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Nacherfüllung beim Gebrauchtwagenkauf, dann gibt es einen Transportkostenvorschuss

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So, heute ist Samstag und damit steht der „Kessel Buntes“ an. Und in dem „kocht“ zunächst das BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VII ZR 278/16. Es hängt schon etwas länger in meinem Blogordner, heute will ich dann (endlich) darauf hinweisen. Der BGH hat in dem Urteil die Frage entschieden, ob der der Käufer nach § 439 BGB einen Transportkostenvorschuss verlangen kann, wenn er Nacherfüllung geltend macht.

Gegenstand des Streits war ein Gebrauchtwagenkauf. Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin hatte von der Beklagten, die in Berlin einen Fahrzeughandel betreibt, zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw Smart gekauft, den die Beklagte in einem Internetportal angeboten hatte. Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs wandte sich die Klägerin wegen eines behaupteten Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Hierauf bot die Beklagte telefonisch eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 € zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten. Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung und ließ, als die Beklagte hierauf wiederum nicht reagierte, die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen.

Für ihr entstandene Reparatur-, Transport- und Reisekosten hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.332,32 € verlangt. Ihre Klage hatte zunächst keinen Erfolg und ist abgewiesen worden. Der BGH hat aber das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Die Entscheidung des BGH hat folgende Leitsätze:

„1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügung-stellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nach-erfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senats-rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

2. b) Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Ver-brauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacher-füllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereit-schaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37).