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„…Paarungsakt mit Todesfolge…“

LTO weist gerade unter der Überschrift:“OLG Koblenz zu Tierhalterhaftung Paarungsakt mit Todesfolge“ auf zwei OLG Koblenz, Beschl. v. 16.05. und 10.06.2013 – 3 U 1486/12 – hin, die thematisch – Thema: Pferde – ganz gut zu dem gestrigen Posting „Wenn der Wallach wieder zum Hengst werden will…., oder auch nicht“ passen. Dazu habe ich mir dann die PM des OLG Koblenz besorgt, in der es heißt:

Heftiger Tritt der Stute während der Paarung; schwer verletzter Hengst eingeschläfert

Keine Haftung der Stutenhalterin – Eigentümerin des Hengstes nahm Gefahr in Kauf

Verletzt eine Stute durch Austreten während der Paarung den Hengst so schwer, dass dieser eingeschläfert werden muss, kann sich damit eine Tiergefahr realisieren, für die die Halterin der Stute grundsätzlich haftbar ist. Wenn aber die Eigentümerin des Hengstes in Kauf nimmt, die Paarung durch Führen der Pferde am langen Zügel ohne jede Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, handelt sie auf eigene Gefahr, muss das Risiko selbst verantworten und kann es nicht auf die Halterin der Stute abwälzen. Dies hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschlüsse vom 16. Mai und 10. Juni 2013, Az.: 3 U 1486/12), der folglich einen Anspruch der Eigentümerin des Hengstes verneint und das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt hat.

Im Mai 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Araberhengst der Klägerin aus einem Gestüt im Rheingau die Stute der Beklagten aus Rheinhessen decken sollte. Die Bedeckung sollte nicht durch künstliche Besamung, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen, wobei Hengst und Stute am langen Zügel geführt wurden. Auf eine Sicherung der Stute durch Spannstricke oder eine Verpaarung im Probierstand wurde einvernehmlich verzichtet. Nachdem sich die Pferde auf einer Wiese im Rheingau beschnuppert hatten, signalisierte die Stute ihre Paarungsbereitschaft und der Hengst sprang von hinten auf sie auf. Als er mit den Vorderbeinen wieder auf dem Boden landete, trat die Stute nach hinten aus. Der Tritt traf den Hengst am rechten Vorderbein, wodurch er einen nicht operablen Trümmerbruch erlitt und noch am selben Tag eingeschläfert werden musste.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse als Halterin der Stute für den Tritt haften und begehrt insbesondere Ersatz für den Wert des Pferdes in behaupteter Höhe von 25.000,- €. Die Beklagte erwidert, die üblichen Sicherheitsvorkehrungen seien außer Acht gelassen worden, so dass die Klägerin selbst für den entstandenen Schaden verantwortlich sei. Bereits das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Hengstes habe auf jede Maßnahme zum Schutz ihres Tieres vor Verletzungen verzichtet. Das daraus resultierende überwiegende Mitverschulden schließe eine Haftung der Beklagten aus.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hatte nun vor dem OLG keinen Erfolg. Der Senat legte in seiner Entscheidung dar, zwar habe sich in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, so dass der Klägerin ein Anspruch zwar grundsätzlich zustehen könnte. Dieser scheitere aber daran, dass die Klägerin während der Deckung ihren Hengst nicht geschützt, damit auf eigene Gefahr gehandelt und die Verletzung des Pferdes selbst verschuldet habe. Das Austreten der Stute während der Paarung sei ein natürliches Verhalten, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen sei. Weil die Pferde am Zügel gehalten worden seien, hätten sie die Zwischenschritte der Kontaktaufnahme nicht wie beim freien Decken ausleben können.  Trotzdem habe die Klägerin keine Maßnahmen zum Schutz ihres Hengstes ergriffen und sei das Verletzungsrisiko sehenden Auges eingegangen. Der Geschädigte könne den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe. Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute in der konkreten Art und Weise ohne jede Sicherungsmaßnahme folge eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge, dass die Haftung der Beklagten für das Verhalten ihrer Stute vollständig entfalle.“

