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Es ist vollbracht – RiBGH Thomas Fischer jetzt VorRiBGH

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RiBGH war Prof. Dr. Thomas Fischer ja schon länger, VorsRiBGH sollte er werden, dann wollte aber der Präsident des BGH nicht mehr. Der Streit um die Besetzung der Strafsenate hat dann nicht nur das VG Karlsruhe, sondern im Grunde auch das BVerfG – wegen der Auswirkungen – beschäftigt. Und natürlich auch die Blogs. Nun hat das Hin und Her ein Ende. Der BGH meldet mit seiner PM Nr. 108 v. 01.07.2013: “

„Neue Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof und neue Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof

Der Bundespräsident hat Richterin am Bundesgerichtshof Beate Sost-Scheible zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thomas Fischer und Dr. Rolf Raum zu Vorsitzenden Richtern am Bundesgerichtshof ernannt….
….

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thomas Fischer ist 60 Jahre alt. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im Jahr 1988 in den höheren Justizdienst des Landes Bayern ein. Dort wurde er zunächst beim Landgericht Ansbach und bei den Amtsgerichten Ansbach und Weißenburg i. Bay. eingesetzt. Im Jahr 1991 wurde er zum Staatsanwalt ernannt und gleichzeitig für zwei Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Anschließend wechselte er zum Landgericht Leipzig, wo er im Jahr 1993 zum Richter am Landgericht und im Jahr 1994 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt wurde. In der Zeit von 1996 bis 2000 war er als Ministerialrat im Sächsischen Staatsministerium für Justiz tätig. Am 1. Juli 2000 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof. Seitdem gehört er dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, seit 2008 als dessen stellvertretender Vorsitzender. Im Zeitraum von Januar 2003 bis Mai 2005 war er neben seiner Senatstätigkeit als Ermittlungsrichter eingesetzt. Außerdem war er ab 2007 mehrere Jahre lang ständiger Beisitzer im Dienstgericht des Bundes.

Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Herrn Prof. Dr. Fischer den Vorsitz im 2. Strafsenat übertragen.
……“

Was lange währt….

Was lange währt, wird endlich gut – Fischer wird Vorsitzender beim BGH

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Wir haben ja schon einige Mal über den Konkurrentenstreit am BGH berichtet (s. unten) und die damit zusammenhängende Frage: Wird RiBGH Fischer Vorsitzender Richter am BGH?

Nun, die „Frankfurter Rundschau“ meldet, dass er es wohl wird. Die Bundesjustizministerin hat ihn (endlich) vorgeschlagen. Damit hat der Streit (auch um die Besetzung) der Senate ein Ende (vgl. auch hier bei: Streit am BGH beendet). Ob es den Präsidenten des BGH freuen wird, ist für mich eine andere Frage. Denn „sein Mann“ war Fischer ja nun nicht (mehr).

Stellenbesetzung am BGH: Fischer : Tolksdorf – (vorläufig) 2 : 0

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Heute ist dann der Tag der Nachrichten: Nicht vorenthalten will ich in dem Zusammenhang unseren Lesern das Ergebnis der zweiten Runde im BGH-Richterstreit beim VG Karlsruhe.

Das VG Karlsruhe meldet mit seiner PM v. 18.01.2013: Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof erneut vorläufig gestoppt. Damit steht es (vorläufig): 2 : 0 für Fischer. In der PM heißt es:

Mit einem soeben den am Verfahren Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die beabsichtigte Ernennung einer Richterin am Bundesgerichtshof zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Richter am Bundesgerichtshof, der sich, ebenso wie eine vom Gericht zum Verfahren beigeladene Richterin am Bundesgerichtshof, auf eine Mitte letzten Jahres – nach Eintritt des Vorsitzenden des 4. Strafsenats in den Ruhestand – frei gewordene Vorsitzendenstelle an diesem Gericht beworben hatte. Nach Einholung dienstlicher Beurteilungen aller Bewerber beabsichtigte die Bundesministerin der Justiz, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten die Ernennung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Der Antragsteller machte geltend, die über ihn vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs erstellte dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weshalb auch die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen keinen rechtlichen Bestand haben könne. Zur Verhinderung der Ernennung der Beigeladenen sei ihm vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. 

Ein gleichartiges sogenanntes Konkurrentenstreitverfahren hatte der Antragsteller bereits im Jahr 2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht, als es um die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats ging. Auch damals sollte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen. Mit Beschluss vom 24.10.2011 – 4 K 2146/11 – hatte die damals zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Antragstellers die Stellenbesetzung vorläufig gestoppt.Eine neue Auswahlentscheidung ist in Bezug auf dieses Auswahlverfahren noch nicht ergangen. 

