außerhalb von Messezeiten — bis zu einem Höchstbetrag von € 150 erstattungsfähig. Auf die ausführliche Begründung der Kammer, die unter Rückgriff auf Buchungsportale im Internet und einen dort verzeichneten Hotelpreisindex, bei einem Standard von mindestens drei Sternen einen Hotelpreis von bis zu € 150 als ausreichend und angemessen angesehen hat, wird Bezug genommen. Der Verteidiger ist aber trotzdem gehalten, bei der Auswahl seiner Übernachtungsmöglichkeit seiner Pflicht zur Geringhaltung von Kosten nachzukommen und möglichst günstige Hotels zu buchen. Wie sich aus den eingereichten Kostenbelegen ergibt, bestand auch im vorliegenden Fall teilweise die Möglichkeit, preisgünstige Hotels von weniger als € 150 pro Übernachtung in Frankfurt am Main auszuwählen. Soweit der Verteidiger im Einzelfall Übernachtungskosten von über € 150 für erforderlich hält, bedarf es einer konkreten Darlegung im Kostenfestsetzungsverfahren, wieso diese in dieser Höhe erforderlich waren.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 6 W 207/07, meint, bereits im Jahr 2008 sei ein Hotelpreis für ein Hotelzimmer in Frankfurt am Main in Höhe von € 170 als angemessen angesehen worden. so wurde der im dortigen, zivilrechtlichen Verfahren veranschlagte Hotelpreis ohne Begründung auf € 170 geschätzt. Angesichts des realen, deutlich darunter liegenden Preisniveaus für eine angemessene Unterkunft kann dieser Schätzung für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung zugemessen werden.“

Vom Ansatz her m.E. zutreffend, über die Höhe kann man natürlich streiten. Die wird in Frabkfurt zu Messzeiten sicherlich nicht ausreichen.

Im zweiten Teil hat das OLG dann noch zum Längenzuschlag Stellung genommen und ausgeführt, dass es an seiner – in meinen Augen unzutreffenden – Rechtsprechung zur Berückischtigung von Pausen festhält. Dazu möchte ich aber nichts mehr schreiben, da alles gesagt ist.Die OLG wissen es eben besser.

Übernachtungskosten, oder: Wann muss der Rechtsanwalt morgens aufstehen?

entnommen wikimedia.org
Author User: Mattes

Der VG Würzburg, Beschl. v. 11.07.2017 – W 8 M 17.30937 – rückt noch einmal eine Frage in den Fokus, die mit der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes zusammenhängt. Die Entscheidung ist zwar in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen, die Problematik stellt sich aber auch in anderen Verfahrenszweigen.Hier hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren einen Bevollmächtigten aus Münster. Der war im zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2016, 11:00 Uhr schon am Vortag aus Münster nach Würzburg angereist und hatte dort übernachtet. Die Übernachtungskosten hat er dann zur Erstattung angemledet (Nr. 7006 VV RVG). Sie sind nicht festgesetzt worden:

„Jedoch sind die konkret geltend gemachten Übernachtungskosten nicht angemessen. Denn sonstige Auslagen, zu denen auch die Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts gehören, sind nach Nr. 7006 VV RVG als Auslagen nur erstattungsfähig, soweit sie angemessen sind. Gerade bei den Übernachtungskosten ist die Angemessenheit zu prüfen. Nur wenn eine Übernachtung erforderlich ist, sind die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten zu vergüten. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Übernachtung zweckmäßig, jedenfalls aber wenn eine Hin- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hiervon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Reiseantritt vor 06:00 Uhr morgens läge bzw. die Rückreise nach 22:00 Uhr abends angetreten werden müsste (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 7006 VV RVG Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist eine Reise, die ein Beteiligter in der maßgeblichen Situation zur Führung des Rechtsstreits und zum Erreichen des angestrebten Prozesserfolges als sachdienlich ansehen darf. Wegen der so genannten Kostenminimierungspflicht ist jeder Beteiligte, dies bezieht sich auch auf den Bevollmächtigten, verpflichtet, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich das mit der Wahrung der prozessualen Belange vereinbaren lässt. Nur solche Aufwendungen sind erstattungsfähig, die ein objektiver und verständiger Beteiligter, der sich bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt ihres Anfalls (ex-ante-Sicht) nach Art und Höhe als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen würde, um das mit ihnen zu befördernde prozessuale Ziel unter voller Berücksichtigung seiner sämtlichen berechtigten Belange zu erreichen (vgl. BFH, B.v. 15.6.2015 – III R 17/13AGS 2015, 412; Kunze in Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Hrsg. Posser/Wolff, 41. Edition, 1.4.2017, § 162 Rn. 51 und 78.3).

