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Die unheilvolle Begegnung des Fahrradfahrers mit einem Hund……Hund haftet

entnommen wikimedia.org Urheber Besenstiel

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Frei laufende Hunde und Fahrradfahrer, das ist eine Mischung, die man als Radfahrer nicht gern hat. Denn man weiß nie, was der Hund macht. Bleibt er stehen = gehorcht er ggf. seinem „Herrchen/Frauchen“ oder läuft er vielleicht doch ins Fahrrad – „ich will ja nur spielen“ – und man stürzt. Mit einer solchen Begegnung Hund/Fahrrad musste sich das LG Tübingen vor einiger Zeit auseinander setzen. Es hat dann dazu im LG Tübingen, Urt. v. 12.05.2015 – 5 O 218/14 – Stellung genommen.

Da war die Klägerin am Unfalltag mit ihrem Ehemann mit dem Fahrrad unterwegs. Sie befuhr einen landwirtschaftlichen Weg zwischen E und P, der asphaltiert ist und seitlich in die angrenzenden Wiesengrundstücke flach ausläuft. Der Weg ist für die Benutzung durch Radfahrer freigegeben, ebenso für landwirtschaftlichen Verkehr und für Fußgänger. Gemäß der Polizeiverordnung der Gemeinde E , § 13 Abs. 2 Satz 2, sind außerhalb des Innenbereichs Hunde an der Leine zu führen, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann. Zum Unfallzeitpunkt ging der Beklagte in gleicher Richtung mit seinem Hund, einem Hund der Rasse Germanischer Bärenhund, den Weg entlang. Der Beklagte selbst lief am rechten Rand des Weges, sein Hund lief am linken Rand des Weges und zog die Leine, die der Beklagte nicht in der Hand hielt, als „Schleppleine“ hinter sich her. Der Hund befand sich ca. 10 m vor dem Beklagten. Die Klägerin betätigte die Fahrradklingel, der Beklagte pfiff seinem Hund, der aber zunächst links blieb. Als sich die Klägerin bis auf wenige Meter im mittleren Bereich des Weges dem Hund genähert hatte, lief dieser nach rechts und es kam zum Sturz der Klägerin, die stark bremsen musste. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Hund mit dem Fahrrad kollidiert wäre. Sie erlitt Verletzungen. Gestritten wird dann um die Schadensersatzpflicht. Die sieht das LG bei dem Beklagten.

Das LG nimmt zu folgenden Fragen Stellung:

  • Der Sturz der Klägerin und ihre Begegnung mit dem freilaufenden Hund des Beklagten stand in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen spricht bereits ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund, weil dieser nicht mit einer Leine mit dem Beklagten verbunden war, sondern vielmehr die Leine, insoweit gefahrerhöhend, hinter sich herzog, obwohl gem. § 13 der Polizeiverordnung der Gemeinde E auf diesem Weg der Hund angeleint hätte sein müssen…..“
  • „Der Beklagte hat zudem vorliegend auch fahrlässig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehandelt. Die Fahrlässigkeit bestand zum einen darin, den nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem auch von Radfahrern frequentierten Weg frei laufenzulassen, zumal entgegen der Polizeiverordnung; die Fahrlässigkeit wird noch dadurch erhöht, dass der Hund die Leine hinter sich herziehen durfte, was im Zusammentreffen mit Radfahrern die Gefährdungssituation für die Radfahrer noch weiter erhöhen kann, wenn beispielsweise die Leine sich mit dem Fahrrad verhakt oder beim Queren des Weges durch den Hund den Weg vollständig sperrt. ….“
  • „Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Irgendeine fehlerhafte Verhaltensweise, konkret eine anders mögliche, den Unfall vermeiden könnende Fahrweise, ist weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen worden. Der Klägerin hätte allein vorgeworfen werden können, ihr Fahrrad bei Annäherung an den die Schleppleine hinter sich herziehenden Hund ihr Fahrrad nicht komplett zum Stillstand gebracht zu haben, abgestiegen zu sein und das Fahrrad dann vorsichtig am Hund entlang geschoben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise widerspricht jedoch der Teilnahme am Verkehr auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Verbindungsweg. Es ist weder eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift noch eine Sorgfaltspflicht erkennbar oder begründbar, die von einem Radfahrer mehr verlangen würde, als seine Geschwindigkeit zu reduzieren und langsam zu passieren. Dies hat die Klägerin unbestritten getan. Im Übrigen ist das Gericht auch aufgrund des Alters der Klägerin davon überzeugt, dass es sich bei ihr nicht um eine rasende Radfahrerin gehandelt hat.“

Begegnung Hundeführerin/Traktor und „posttraumatische Belastungsstörung“

entnommen wikimedia.org Uploaded by Tatanga 2006

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Um die Begegnung einer Spaziergängerin, die mit drei Hunden unterwegs war, mit einem Traktorfahrer ging es im LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2015 – 16 O 14 / 14. Nach dieser „Begegnung“ machte die Spaziergängerin als Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund erheblicher körperlicher und vor allem psychischer Folgen eines bei dieser Begegnung eingetretenen Unfallereignisses geltend. Sie behauptete u.a. von  dem beklagten Fahrzeugführer in der Form bedroht worden zu sein, dass er versucht hätte, sie durch Zufahrt mit einem Traktor zu nötigen bzw. gar zu verletzten. Die Klägerin war in der Vergangenheit mit dem Beklagten in Streit über auslaufende Hunde auf den anliegenden landwirtschaftlich genutzten Feldern gewesen. Gegenüber der Polizei gab sie an, aufgrund eines gezielten Beschleunigens des Traktors wäre der von ihr geführte Hund erschreckt aufgesprungen und hätte sie umgerissen. Gegenüber dem behandelnden Arzt gab sie an, dass sie bei einem Ausweichen gestürzt wäre. In der weiteren Behandlung sprach sie sodann sogar davon, dass sie von dem Traktor gestriffen und deswegen gestürzt wäre. In der Klagschrift war wiederum von einem Ausweichen anlässlich des Zurücksetzens des Traktors die Rede. Der behandelnde Arzt konnte objektive Befunde zu der behaupteten Verletzung der HWS und des Sprunggelenks nicht finden. Die Klägerin behauptete ab er trotzdem, im Anschluss an dieses Geschehen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Dazu passen folgende Leitsätze

