Schlagwort-Archive: Taschengeld

Vollstreckung II: Auswirkungen einer Pfändung, oder: Taschengeld in der Sicherungsverwahrung

entnommen openclipart.org

Das zweite Posting des Tages hat den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 282/23 – zum Gegenstand. Er befasst sich mit den Voraussetzungen des Taschengeldanspruchs in der Sicherungsverwahrung.

Der Antragsteller ist im Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung untergebracht. Im Mai 2023 konnte er krankheitsbedingt keiner Beschäftigung nachgehen. Von der am 04.05.2023 erhaltenen Vergütung für vorher geleistete Arbeit in Höhe von 211,19 EUR buchte die Antragsgegnerin, da das Überbrückungsgeld schon vollständig angespart war, 90,51 EUR auf das Hausgeld und 120,68 EUR auf das Eigengeld. Der letztgenannte Betrag wurde umgehend aufgrund einer bestehenden Pfändung zugunsten eines Gläubigers umgebucht.

Den Antrag des Antragstellers, ihm für den Monat Mai 2023 Taschengeld zu gewähren, lehnte die JVA ab. Nach ihrer Auffassung fehlte es an der erforderlichen Bedürftigkeit des Antragstellers, da ihm auch der dem Eigengeld zugeschriebene Anteil der im Mai zugeflossenen Arbeitsvergütung zur Verfügung gestanden habe. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Taschengeldberechnung für Mai 2023, die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm unter Neuberechnung für Mai 2023 40,90 EUR Taschengeld gutzuschreiben sowie die Berechnung für die Folgemonate anzupassen und ihn insoweit neu zu bescheiden.

Das LG hat diese Anträge zurückgewiesen. Dagegen die Rechtsbeschwerdedes Antragstellers, die das OLG als begründet angesehen hat:

“ ….. Voraussetzung für den Taschengeldanspruch Untergebrachter, die krankheitsbedingt keiner Beschäftigung nachgehen können (§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 JVollzGB BW III), ist deren Bedürftigkeit. In Fortführung der zur Regelung in § 46 StVollzG ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (Übersicht bei Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 46 StVollzG Rn. 4) regelt § 49 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB BW V, dass Untergebrachte bedürftig sind, soweit ihnen im laufenden Monat aus sonstigen Einkünften nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht.

Danach gilt das Zuflussprinzip, d.h. bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sind nur solche Mittel zu berücksichtigen, die dem Untergebrachten in dem Kalendermonat, für den Taschengeld beansprucht wird, bereits zugeflossen sind, nicht aber solche, die zwar in diesem Zeitraum entstehen, aber erst später ausgekehrt werden (OLG Dresden NStZ 1998, 399 [bei Matzke]; OLG Hamburg NStZ 2000, 672; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62). Die Entscheidung über den Anspruch kann danach in der Regel erst nach dem Ende des Monats ergehen, für den Taschengeld beantragt wird, da erst dann eine vollständige Beurteilung der Bedürftigkeit möglich ist (Nr. 3.1 VV zu § 53 JVollzGB BW III i.V.m. Nr. 2 VV zu § 49 JVollzGB BW V; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2014, 339).

