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Mal wieder was aus Karlsruhe zum Beschleunigungsgrundsatz…

Vom BVerfG hat man längere Zeit nicht gehört in Sachen „Beschleunigung in U-Haft-Sachen“ (§§ 121 ff. StPO). Jetzt meldet sich das BVerfG aber mal wieder mit einem Beschluss. Der BVerfG, Beschl. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10 behandelt das gerichtliche Vorgehen im Zwischenverfahren. Danach muss auch bei unvermeidbarer Überlastung eines Gerichts das Verfahren zügig betrieben werden. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft sei wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig, wenn die Sache nach Anklagerhebung und Ablauf der (ungenutzten) Stellungnahmefrist über sechs Monate entscheidungsreif ist und gleichwohl nicht eröffnet wird. Auch bei umfangreichen Verfahren könne die Sache im Zwischenverfahren nicht solange verzögert werden, bis eine überlastete Kammer diese terminieren könne. Selbst bei völliger Überlastung des Gerichts trotz optimaler Ausschöpfung der Kapazitäten dürfe eine solche Verzögerung jedenfalls nicht zu Lasten eines Angeklagten gehen.