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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Müsste es nicht eine zweite Terminsgebühr geben?

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Hier dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Müsste es nicht eine zweite Terminsgebühr geben? Und zwar ganz einfach und der fragende Kollege hatte mit seiner „vermuteten Antwort/seinem Vorschlag Recht. Denn mit Abtrennung des Verfahrens ist für den abgetrennten Teil eine neue Angelegenheit entstanden, in der nach den Grundsätzen des § 15 RVG nun ggf. alle Gebühren noch einmal entstehen können. Das sind:

  • die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG
  • die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG
  • die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.

Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht allerdings nicht noch einmal, den in den „Rechtsfall“ des abgetrennten Verfahrens hatte sich der Verteidiger schon im Ursprungsverfahren eingearbeitet. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG entsteht nicht mehr, weil der Verfahrensabschnitte bereits beendet ist.

Und wer Probleme mit der Terminsgebühr hat: Es hat ein Termin in der abgetrennten Sache stattgefunden – daran hat der Verteidiger teilgenommen. Das reicht. Und zur Nr. 4141 VV RVG. Da reicht die Mitwirkung, die aus dem Urspungsverfahren fortwirkt.

Entschieden ist das Ganze auch schon, nämlich durch das LG Bremen im LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12.

Gebührenproblem: Was verdiene ich nach Abtrennung zur Einstellung? – Ggf. eine Menge :-)

Ich stelle ja hier immer wieder auch Gebührenprobleme/-fragen vor, die an mich von Kollegen herangetragen werden und die ich – hoffentlich richtig – beantwortet habe. Viele haben mit der Verbindung von Verfahren und der Abrechnung der hinzuverbundenen Verfahren bzw. der Abrechnung nach (Ab)Trennung von Verfahren zu tun. So auch die nachfolgende Frage/Konstellation:

Frage:

Es geht um ein Jugendstrafverfahren. Zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung im gerichtlichen Verfahren besteht das Verfahren aus bereits vorher verbundenen bzw. gleichzeitig mit Pflichtverteidigerbestellung verbundenen 7 Einzelverfahren.

Nach der Pflichtverteidigerbestellung werden zu dem führenden Verfahren weitere 10 Verfahren hinzuverbunden. Eine Erstreckung der Beiordnung ist nicht bzw. erst mit dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt worden. Im Vorverfahren war ich nicht tätig.

In der Hauptverhandlung werden 4 Verfahren abgetrennt und nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Gericht bewilligt: 1 x Grundgebühr, 1 x Verfahrensgebühr 4106 und Terminsgebühren.

Kann ich lediglich über einen Pauschantrag den zusätzlichen Aufwand für insgesamt 16 (oder nur 10?) verbundene Verfahren geltend machen?. Bekomme ich für die abgetrennten Einzelverfahren GG, VG und TG zusätzlich?

Meine Antwort:

……..wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, sind Sie in keinem der hinzu verbundenen Verfahren vor der Verbindung als Wahlanwalt tätig gewesen. Dann entstehen dort keine gesetzlichen Gebühren. Auf die Frage der Erstreckung kommt es nicht an .

Allerdings: In den vier abgetrennten und eingestellten Verfahren sind m.E. jeweils die Nr. 4108 und die Nr. 4106 VV RVG entstanden, wenn die vier Verfahren wieder jeweils eigenständig geworden sind. Schauen Sie sich die vergleichbare Konstellation hier an: LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12. Grundgebühren entstehen nicht mehr. Die Einarbeitung in die Rechtsfälle hat ja bereits vor der Trennung stattgefunden. Sind die Verfahren nicht eigenständig, so ist aber mindestens einmal die Nr. 4108  und die Nr. 4106 VV RVG entstanden.

Da kann also eine Menge Geld drin stecken.  Zur Erstreckung vgl. hier: „Neues zur Erstreckung der Beiordnung und Bestellung nach § 48 Abs. 5 RVG„, aus RVGreport 2009, 129, und „Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafverfahren – Erstreckung nach § 48 Abs. 5 RVG“ aus RVGreport 2004, 441.

 

 

 

Aus neun mach eins – aus eins mach (wieder) neun – ist für die Kasse interessant

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Gebührenrechtlich interessant ist der LG Bremen, Beschl. v. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12. Nicht wegen der allgemeinen Ausführungen des LG zur Terminsgebühr, denn es  ist unebstritten, dass der Rechtsanwalt/Verteidiger die Terminssgebühr bereits dann verdient, wenn ein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat, an dem er teilgenommen hat. Dabei ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Rechtsanwalt anwesend ist. Er muss im Termin keine besonderen Tätigkeiten erbracht haben. Der Umfang der Tätigkeiten hat nur über die Zeitdauer und damit mittelbar Auswirkungen.

Nein interessanter wegen der Häufigkeit des Anfalls der Gebühren bei folgender Konstellation: Gegen den Betroffenen sind neun Bußgeldverfahren anhängig, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (als keine Verschmelzungsverbindung). In der Hauaptverhandlung nimmt der Betroffene dann den Einspruch im führenden Verfahren zurück. Es ergeht dann „Auf Antrag des Betroffenen und seines Verteidigers“ folgender Beschluss: Die verbundenen Verfahren 73 OWi 630 Js 6155/11, 6963/11, 12684/11, 13223/11, 16869/11, 19310/11, 21843/11 und 620 Js 24772/11 werden jeweils abgetrennt und gemäß § 47 Abs.2 OWG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.“

Ergebnis: Die verbundenen Verfahren folgen (wieder) eigenen Regeln. Dazu das LG Bremen:

Deshalb hat der Verteidiger in diesem Verfahren nach Abtrennung von dem führenden Verfahren die Terminsgebühr in allen verbunden gewesenen Verfahren verdient, denn sie sind „jeweils“ von dem führenden Verfahren abgetrennt und sonach (gesondert) eingestellt worden. Zumindest bis zur Verfahrenseinstellung ist über die Verfahrenseinstellung auch Hauptverhandlung geführt worden, denn die Verfahrenseinstellung ist innerhalb und nicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt.“

Und verdient wird nicht nur achtmal die Terminsgebühr, sondern auch die übrigen Gebühren mal acht.Die insoweit bereits entstandenen Gebühren sind durch die Verbindung nicht verloren gegangen. 🙂

Den Rechtsanwalt freut das sicherlich. 😀