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Vorverlegen/Nachverlegen – passen die Schöffen?

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Den Anspruch des Angeklagten auf den „richtigen“ = den gesetzlichen Richter schützt § 338 Nr. 1 StPO. Erfasst wird davon auch der „richtige“ Schöffe. In der Revision wird das Recht mit der Besetzungsrüge geltend gemacht. Mit einer solchen befasst sich der BGH, Beschl. v. 03.07.2012 – 4 StR 66/12). Dort ging es um einen sog. außerplanmäßigen Sitzungstag als vor bzw. nachverlegten ordentlichen Sitzungstag. Ob das eine oder das andere hat auf die Auswahl/Hinzuziehung der Schöffen für den Tag Bedeutung. Hier hatte der Vorsitzende seine Entscheidung geändert: Aus Nachverlegung wurde Vorverlegung, was in der Revision als „willkürlich“ beanstandet worden ist. Dazu der BGH, Beschl.:

Maßstab für die revisionsgerichtliche Überprüfung ist insofern Willkür (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137 mwN).

„Die Entscheidung des Vorsitzenden, den ersten Hauptverhandlungstag vom 30. September 2011 nicht mehr als den nachverlegten ordentlichen Sitzungstag vom 29. September 2011, sondern als den vorverlegten ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Denn die Zuordnung eines außerplanmäßigen Sitzungstages als vor- oder nach-verlegter ordentlicher Sitzungstag ist durch den Vorsitzenden nach denselben Regeln abänderbar wie die Verlegung eines „normalen“ Sitzungstages. Sie wird hier durch die insbesondere im Vermerk des Vorsitzenden vom 15. September 2011 und die von ihm im Hauptverhandlungstermin vom 30. September 2011 dargelegten Gründe getragen.

Die Sache war schon im Hinblick darauf in besonderer Weise eilbedürftig, dass sich die Angeklagten, bei denen die Anwendung von Jugendstrafrecht zumindest in Betracht kam, in Untersuchungshaft befanden und für den 14. Oktober 2011 die Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO anstand. Der Termin für den Beginn der Hauptverhandlung am 30. September 2011 wurde nach Absprache mit den Verteidigern angesetzt; ein anderer Termin war vor der Haftprüfung „nicht möglich“. Dies beruhte ersichtlich – jedenfalls wurde von den Verteidigern in der Revision nichts anderes vorgetragen – auf der Terminslage eines oder der Verteidiger der Angeklagten, denn die Jugendkammer war am 4. Oktober erst ab 12 Uhr mit einem Fortsetzungstermin in anderer Sache be-fasst; der 29. September wurde erst mit einem anderen Termin belegt, nachdem der Vorsitzende den Beginn der Hauptverhandlung auf den 30. September 2011 bestimmt hatte.

Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende – wie hier – dem von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Verlegung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er – wie im Hinweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen – einen „ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen  Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt“, anstatt einen außerordentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136).

Also: Beurteilungsspielraum

Verständigung/Absprache – Gibt es doch eine Vergütung?

Und noch was zur Vergütung:

Ich hatte ja bereits mehrfach –  u.a. auch in meinem Beitrag in RVGreport 2010, 441 – darauf hingewiesen, dass es für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Erörterungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung keine besondere Terminsgebühr gibt.

Das sieht jetzt das AG Freiburg anders. Das hat in seinem Beschl. v. 21.12.2010 – 20 Ls 620 Js 8165/05 – AK 32/09 die Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG entsprechend angewendet. M.E. geht das nicht. Aber ich lasse mich ja gerne vom Gegenteil überzeugen. Wenn sich das durchsetzt, entsteht bei der Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a Satz 1 StPO eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG.

Das Verhandeln im Gebührenrecht…

Ich habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht mehr gebracht, daher heute hier der Hinweis auf den Beschl. des LG Berlin v. 08.11.2010 – 524 – 58/09, der sich mit der immer interessanten Frage befasst, wann ein Verhandeln i.S. der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG – Stichwort: Hafttermin – vorliegt. Allein die Verkündung des Haftbefehls reicht ja bekanntlich nicht aus. Da muss schon mehr passieren.

Und das LG Berlin nimmt zu einem Haftprüfungstermin Stellung, in dem es um einen auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehl ging. Dazu heißt es:

In den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache i.S. der Nr. 4012 Ziff. 3 VV RVG in der Regel sehr nahe liegen.“

Begründung: Beim 230er-Haftbefehl ergeben sich die Haftgründe nicht unbedingt aus der Akte, so dass in den Fällen im Verkündungstermin häufig viel erörtert werden muss. Und das reicht für die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG.

Verteidiger, kommst du nach Bayreuth…

dann wird es m.E. nicht ganz einfach werden, ggf. eine Terminsverlegung/-verschiebung zu erreichen.

Den Eindruck hat man zumindest, wenn man den Beitrag des RiAG Meyer, Bayreuth in DAR 2010, 421 liest. Der Beitrag hat den sinnigen Titel „Terminshoheit des Strafrichters?“ – zum Glück mit einem „?“. Erörtert wird der Anspruch des Verteidigers auf Terminsverlegung in Straf- und Bußgeldverfahren. Den gibt es – wenn ich den Beitrag richtig verstehe – nicht bzw. nur in Ausnahmefällen, und zwar dann wenn ein triftiger Grund vorliegt und der Mandant ohne das Beisein seines Verteidigers in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) beeinträchtigt wäre.