Noch nicht ausdrücklich entschieden ist dagegen bisher die Frage, welche Auswirkungen die Pfändung von Einkünften des Antragstellers auf die Feststellung der Bedürftigkeit hat, auch wenn zu den für die Beurteilung maßgeblichen Grundsätzen bereits Entscheidungen ergangen sind. Dazu ist zunächst darauf abzustellen, dass der Zweck des Taschengelds dem des Hausgelds (§ 49 Abs. 2 JVollzGB BW V) entspricht. Es dient damit der Befriedigung von persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Anstalt hinausgehen (BVerfG NJW 1996, 3146; StV 1995, 651); zugleich soll damit der besonderen Anfälligkeit von Mittellosen für behandlungsfeindliche subkulturelle Aktivitäten entgegengewirkt werden (Arloth/Krä a.a.O., § 46 StVollzG Rn. 1 m.w.N.). Von dieser Zweckbestimmung ausgehend ist die nach § 49 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB BW V maßgebliche Frage, ob dem Untergebrachten im Anspruchsmonat andere Mittel zur Verfügung stehen, danach zu beantworten, ob ihm die erforderlichen Geldmittel rein tatsächlich zu Gebote stehen (OLG Dresden a.a.O.). Das ist bei einem Zufluss von Mitteln, die – wie bei einer Pfändung – sofort für eine vom Willen des Untergebrachten unabhängigen Zweck eingesetzt werden, jedoch nicht der Fall. Erst recht gilt dies, wenn – wie dies bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen üblicherweise der Fall ist – bereits der Anspruch auf Lohnzahlung gepfändet ist und deshalb der von der Pfändung betroffene Lohn dem Untergebrachten von vornherein nicht zur Verfügung steht.

Bei der Bestimmung der dem Antragsteller im Mai 2023 zur Verfügung stehenden Mittel hat danach das gepfändete Eigengeld ebenso wie das zweckgebundene Überbrückungsgeld außer Betracht zu bleiben. Da ihm danach in diesem Zeitraum nur das Hausgeld in Höhe von 90,51 € im Sinn des § 49 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB BW V zur Verfügung stand, erweist sich die Rechtsbeschwerde in Höhe des geltend gemachten Taschengeldanspruchs für Mai 2023 auch als begründet. Soweit die Differenz zwischen den dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Taschengeldanspruch in Höhe von 131,46 € rechnerisch geringfügig höher als der vom Senat zuerkannte Betrag ist, konnte der Senat über den in erster Instanz ausdrücklich gestellten Antrag auf Gewährung von 40,90 € Taschengeld wegen des in Strafvollzugssachen geltenden Verfügungsgrundsatzes (Arloth/Krä a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 1 m.w.N.) nicht hinausgehen.“

Strafvollzug: Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen, Durchgangshaftraum, Nichtraucherschutz, Taschengeld, oder: „Gemischtwarenladen

© jtanki – Fotolia.com

Als zweite – etwas ältere – Entscheidung stelle ich dann den KG, Beschl. v. 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz – vor , der sich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz äußert.

Der Beschluss – ein wenig ein „Gemischtwarenladen“ – hat einen Umfang von 43 Seiten, lässt sich also nicht so ganz gut darstellen. Daher gibt es hier nur den Sachverhalt und die Leitsätze, den Rest bitte selbst lesen.

„Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 5. November 2018 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt O. Am 27. September 2016 wurde er nach mehrtägigem Sammeltransport, der mit dem Aufenthalt in verschiedenen Justizvollzugsanstalten verbunden war, zur Wahrnehmung eines Termins beim Verwaltungsgericht Berlin am 29. September 2016 an die Justizvollzugsanstalt Moabit überstellt. Von dort wurde er am 11. Oktober 2016 in die Justizvollzugsanstalt O. zurückverlegt.

Bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt Moabit am 28. September 2016 wurde eine mit seiner Entkleidung verbundene körperliche Kontrolle durchgeführt. Sodann wurde er in einem Haftraum untergebracht, der über einen integrierten Sanitärbereich ohne gesonderte Lüftung und ohne Schamwand verfügte und einschließlich des Sanitärbereichs eine Größe von 7,28 qm hatte. Die Tür des Haftraums war mit einem Sichtspion ausgestattet. Vor den Fenstern befanden sich Vorsatzgitter. Am 28. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, da die Haftbedingungen menschenunwürdig seien. Diese Anträge lehnte die Justizvollzugsanstalt Moabit mit Bescheid vom 29. September 2016 ab.

Auf Antrag des Betroffenen wurden seinem Anstaltskonto Taschengeldbeträge in Höhe von 38,72 Euro am 5. Oktober 2016 (für September 2016) und 35,20 Euro am 7. Oktober 2016 (für Oktober 2016) gutgeschrieben.

Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die näher bezeichneten Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Moabit, die bei seiner Ankunft durchgeführte körperliche Durchsuchung und die noch nicht erfolgte Zahlung eines Taschengeldes. Er beantragte mit Schreiben vom 29. September 2016, eingegangen am 5. Oktober 2016, die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, weiterhin hilfsweise die „Herstellung menschwürdiger Haftbedingungen“ bei der Antragsgegnerin. Ferner beantragte er die Anordnung einer Vollverpflegung nach Maßgabe der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die dauerhafte Verschließung des Türspions, die räumliche Trennung der im Haftraum befindlichen Toilette und die Entfernung der Vorsatzgitter sowie die Feststellung, dass die körperliche Durchsuchung, die Unterbringung in dem näher bezeichneten Haftraum, die dortigen baulichen Verhältnisse (Türspion, Toilette, Vorsatzgitter) und die Verpflegung rechtswidrig seien. Darüber hinaus beantragte er, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Taschengeld „für September und Oktober 2016“ zu verurteilen. Er beantragte ferner, das Land Berlin zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu verurteilen und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.

Nachdem sich die Anträge durch die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O. und die Zahlung der genannten Taschengeldbeträge teilweise erledigt hatten und als neuer Umstand hinzugetreten war, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge als Nichtraucher am 11. Oktober 2016 gemeinsam mit mehreren Rauchern in einem kleinen Warteraum hatte aufhalten müssen, beantragte er mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, eingegangen am 7. November 2016, sinngemäß

  1. festzustellen, dass die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung des Antragstellers am 28. September 2016 rechtswidrig war;
  2. festzustellen, dass die Unterbringung in dem zugewiesenen Haftraum mit den dortigen Haftbedingungen in der Zeit vom 28. September 2016 bis zum 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
  3. festzustellen, dass die Unterbringung in einem Warteraum mit mehreren Rauchern am 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
  4.  festzustellen,
  5. dass die unterlassene Auszahlung von Taschengeld bereits in der 39. Kalenderwoche 2016 rechtswidrig war;
  6. dass die Höhe des ausgezahlten Taschengeldes verfassungswidrig war, und ein angemessenes Taschengeld festzusetzen,
  7. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen;
  8. das Land Berlin zu verurteilen, wegen der menschenunwürdigen Unterbringung Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu zahlen, und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.“

Wegen der Begründung der Anträge und des weiteren Vortrags verweist der Senat auf die Schreiben vom 29. September 2016 sowie 8., 21. und 31. Oktober 2016.

Die Antragsgegnerin trug vor, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung sei erforderlich gewesen, da sich der Antragsteller mehrere Tage auf einem Sammeltransport befunden habe und in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht gewesen sei. Der Haftraum entspreche den durch die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Standards. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Schriftsätze vom 21. und 27. Oktober 2016.

Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung teilweise als unzulässig (Anträge zu 2., 3. und 4.) und teilweise als unbegründet (Antrag zu 1.) zurückgewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Streitwert auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Es hat ferner bezüglich des Antrags zu 6. die Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausgesprochen und die insoweit beantragte Verweisung an das Landgericht – Zivilkammer – abgelehnt.“

Auf die Rechtsbeschwerde entscheidet das KG und stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

  1. Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, hat auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts zu erfolgen; ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit.
  2. Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Menschenwürde ist dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG substantiiert geltend gemacht wird.
  3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen.
  4. Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen im Beschluss der Strafvollstreckungskammer wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG).
  5. Die Frage, ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen; in Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer der Unterbringung für den Betroffenen von vornherein absehbar war.
  6. Im Justizvollzug ist ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten, andererseits aber auch Gefangenen die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen.
  7. Die konkrete Festlegung des insbesondere von der Bedürftigkeit und der Dauer der Strafhaft abhängigen Taschengeldbetrages bei dem einzelnen Strafgefangenen stellt eine Einzelmaßnahme der Justizvollzugsanstalt dar.
  8. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht veranlasst, soweit der Betroffene bereits mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde Erfolg hat.
  9. Bei einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das verweisende Gericht ? abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt ? nicht zu prüfen, ob die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht oder die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Am Monatsersten ist Zahltag – auch im Knast….