Ausgehend davon waren die Übernachtungskosten (Hotel) in Höhe von 126,20 EUR mangels Angemessenheit nicht erstattungsfähig. Denn erstattungsfähige Prozesskosten sind die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, am Tag des Termins der mündlichen Verhandlung anzureisen. Einem Bevollmächtigten kann es etwa nicht abverlangt werden, die in der Rechtssache notwendig werdenden Reisen in der Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte seine Wohnung vor 06:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, müsste dieser nicht durchführen. Dem Bevollmächtigten ist nicht zuzumuten, die Reise vor 06:00 Uhr anzutreten. Ein Reisantritt ab 06:00 Uhr ist indes im Regelfall zumutbar (vgl. OLG LSA, B.v. 8.6.2016 – 12 W 36/16 [KfB] – AGS 2016, 593; OLG Nürnberg, B.v. 13.12.2012 – 12 W 2180/12AGS 2013, 201; OLG Koblenz, B.v. 21.9.2010 – 14 W 528/10AGS 2012, 50; Hanseatisches OLG Hamburg, B.v. 3.3.2010 – 4 W 249/09AGS 2011, 463).

Demnach verfängt der Einwand des Prozessbevollmächtigten nicht, ihm sei nicht zuzumuten gewesen, schon um 06:00 Uhr seine Reise zum Termin anzutreten. Von 06:00 Uhr bis 11:00 Uhr (5 Stunden) war ausreichend Zeit, insbesondere mit dem Pkw von Münster nach Würzburg anzureisen. Bei einer laut Routenplaner knapp vierstündigen Fahrtdauer erscheint es auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Pause sowie einer rechtzeitigen Ankunft am Terminsort zumutbar, am Verhandlungstag selbst anzureisen. Bei einem Fahrtbeginn um 06:00 Uhr bestand auch ein ausreichender zeitlicher Puffer. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, etwa das hohe Alter des Prozessbevollmächtigten, bekannte erhöhte Staugefahren oder winterliche Straßenverhältnisse (vgl. OLG LSA, B.v. 8.6.2016 – 12 W 36/16 [KfB] – AGS 2016, 593) wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht sonst ersichtlich. Subjektive Schlafgewohnheiten rechtfertigen keine Ausnahme.

Hinzu kommt, dass das Gericht den Termin eigens auf 11:00 Uhr terminiert hatte, um eine Anreise am Reisetag zu ermöglichen. Ein Verlegungsantrag wurde nicht gestellt, insbesondere nicht eine spätere Terminierung am Verhandlungstag. Im Übrigen ist es beim Verwaltungsgericht Würzburg – wie wohl auch bei den meisten anderen Gerichten – gängige Praxis, bei kurzfristigen verkehrsbedingten Verschiebungen ohne Nachteile für den Betreffenden auf das (unverschuldet verspätete) Erscheinen des Prozessbevollmächtigten zu warten.“

Nun ja, kann man so machen, wie es die h.M. in der Rechstprechung macht. Zwingend ist das m.E. allerdings nicht. Denn an einem Tag von Münster nach Würzburg und wieder zurück und zusätzlich ein Verhandlungstermin ist schon ganz schön happig. Zumal die 5 Stunden Fahrtzeit auch kaum einzuhalten sein werden. Ich wage die Behauptung: Der ein oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes wird aus einem solchen Termin sicherlich eine Dienstreise mit Übernachtung machen.