Die für den neuerlichen Eilantrag zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Antrag entsprochen und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Zur Begründung heißt es: 

Die dem Auswahlverfahren zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012 bilde keine taugliche Auswahlgrundlage, da sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand an rechtserheblichen Fehlern leide. So sei diese Beurteilung bereits zu unbestimmt und letztlich widersprüchlich. Der Antragsteller werde darin für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof „nach wie vor für (noch) sehr gut geeignet“ erachtet. Der einschränkende Zusatz „(noch)“ sei mit Blick auf die Formulierung „nach wie vor“ widersprüchlich; denn in einer nur wenige Monate zurückliegenden Beurteilung, an die die aktuelle Beurteilung im Übrigen anknüpfe, werde dem Antragsteller noch ein uneingeschränktes „sehr gut geeignet“ bescheinigt. 

Abgesehen davon dürften sowohl die aktuelle Beurteilung als auch die vorherige Beurteilung an erheblichen Defiziten in der Sachverhaltsermittlung und -darlegung sowie daraus folgend auch ihrer Nachvollziehbarkeit leiden. Noch im Jahr 2010 und so auch bereits im Jahr 2008 sei der Antragsteller im Gesamturteil als „besonders geeignet“ (also mit der höchsten Bewertungsstufe) beurteilt worden. Ausschlaggebender Grund für die Herabstufung auf „sehr gut geeignet“ sei ausweislich der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs in der Beurteilung hierfür gegebenen Begründung allein seine geänderte Einschätzung der für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften des Antragstellers, insbesondere mit Blick auf dessen soziale Kompetenz für einen Senatsvorsitz.Der Antragsteller neige dazu, andere seine intellektuelle Überlegenheit spüren zu lassen, in Einzelfällen auch dadurch, dass er dem Gegenüber schlicht die Kompetenz abspreche. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Präsidenten aus der ihm inzwischen mitgeteilten Sichtweise von Senatskollegen des Antragstellers und werde dadurch belegt, dass sich drei der früheren Mitglieder des Senats eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller – zumal als Vorsitzendem – nicht hätten vorstellen können und vom Präsidium auf ihren Wunsch anderen Senaten zugewiesen worden seien. 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Präsident des Bundesgerichtshofs diese gegenüber früheren Bewertungen erheblich geänderte Einschätzung persönlicher Charaktereigenschaften des Antragstellers nicht ausreichend nachvollziehbar gemacht. In Anbetracht dessen, dass dem Antragsteller in seinem Berufsleben zuvor durchgängig eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang bescheinigt worden sei, bleibe die aktuelle und vorangegangene Beurteilung die für eine solche Verschlechterung erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal der Präsident des Bundesgerichtshofs auch von Stellungnahmen der damaligen Vorsitzenden des Antragstellers aus dem Jahr 2010 diametral abweiche. Es fehle an Darlegung belastbarer Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche (nicht auszuschließende) negative Entwicklung – im vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel – angenommen werden könnte. Der Präsident des Bundesgerichtshofs berufe sich auf von ihm angestellte Ermittlungen durch (vertrauliche) Gespräche und die Einholung von zum Teil schriftlichen Auskünften bei Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers. Der genaue Inhalt der erhaltenen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte und ihr jeweiliger Urheber seien aber weder in der dienstlichen Beurteilung noch als sonstiger Bestandteil der Personalakte offen gelegt. Dies dürfte nicht ausreichend sein. 

Spreche danach nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen Bestand haben werde, sei auch der Ausgang des vorliegenden Besetzungsverfahrens als offen anzusehen und die begehrte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung zu erlassen. 

Der Beschluss vom 17.01.2013 (1 K 2614/12) ist nicht rechtskräftig. Die Bundesrepublik Deutschland und die Beigeladene können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.“

Nun ja: Ist schon ein wenig (?) peinlich für den BGH-Präsidenten u.a. zu lesen:

„..In Anbetracht dessen, dass dem Antragsteller in seinem Berufsleben zuvor durchgängig eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang bescheinigt worden sei, bleibe die aktuelle und vorangegangene Beurteilung die für eine solche Verschlechterung erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal der Präsident des Bundesgerichtshofs auch von Stellungnahmen der damaligen Vorsitzenden des Antragstellers aus dem Jahr 2010 diametral abweiche. Es fehle an Darlegung belastbarer Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche (nicht auszuschließende) negative Entwicklung – im vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel – angenommen werden könnte.“

RiBGH Thomas Fischer und der BGH – gütliche Einigung?

