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Fläche zur Erholung und Freizeitgestaltung, oder: Wann gilt die StVO?

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Im Kessel Buntes befindet sich dann heute zunächst das KG, Urt. v. 14.09.2017 – 22 U 174/16 -, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

„Der Kläger macht gegen den Beklagten als den Arbeitgeber eines Herrn nnn Unn Ansprüche aus einem Fahrradunfall am 17. März 2015 auf dem Tempelhofer Feld geltend. Der Mitarbeiter des Beklagten befand sich an diesem Tag mit einer Gruppe von ihm betreuter Kinder im Alter von acht bis vierzehn Jahren ebenfalls auf dem Tempelhofer Feld. Sie fuhren dabei mit Kettcars, die sie sich dort ausgeliehen hatten, auf einer etwa 15 bis 10 mtr. breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt. Die Kettcars fuhren dabei etwa in der Mitte der Bahn nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar war für vier Personen vorgesehen. Es wurde von einem Kind gelenkt. Herr Unn  saß hinten rechts. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten auf seinem Fahrrad herannahenden Kläger. Die weiteren Umstände des Unfalls sind streitig.“

Das LG hat die Schmerzensgeldklage abgewiesen und ist vom KG bestätigt worden:

„….Denn das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen den Beklagten verneint. Die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor, weil es bereits an einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung fehlt.

1. Insoweit ist dem bei dem Beklagten angestellten Betreuer Unn nicht vorzuwerfen, dass er mit der Kindergruppe und den Kettcars überhaupt auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes gefahren ist. Das Tempelhofer Feld ist zwar für den öffentlichen Straßenverkehr geöffnet. Denn insoweit kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf eine straßenrechtliche Widmung, sondern allein auf eine tatsächliche Eröffnung für den Verkehr mit Einwilligung des Berechtigten an (vgl. BGH v. 04.03.2004 – 4 StR 377/03 – juris Rn. 7 – BGHSt 49, 128-130; BGH v. 25.04.1985 – III ZR 53/84 – juris Rn. 8; Heß in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 6; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben, weil das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich gemacht ist. Dass die Öffnung zeitlich begrenzt ist und auch nicht jeder Verkehr zugelassen ist, ändert nichts (vgl. OLG Zweibrücken v. 22.09.1989 – 1 U 211/88 – juris Rn. 44; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 15). Aus diesem Grund finden sowohl das Straßenverkehrsgesetz als auch die Straßenverkehrsordnung Anwendung. Das bedeutet aber nicht, dass das Befahren der äußeren Fahrbahn mit Kettcars verboten wäre. Diese sind zwar als besondere Fortbewegungsmittel iSd § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, so dass insoweit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO die Beschränkungen der Fahrbahnbenutzung nach § 25 Abs. 1 StVO eingreifen müssten. Diese Regelungen gelten aber auf dem Tempelhofer Feld nicht. Denn das Tempelhofer Feld ist als Freizeitgelände gedacht. Die Flächen dienen nicht der Verkehrsführung zur Fortbewegung, also dem Fließverkehr, sondern nach § 6 des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes vom 14. Juni 2014, GVBl. Berlin 2014, 190, der Freizeitgestaltung und Erholung. Dann aber gelten diejenigen Vorschriften der StVO, die gerade der Leichtigkeit des Verkehrs dienen, nicht. Die Rechtslage ist mit der Situation auf allgemein zugänglichen Parkplätzen vergleichbar, die die unmittelbare Anwendung der für den Fließverkehr geltenden Vorschriften ausschließt (vgl. BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 – juris Rn. 11 – Kundenparkplatz eines Baumarktes; BGH v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15 – juris Rn. 11 – Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums; BGH v. 09.03.1961 – 4 StR 6/61BGHSt 16, 7-12 – Gaststättenparkplatz). Die Fahrbahnen des Tempelhofer Feldes dürfen deshalb auch mit Rollschuhen, Inline-Skates und Kettcars befahren werden. Die einzelnen Verhaltenspflichten sind dann an § 1 Abs. 2 StVO auszurichten.

2. Aber auch unter Anwendung des Maßstabs des § 1 Abs. 2 StVO kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht…..“

Gestern im BGBl., oder: Teures Handy, teure Rettungsgasse, teure Gesichtsverhüllung

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So, dann ist es/sind sie jetzt „amtlich“, die Änderungen in der StVO durch die 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese VO v. 06.10.2017 ist nämlich, nachdem sie gestern im BGBL – vgl. BGBl I, S. 3549 – verkündet worden ist, heute, also am 19.10.2017, in Kraft getreten.

Ich habe ja schon ein paar Mal auf die Änderungen hingewiesen. Die wesentlichen will ich hier dann och einmal wiederholen:

