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BtM III: Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG, oder: Ggf. auch bei Substitutionsbehandlung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und zum Schluss des Tages dann noch eine weitere Entscheidung zur Zurückstellung nach § 35 BtMG. Ich stelle aber vom dem umfangreich begründeten OLG Celle, Beschl. v.05.07.2021 – 2 VAs 8/21 – hier nur den Leitsatz ein. Den Rest bitte selbst lesen:

Die Durchführung einer ambulanten diamorphingestützten Substitutionsbehandlung rechtfertigt eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, wenn die Behandlung auch eine intensive psychosoziale Begleitung umfasst und als Fernziel eine vollständige Abstinenz angestrebt wird.

Künstliches Heroin auf Rezept

Nun ist es perfekt: Nach langem Streit über die staatliche Abgabe von künstlichem Heroin an Abhängige in speziellen Einrichtungen unter staatlicher Aufsicht hat der der Bundestag am 28.05.2009 einen von der SPD initiierten Gesetzentwurf beschlossen, der von der CDU abgelehnt und der Opposition unterstützt worden ist (Entwurf eines Gesetzes zur diamorphinen Substitutionsbehandlung, BT-Drs. 16/11515). Danach ist die Abgabe von künstlichem Heroin künftig zulässig.

Voraussetzung für die Teilnahme an dem „Programm“ ist:

  • Die Betroffenen müssen seit mindestens fünf Jahren opiatabhängig sein,
  • mindestens zwei erfolglose Therapien hinter sich haben und
  • mindestens 23 Jahre alt sein.
  • Dazu ist Diamorphin als verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel eingestuft worden.

Ob man es begrüßen soll, ist mir noch nicht ganz klar.