 

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LTO weist gerade in seiner Presseschau auf einen Beitrag in der heutigen SZ hin. Da heißt es:

“ Thomas Fischer und der BGH: Die Montags-SZ (Wolfgang Janisch) gibt einen Überblick über die aktuellen Klagen von BGH-Richter Thomas Fischer. Am Verwaltungsgericht Karlsruhe hat er zweimal gegen schlechte dienstliche Bewertungen des BGH-Präsidenten Klaus Tolksdorf geklagt. Fischer bewirbt sich schon länger um die Vorsitzendenstelle am 2. und nun auch am 4. BGH-Strafsenat. Außerdem hat er Tolksdorf am Richterdienstgericht verklagt, weil jener sich interne Unterlagen des 2. Strafsenats angesehen habe. Jüngst sei das Bundesjustizministerium mit dem Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert, so die SZ.“

Frage für mich: Wie will man sich in der Sache denn gütlich einigen: Halbe Stelle/halbes Honorar :-), oder was sonst?

Erfolg für RiBGH Fischer am VG: Besetzungsverfahren gestoppt

Ich war gestern unterwegs und bin daher erst heute bei der LTO (Legal Tribune Online) auf die Nachricht vom vom VG Karlsruhe gestoppten Besetzungsverfahren beim BGH gestoßen. Da heißt es:

VG Karlsruhe stoppt Ernennung eines Vorsitzenden Richters

Das VG Karlsruhe hat am Mittwoch eine einstweilige Anordnung erlassen, die es dem Bundesjustizministerium vorläufig untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am BGH neu zu besetzen. Den Antrag hatte ein Richter am BGH gestellt, der die Ernennung eines Kollegen verhindern wollte, weil er sich falsch beurteilt fühlte.

„Das Verwaltungsgericht (VG) kam zu dem Schluss, dass dienstliche Beurteilungen zwar weiterhin nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten. So sei es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht notwendig, dies durch Anführen konkreter Umstände zu begründen. Allerdings seien höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn es bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe gehe, zwischen den beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liege und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweiche. Dann sei es zumindest erforderlich, in nachvollziehbarer Weise die hierfür ursächlichen Umstände darzulegen, führte das Gericht aus.

Das VG entschied, dass auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall einiges dafür spreche, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die der Auswahlentscheidung zugrunde liege, rechtsfehlerhaft sei und deshalb die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen seien. Die Stelle des Vorsitzenden Richters könne deshalb solange nicht besetzt werden, wie über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2010 hatte sich im Vergleich zu zwei vorherigen Einschätzungen um eine Beurteilungsstufe verschlechtert. Nach Auffassung des Gerichts seien dabei die Begründungen nicht ausreichend gewesen, da sie keine tragfähigen Erwägungen erkennen lassen, die die Herabstufung nachvollziehbar erscheinen ließen.

Zweifel an der Eignung nicht ausreichend begründet

In der letzten Beurteilung des Richters waren Zweifel daran geäußert worden, ob der Antragsteller über die für die Wahrnehmung des Vorsitzendenamts wichtigen persönlichen Eigenschaften in dem Maß verfüge, dass er aus dem kleinen Kreis der für dieses Amt sehr gut geeigneten Richter, herausrage. Diese Zweifel wurden unter anderem damit begründet, dass in den vergangenen Jahren drei Richter aus dem Senat ausgeschieden seien, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller, zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen könnten. In der Beruteilung heißt es, dass es zwar möglich sei, dass sich der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im Senat erklären lasse. Andererseits gebe es aber keine Anhaltspunkte für eine „Mobbing-Aktion“ mit dem Ziel der Rufschädigung.

Nach Ansicht des VG reichten die Ausführungen dazu, welche Schlussfolgerungen aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing gezogen würden, nicht aus. Aus dem Umstand, dass drei Richter aus dem Senat ausgeschieden waren, lasse sich weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt hätten. Es könne nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller zum Wechselwunsch seiner Senatskollegen beigetragen habe. Deshalb sei die Beurteilung nicht ausreichend begründet worden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit der Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.“

Was soll man sagen: Peinlich für den Präsidenten des BGH? Zumindest nicht schön…

Zu dem Hin und Her, auch hier.