  • An der Spitze steht die Änderung/Neufassung des „Handyverbots“ am Steuer in § 23 Abs. 1a StVO auf der Grundlage der BR-Drucks. 556/17 und der BR-Drucks. 556/1/17), und zwar wie folgt:
    • § 23 Abs. 1a StVO hat eine „technikoffene Formulierung“ erhalten, die beschreibt, welche Geräte jetzt und in Zukunft zulässig sind oder nicht. Dadurch soll erreicht werden, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mit Sprachsteuerung und Vorlesefunktion ist weiterhin zulässig. Ebenso deren sekundenschnelle Nutzung – es kommt jetzt also auf die Sekunde an. Ich bin gespannt, wie lange es dauert, bis wir dazu die ersten Entscheidungen aus der Praxis haben.
    • Massiv angehoben worden sind die Bußgelder. Die verbotene Nutzung kostet den Kraftfahrer jetzt 100 € und den Radfahrer 55 €. Bei Gefährdung und Sachbeschädigung steigen die Geldbußen beim Kraftfahrer auf 150 € bzw. 200 €. Daneben droht dann ein einmonatiges Fahrverbot. Ob damit das Ziel erreicht wird, die Nutzung des „Handy“ im Straßenverkehr einzudämmen? Ich wage es, das zu bezweifeln.
  • In § 38 Abs. 1 StVO ist bestimmt, dass einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet, sofort freie Bahn zu schaffen ist. Das ist die „Rettungsgasse“. Dieses Gebot ist jetzt bußgeldbewehrt. Es werden, wenn im Straßenverkehr bei Unfällen usw. keine Rettungsgasse gebildet wird, fällig im Grudntatbestand eine Geldbuße von 240 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann die Geldbuße 280 € oder 320 € betragen. Außerdem droht jeweils ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Und schließlich: In § 23 Abs. 4 StVO ist jetzt vorgeschrieben, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße von 60 €.

Aprilscherz? StVO und im BKat zum 01.04.2013 geändert – sie gelten jetzt sicher auch für Autofahrerinnen, Fußgängerinnen und Radfahrerinnen

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Es ist kein Aprilscherz, sondern Realität: Zum 01.04.2013 sind die StVO und die BKatV neu erlassen worden (vgl. die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung v. 06.03.2013, BGBl I, 2013, S. 367 und die Bußgeldkatalogverordnung [BKatV] v. 14.03.2013 – BGBl I 2013, S. 498). Daran knüpfen sind folgende  Fragen:

Warum ein kompletter Neuerlass von StVO und BKatV? Nun, Hintergrund für den Neuerlass von StVO und BKatV sind die mit der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl I, S. 2631) zusammenhängenden Fragen (sog. Schilderwald-Novelle). Bei dieser war es zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gekommen (vgl. dazu hier: Kommt die Schilderwaldnovelle, oder: Wann reparieren wir den “Schildaschlamassel”?). ). In der Diskussion war daher die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit der VO . Dem soll jetzt durch den Neuerlass der StVO begegnet werden (vgl. dazu die BR-Drucks. 428/12). Und da man nicht ausschließen konnte, dass es auch bei früheren Änderungen der StVO zu Verstößen gegen das Zitiergebot gekommen ist, hat sich der Verordnungsgeber zu einem kompletten Neuerlass der StVO entschlossen. Die BKatV ist neu erlassen worden, weil sie häufig durch Verordnungen zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mitgeändert worden ist und deshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es in den Präambeln jener Verordnungen ebenfalls zu Verstößen gegen das Zitiergebot gekommen ist (BR-Drucks. 769/12, S. 114).

Die Änderungen/Neuerungen hier im Einzelnen darzustellen, würde den Rahmen sprengen. Allerdings auf eins ist hier hinzuweisen (vgl. auch hier). In der StVO gibt es keinen Autofahrer, keinen Fußgänger und keinen Radfahrer mehr. Peter Ramsauer hat sich ein Denkmal gesetzt. Die StVO gilt jetzt nämlich (nur noch) für denjenigen, der Auto fährt, der Rad fährt oder für zu Fuß Gehende. Gott sei Dank, dass wir das geändert haben und damit auch die Frage geklärt haben, lieber Herr Ramsauer. Jetzt sind endlich sicher auch die Autofahrerinnen, Radfahrerinnen und Fußgängerinnen erfasst. Nicht, dass noch ein OLG auf die Idee kommt, die alten Begriffe würde die nicht erfassen. Man weiß ja nie. Ach so: Spiegel-online spricht von „Dummdeutsch im Straßenverkehr„.

Zum Ganzen gibt es in VRR-Heft 4 einen Beitrag des Kollegen Deutscher. Den werden wir online stellen und darauf verlinken. Dazu gibt es dann einen Lesetipp. Vorab dann hier schon mal der Verweis auf die PM des Bundesverkehrsministeriums v. 28.03.2013 mit weiterführenden Links zum Bußgeldkatalog und zur StVO.

Kommt die Schilderwaldnovelle, oder: Wann reparieren wir den „Schildaschlamassel“?

Die 46. Änderungs-VO zur StVO und deren „Aufhebung“ durch den Bundesverkehrsminister in einem Handstreich (vgl. hier und hier) hat im April die Gemüter bewegt.

Gestern weisen die Verkehrsrechtsanwälte in ihrem Newsletter auf einen Beitrag in der „Legal Tribune online“ hin. Er heißt: „Schilderwald-Novelle Ein Minister erklärt die Welt – für nichtig. Schöne Überschrift, denn das kann er ja, der Herr Ramsauer. Markige Sprüche absetzen; haben wir gerade erst beim Hitzechaos der Bahn gesehen. Nur in der Sache, da hapert es dann. Mich erstaunt schon, dass das Ministerium nicht unverzüglich mit einer ReparaturVO gekommen ist, sondern das das offenbar bis zum Herbst dauert. Aber im Moment hta man ja auch mal wieder eher mit der DB zu tun.

Wochenspiegel für die 25. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

  1. Mit der „elektronischen Akteneinsicht“ hat man sich hier beschäftigt.
  2. Der „Drachen in der StVO“ hat hier eine Rolle gespielt.
  3. Mit einem Erlebnis beim Fahrradfahren beschäftigt man sich hier.
  4. Mit einem Problem der Pflichtverteidigung beschäftigt sich der Beitrag „Schönwetterverteidigung“ aber auch hier.
  5. So geht es zu beim AG Borken.
  6. Sind es wirklich „Glanztaten eines zukünftigen Fußgängers„?