„Interessant“ auch die Ausführungen zur Pflichtverteidigung in Verkehrssachen, eingebettet in die Darstellung des Anspruchs auf Terminsverlegung bei Vorliegen eines Verkehrsdeliktes. Hier besteht nach Meyer die Besonderheit, dass die meisten Taten im Bereich der Klein- und Bagatellkriminalität liegen, so dass weder der Fall einer notwendigen Verteidigung, noch ein anderweitig gelagerter „schwieriger Fall“ vorliege, der das Beisein eines Verteidigers in der Hauptverhandlung zwingend erfordere. Die Fälle, in denen der Angeklagte bzw. der Betroffene ohne die Anwesenheit seines Verteidigers in seinem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt wäre, seien daher stark beschränkt und ließen sich auf wenige Fälle reduzieren, in denen ein Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis drohe oder der Mandant unfähig sei, sich selbst zu verteidigen.

Nur ein Beispiel: Nach Meyer reicht es z.B. in den Fällen des Führerscheintourismus aus, wenn der Verteidiger ggf. schriftlich Stellung nimmt. Anders insoweit ein Teil der landgerichtlichen Rechtsprechung, die jedoch nicht angeführt wird.

Welchen Schluss muss man aus dem Beitrag ziehen: Verteidiger zieh dich warm an. Und: Vortragen, vortragen vortragen zu den konkreten Umständen, die die Anwesenheit in der Hauptverhandlung dringend erfordern.

Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe?

Im Forum bei LexisNexisStrafrecht hatten wir am Montag die Anfrage eines Kollegen zu den Konsequenzen der Nichtladung des Wahlverteidigers zur 2/3-Anhörung, und zwar fragt der Kollege, der mit der Berichterstattung hier einverstanden ist, wie folgt:

Im Dezember 2009 habe ich mich zum Wahlverteidiger eines in der JVA Wittlich einsitzenden Strafgefangenen gegenüber der Staatsanwaltschaft bestellt. Der im Vollstreckungsblatt vorgesehene 2/3-Termin sollte im Juni 2010 sein.
Ende Juni 2010 erhielt ich einen Brief meines Mandanten, warum ich nicht bei der 2/3-Anhörung vor der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG Trier dabei gewesen sei.
Eine Überprüfung des Sachverhalts ergab, dass ich zu diesem Termin nicht geladen wurde, die Strafvollstreckungskammer also mich überhaupt nicht geladen hatte, obwohl sich seit Dezember 2009 ein Bestellungsschreiben und eine Vollmacht bei den Akten befanden.
Die vorzeitige bedingte Entlassung meines Mandanten wurde (zu Recht) abgelehnt. Gegen den Beschluss habe ich fristgemäß sofortige Beschwerde zum OLG Koblenz eingelegt.
Mich ärgert es jedoch kollossal, dass ein Anhörtermin stattfand, ohne dass der Wahlverteidiger hierüber informiert wurde. Kann ich mit dieser Begründung (Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens etc.) die Aufhebung des Beschlusses und eine erneute Anhörung erzwingen?
Wer hat hierzu noch ein paar Argumente und gibt es hierzu Rechtsprechung?
Ich bin für jede Idee/Anregung dankbar
.

Ich habe wollte zunächst nur antworten:

hallo, schauen Sie mal bei Meyer-Goßner, § 454 Rn. 33. Danach haben Sie zwar ein Teilnahmerecht, das Gericht ist aber grds. nicht verpflichtet Sie zu laden (ich meine das haben wir beim OLG Hamm ähnlich gesehen, finde abder im Moment die Entscheidung nicht). Aber Sie können es ja mal versuchen. Zumindest ist ja auch Ihr Anhörungsrecht (§ 33 Abs. 3 StPO) verletzt.“

Ein anderer Kollege hat dann ergänzt:

„Schauen Sie mal in LR § 454/19. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Bamberg vom 3.5.10 (1 Ws 145/10), die dem Gefangenen einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Verteidigers im Disziplinarverfahren gibt, kann man die derzeitige Rechtsmeinung zur Hinzuziehung eines Verteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung, dass für den Gefangenen gravierendere Bedeutung hat, schon als fragwürdig ansehen.“

Ich habe dann meine o.a. Antwort allerdings ergänzt im Hinblick auf die Frage: Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe? Denn: Warum das sofortige Beschwerdeverfahren, wenn es um die Entlassung des Mandanten geht:

Allerdings: Warum denn so umständlich und mit sofortiger Beschwerde? Stellen Sie doch einfach einen neuen 2/3-Antrag. Der kann – wenn keine Fristen bestimmt sind (§ 57 Abs. 7 StGB) – jederzeit gestellt/wiederholt werden. Geht doch auch viel schneller als der Weg über das OLG. Und in den Antrag würde ich aufnehmen, dass Sie wünschen, benachrichtigt zu werden.“

Lohnt natürlich nur, wenn man wirklich was Neues vorbringen kann. Das hat dann der andere Kollege noch ergänzt.

Schöne Gemeinschaftsarbeit.

🙂