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StGB I: Klassiker „Tritt mit dem beschuhten Fuß“, oder: Es mangelte mal wieder an den Feststellungen

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Urheber Anmab82

Und dann heute drei StGB-Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Beschl. v. 02.02.2023 – 202 StRR 6/23. Die Entscheidung beinhaltet ein „Klassiker-Problem“. nämlich den Tritt mit dem beschuhten Fuß.

Das AG hat den u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die das LG als unbegründet verworfen hat. Dagegen dann jetzt noch die Revioson, die einen Teilerfolg hatte:

1. Während der Schuldspruch und der Strafausspruch zum Fall II. 2. b) der Gründe des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. a) der Gründe des Berufungsurteils) der sachlich-rechtlichen Nachprüfung aufgrund durchgreifender Darstellungsmängel nicht stand.

a) Zwar kann ein mit dem beschuhten Fuß geführter Tritt gegen den Kopf des Opfers eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB im Einzelfall rechtfertigen, allerdings muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.08.2019 – 5 StR 298/19, bei juris m.w.N.). Nach den Feststellungen der Berufungskammer sind diese Voraussetzungen aber schon deshalb nicht erfüllt, weil im Rahmen der Sachverhaltsschilderung lediglich ausgeführt wird, dass der Angeklagte nach vorangegangenen Faustschlägen gegen das dadurch zu Boden gegangene Opfer mit seinen „Sportschuhen“ zumindest einmal mit großer Wucht „in Richtung des Kopfes“ des Geschädigten getreten habe, um diesen zu verletzen. Dass der Kopf des Opfers durch diesen Tritt auch tatsächlich getroffen wurde, lässt sich den Feststellungen zum Tatgeschehen gerade nicht entnehmen. Zwar geht das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon aus, dass das Opfer gegen den Kopf getreten worden sei, löst den Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen indes nicht auf.

b) Aus den gleichen Gründen wird die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Tritt stelle auch eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar, ebenfalls von den Feststellungen nicht getragen. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass selbst in dem Fall, dass der vom Angeklagten ausgeführte Tritt den Kopf des Opfers getroffen haben sollte, auch eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne der genannten Strafvorschrift nicht belegt ist. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass die Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 14.09.2021 – 4 StR 21/21 = RS 140, 325 (2021) = VRS 140, Nr 66 = StV 2022, 24 = JZ 2022, 364 = BGHR StGB § 224 Abs 1 Nr 5 Lebensgefährdung 4 = BGHR StGB § 315b Abs 1 Nr 3 Eingriff 9; 01.06.2021 – 6 StR 113/21 = NStZ-RR 2021, 244 = StV 2022, 165; 10.02.2021 – 1 StR 478/20 = NStZ-RR 2021, 211 = StV 2022, 166). Tritte gegen den Kopf können eine das Leben gefährdende Behandlung nur unter der Voraussetzung darstellen, dass sie nach Art der konkreten Ausführung der Verletzungshandlungen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – 3 StR 301/14, bei juris m.w.N.). Die bloß theoretische Möglichkeit einer Lebensgefährdung, von der die Berufungskammer im Ergebnis ausgeht, genügt hierfür gerade nicht.“).

Klassiker I: Der Tritt mit dem „Turnschuh und keine übermäßig schwerer Straßenschuh“

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Es gibt so ein paar Klassiker in der Rechtsprechung, die immer wieder Freude/Arbeit machen, wobei man sich allerdings fragt: Warum eigentlich? Ist doch ein Klassiker. Zu diesen Klassikern gehört für mich der Tritt mit dem beschuhten im Strafverfahren bzw. bei der gefährlichen Körperverletzung. Und der hat im BGH, Beschl. v. 26.102.2016 – 2 StR 253/16 – eine Rolle gespielt. Das LG hat den Angeklagten auf der Grundlage folgender Feststellungen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt: Nach den Feststellungen des LG war es zwischen dem Tatopfer und einer unbekannt gebliebenen Person zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der unbekannte Täter mit einem großen ummantelten Fahrradschloss auf den Kopf des Geschädigten einschlug und diesen mit dem Metallverschluss an der Schläfe traf. Das Tatopfer ging zu Boden, erlitt dabei eine große Platzwunde am Kopf und verlor kurzfristig das Bewusstsein. Nachdem der Täter von dem Opfer abgelassen hatte, lief der Angeklagte zu dem Geschädigten hin und trat ohne erkennbaren Anlass zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den auf dem Straßenasphalt liegenden Kopf des Geschädigten ein. Dazu der BGH:

„Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten bei der Tat getragenen Schuh um ein gefährliches Werkzeug handelt. Dies lässt sich weder auf die Beschaffenheit des Schuhs noch – wie das Landgericht meint – auf die konkrete Art seiner Verwendung stützen. Die Feststellungen zu den Eigenschaften des Schuhs sind unklar (UA S. 20: „Turnschuhe und keine übermäßig schweren Straßenschuhe“); sie lassen nicht ohne weitere Erläuterung den Schluss zu, es handele sich um solch festes Schuhwerk, wie es die Rechtsprechung für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs voraussetzt (vgl. zuletzt Senat, NStZ-RR 2015, 309). Davon geht (wohl) auch die Strafkammer aus, wenn sie in ihrer rechtlichen Würdigung auf die wuchtigen Tritte von oben senkrecht auf den Kopf des Geschädigten und damit auf die konkrete Tatausführung abstellt, die geeignet sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen im sensiblen Bereich des Kopfes herbeizuführen (UA S. 17). Aber auch diese Art und Weise des Angriffs gegen das Tatopfer kann nach den bisher getroffenen Feststellungen angesichts der Besonderheiten des Falles die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nicht rechtfertigen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Geschädigte durch das Handeln des Angeklagten keine nachweisbaren äußerlichen Schäden oder Verletzungen davongetragen hat, da keine der eingetretenen Verletzungen den Tritten des Angeklagten zugeordnet werden konnte. Bleibt dem-nach der Angriff gegen den Kopf (äußerlich) folgenlos, ist es nicht ohne Weiteres für das Revisionsgericht nachvollziehbar, dass die konkrete Tatausführung geeignet gewesen sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. Zumindest hätte sich das Landgericht, das die Annahme einer Körperverletzung lediglich auf die Alternative einer körperlichen Misshandlung durch eine „üble unangemessene Behandlung“ und nicht auf eine Gesundheitsbeschädigung gestützt hat, bei seiner Würdigung mit diesem Umstand eingehend auseinander setzen müssen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung eines Werkzeugs als gefährlich maßgeblich auf die Erheblichkeit der Verletzung ankommt, die der Täter durch den Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Senat, NStZ-RR 2015, 309).

Hinzu kommen Zweifel, ob die vom Landgericht angenommene besondere Gefährlichkeit allein oder wesentlich auf die Beschuhung des Fußes zurückzuführen oder nicht schon durch die wuchtigen Tritte ins Gesicht als solche be-gründet ist. Kommt dem Schuh selbst keine besondere Bedeutung dafür zu, dass dem Tatopfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden, fehlt es am Nachweis der Geeignetheit gerade des Werkzeugs zur Verursachung erheblicher Verletzungen (vgl. Senat, NStZ-RR 2015, 309; ferner: Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14).

Nach den Urteilsfeststellungen bestehen angesichts der geschilderten Besonderheiten, die im Tatsächlichen Zweifel an den Feststellungen zur konkreten Tatausführung wecken, auch Bedenken gegen die Annahme einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Senat hebt deshalb den Schuldspruch im Fall II. 1 mitsamt den Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu widerspruchsfreier, in sich stimmiger Würdigung zu geben.“

Bei den abgebildeten Schuhen handelt es sich übrigens um die Schuhe, in denen Joschka Fischer zur Vereidigung als Minister angetreten ist.

Ein „alter Hut“: Der Tritt mit dem beschuhten Fuß

entnommen openclipart.org

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Jeder, der einige Zeit Strafrecht gemacht hat, kennt als einen der immer wieder auftretenden Klassikera, lso als „alten Hut“, den iTritt mit dem beschuhten Fuß und die damit zusammenhängende Frage: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ja oder nein.Die Frage hat jetzt auch der BGH noch einmal im BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 StR 488/14 – aufgegriffen. Das war mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht getreten worden. Dem BGH genügt das allein so nicht. Denn:

„Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohne weitere Beschrei-bung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädig-ten mit dem „beschuhten Fuß“ ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten um-gefallen sei; andererseits führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass „davon auszugehen“ sei, die Schuhe des Angeklagten „in Form von Lederslippern“ hätten „die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht […], weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf […] geeignet ist, gefährliche Verletzungen hervorzurufen“. Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch de-ren konkreter Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.

Auf den Schuldspruch hat sich das allerdings nicht ausgewikrt. Das LG hatte den Angeklagten nämlich rechtsfehlerfrei auch der gefährlichen Körperverletzung – gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – schuldig gesprochen. Da die Strafkammer jedoch sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

BGH: Es geht auch anders, oder: Schwere Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamten

Wer kennt sie nicht? Die Bilder bzw. die Fotografien des vom Angeklagten bei der Tat getragenen Schuhwerks, wenn es um die Frage der gefährlichen Körperverletzung infolge des Tritts mit dem beschuhten Fuß geht. Mit solchen Bildern muss sich jetzt der Verteidiger eines Polizeibeamten auseinander setzen, dem eine schwere KV im Amt zur Last gelegt worden ist. Denn der BGH hat die heftige Tritte eines Polizisten mit einem beschuhten Fuß in den Bauch einer am Boden liegenden Person auch ohne sichtbare Verletzungsfolgen als eine gefährliche Körperverletzung im Amt angesehen. Na, das überrascht dann aber doch, oder?

BGH, Urt. v. 4.9.2009 – 4 StR 347/09