© Birgit Reitz-Hofmann - Fotolia.com

© Birgit Reitz-Hofmann – Fotolia.com

Dieses Posting passt ganz gut zum ablaufenden Monat und zum vor der Tür stehenden Monatsersten. Denn in der Regel gibt es ja am Monatsersten Geld, ist Zahltag. Der eine bekommt sein Gehalt/seinen Lohn rückwirkend, die Beamten werden alimentiert und es wird im Voraus gezahlt. Nur, wie ist es im Knast/Strafvollzug. Wie wird bzw. muss da gezahlt werden. Zu der Frage verhält sich der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.11.2014 – 2 Ws 499/14 (Vollz). Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ein (bedürftiger) Strafgefangener u.a. von der JVA  verlangte, dass diese das ihm zustehende Taschengeld monatlich so frühzeitig auszuzahlen hat, dass er den am 3. Tag eines Monats in der JVA stattfindenden Einkauf wahrnehmen kann. Die StVK hatte dem entsprochen, die JVA war in die Rechtsbeschwerde gegangen und hat beim OLG „verloren“. Das OLG meint u.a.:

„b) Gemäß 67 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG wird bedürftigen Strafgefangenen auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Strafgefangene dann, soweit ihnen aus Hausgeld und Eigengeld monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG). Das Taschengeld beträgt 14 v.H. der Eckvergütung nach § 65 Abs. 2 LJVollzG (§ 67 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt (§ 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG).

Der Begriff „zu Beginn des Monats im Voraus“ ist weder im Landesjustizvollzugsgesetz noch in anderen Gesetzen näher bestimmt. Er findet sich auch im Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LSVVollzG) und entspricht der Begrifflichkeit in den Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa § 62 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG Bln; § 62 Abs. 3 Satz 2 BbgSVVollzG; § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG; § 59 Abs. 2 Satz 2 SJStVollzG; § 62 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG M-V; § 57 Abs. 3 Satz 2 StVollzG M-V; § 63 Abs. 3 Satz 2 SichVVollzG Br; § 68 Abs. 4 Satz 2 ThürJVollzGB; § 57 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG). Mit Inhalt und Begründung hat sich der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG dem Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz (ME-StVollzG) vom 23. August 2011 (dort § 57 Abs. 3 Satz 2 ME-StVollzG) angeschlossen.

c) 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG verwendet den Begriff „Monat“ im Wort- bzw. kalendarischen Sinne, wonach der Zeitspanne von einem Kalendermonat ein bestimmter Monatsname (z.B. März) zugeordnet wird. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus, wie sich aus den von ihr erstellten Kontoauszügen ergibt. Ein Monat im kalendarischen Sinn „beginnt“ mit dem ersten Tag, dem sog. Ersten eines Monats (z.B. dem 1. März 2014). Der Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG mit der Formulierung „zu Beginn eines Monats“ spricht deshalb dafür, dass die Auszahlung des Taschengeldes zum Ersten eines Kalendermonats zu erfolgen hat, zumal die Wortwahl noch dadurch verstärkt wird, dass das Geld „im Voraus“ zu gewähren ist.
d) Diese Auslegung nach dem Wortsinn wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Nach den Gesetzesmaterialien erfolgt die Gewährung von Taschengeld „im Voraus“, um von Beginn der Haftzeit an ein Abgleiten des Strafgefangenen in die Subkultur zu vermeiden (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. 16/1910 v. 18.12.2012, S. 141)……“

Manchmal ist man schon erstaunt, um was alles gestritten werden muss 🙂 .