Ab morgen machen wir dann aber wieder Straf- und Bußgeldrecht. „Sonst werden wir noch ein Pferdefachblog“

 

Wenn der Wallach wieder zum Hengst werden will…., oder auch nicht

Es ist ja schon an anderen Stellen über den Wallach berichtet worden, der wieder zum Hengst wurde bzw. vielleicht werden wollte (vgl. hier: Mach´ mir den Hengst). Wir kommen also etwas (zu) spät, aber ich will die Meldung dennoch absetzen. Sie geht zurück auf die PM des OLG Hamm vom 06.06.2013  zum OLG Hamm, Urt. v. 09.04.2013 – 24 U 112/12. Die berichtet unter der Überschrift: „Tierhalterin haftet nicht für „hengstischen“ Ausbruch ihres Wallachs“ wie folgt über das Verfahren:

„Ein durch einen „hengstischen“ Ausbruch eines Wallachs entstandenen Schaden kann der Tierhüter des Tieres von der Tierhalterin nicht ersetzt verlangen. Das hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 09.04.2013 entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die Beklagte aus Herne war Halterin eines im Jahre 1985 geborenen Wallachs. Das Pferd war in den Stallungen des als Tierhüter beauftragten Klägers, eines Pferdepensionswirtes aus Waltrop, untergestellt. Am 28.10.2009 kam es auf der zu den Stallungen gehörende Weide zu einer Verletzung einer seinerzeit 13jährigen Stute des Klägers, die nach seiner Darstellung ein talentiertes Springpferd im Wert von 150.000 € war. Der Kläger hat behauptet, seine Stute sei durch einen Ausbruch „hengstisch“ aggressiven Verhaltens des Wallachs schwer verletzt worden. Der Wallach habe sich losgerissen, einen durch Elektrodraht gesicherten Weidezaun durchbrochen, sei auf die Stute zugelaufen und dann mit den Vorderhufen auf sie gestiegen. Aufgrund dieses Vorfalls hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 40.000 € verlangt.

Sein Schadensersatzverlangen blieb erfolglos. Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Haftung der beklagten Tierhalterin verneint. Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten „hengstischen“ Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Selbst wenn man dies unterstelle, müsse sich der Kläger entlasten, weil als Tierhüter des Wallachs beauftragt gewesen sei. Als Tierhüter habe er den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Deswegen müsse er nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger misslungen. Der von ihm und seiner Ehefrau geschilderte Ablauf des in Frage stehenden Vorfalls sei u.a. nach den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen zweifelhaft. Nach dem Ergebnis einer Hormonuntersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach aufgrund einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen. Vielmehr sei ein erhebliches, eine Tierhalterhaftung der  Beklagten verdrängendes Verschulden des Klägers denkbar. Von einem solchen sei z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden sei. „

Randalierendes Rind – haftet der Landwirt?

Die Überschrift erweckt Aufmerksamkeit, aber: Es geht in dem Urt. des OLG Schleswig v. 20.04.2011 – 7 U 13/08 nicht um eine strafrechtliche Haftung, sondern um die zivilrechtliche Haftung des Landwirts als Tierhalter. Dazu heißt es in der PM Nr. 16/2011 des OLG Schleswig-Holstein vom 13.05.2011:

Das weibliche trächtige Jungrind war in einer Panikreaktion durch den Weidezaun durchgebrochen und bis zur nächsten Kreisstraße gelaufen, auf der es mit zwei Autos kollidierte. Den entstandenen Sachschaden an ihren Autos bekommen die Kläger von dem Landwirt als Tierhalter nicht ersetzt. In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts1 die Schadensersatzansprüche von insgesamt mehr als 10.000 € abgewiesen. Weiterlesen