  • Bei widersprüchlichen Angaben zum Unfallgeschehen und fehlenden objektiven Befunden ist sind körperliche Primärverletzungen mit den Angaben der betroffenen Partei allein nicht nachgewiesen.
  • Es fehlt auch an einem Nachweis einer unfallbedingten PTBS, wenn bereits das äußere Geschehen nicht einen ausreichenden Schweregrad aufweist und die Widersprüche zum Unfallgeschehen die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttern.

Der Radfahrer, die 5 cm-Kante auf dem Leinpfad und die Schnelligkeit

© Dietmar Rabich, rabich.de, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

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In der Nähe von Münster kam es im April 2012auf  dem Leinpfad des Dortmund-Ems Kanals zum Sturz eines Fahrradfahrers. Dieser fuhr abends mit seinem Fahrrad auf dem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg. In Höhe des Hauses des Beklagten – nach den Pressemitteilungen in Münster war es der Ruderverein – ist der Kläger mit seinem Fahrrad an einer 5 cm hohen, schräg verlaufenden Abbruchkante des an dieser Stelle aus Beton bestehenden Bodenbelages mit dem Vorderrad abgerutscht und zu Fall gekommen. Ergebnis: Fraktur des linken Knies und eine Fingerluxation sowie Prellungen an der linken Hand.  Von dem Beklagten hat der Kläger Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzendgeld in der Größenordnung bis 6.500 € und materiellen Schadensersatz in Höhe von ca. 3.300 €. Die Sache ist dann vom OLG Hamm im OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2014 – 9 U 78/13 – entschieden worden.: Der Beklagte muss 50 % des dem Kläger entstandenen Schadens ersetzen, die anderen 50 % „bleiben beim Kläger“. In der Höhe muss er sich sein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das OLG stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten fest:

Der Zustand des Uferweges im Bereich vor dem Bootshaus stellte nach dem lichttechnischen Gutachten des Sachverständigen Prof. T jedenfalls bei Dunkelheit eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Die Abhilfebedürftigkeit ergibt sich dabei aus den nachstehenden Umständen:

Die zunächst aus gestampfter Erde bestehende Oberfläche des nicht beleuchteten und in diesem Bereich zur Wasserseite hin nicht abgesicherten Uferweges wechselt vor dem Bootshaus in einen Betonbelag. Dieser ist – wenn der Radfahrer den Übergang passiert hat – weiterhin für den geübten Radfahrer – wenn auch geringfügig uneben – gut befahrbar. Die anfangs der Betonfläche in Fahrtrichtung befindliche, in einem Winkel von 45 ° zur Fahrtrichtung vorhandene Abbruchkante mit einer Höhe von 5 cm kann allerdings einen Sturz eines Radfahrers herbeiführen, wenn das Vorderrad des Fahrrades in einem so ungünstigen Winkel auf die Abbruchkante trifft, dass das Vorderrad daran abgleitet, und hierdurch bedingt das Fahrrad instabil wird oder der Geradeauslauf unmöglich wird. Der Zustand der Wegeoberfläche verlangt von dem Radfahrer daher an dieser Stelle ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit. Dieses einzuhalten wird ihm bei Dunkelheit dadurch erschwert, dass der Weg nicht beleuchtet ist. Der Sachverständige Prof. T hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt, dass die Asphaltkante im Halogenscheinwerferlicht eines Fahrrades bei Annäherung zwar erkennbar ist, dies aber erst aus einer Entfernung von 10 Metern. Dass auch der Radfahrer entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 StVO seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen muss, und bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er die vor ihm liegende Strecke übersehen kann, um auf Unvorhergesehenes reagieren zu können, entlastet den Beklagten nicht. Denn erfahrungsgemäß halten sich Radfahrer nicht unbedingt an diese Vorgaben. Das aber ist wiederum nicht so außergewöhnlich, sodass der Beklagte dies in seine Überlegungen hätte einstellen und mit einem häufig zu beobachtenden Fehlverhalten hätte rechnen müssen (Senat U.v. 15.09.1998, 9 U 110/98 -, […]).

Die Aufmerksamkeit des Radfahrers wird zusätzlich durch die bevorstehende, frühzeitig erkennbare Doppelkurve (der Radweg verschwenkt erst nach links und anschließend nach rechts) in Anspruch genommen, so dass in Betracht zu ziehen ist, dass dieser sein Hauptaugenmerk auf die bevorstehende Kurvenfahrt und nicht auf den Untergrund richtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Radfahrer sich auf möglicherweise im Gegenverkehr auftauchende Radfahrer oder Fußgänger – ggfalls in Begleitung von Hunden – einstellen muss.“

Und:

„Seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte nicht dadurch genügt, dass im Verlauf des Weges durch ein von der Stadt N oder dem Wasserschifffahrtsamt errichtetes Schild darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung des Weges auf eigene Gefahr erfolge. Unabhängig davon, dass die Benutzung des Weges durch die Stadt N gerade gewollt ist, ist dieser Hinweis in seiner Pauschalität angesichts des – soweit überschaubar – ansonsten guten Zustandes des Weges nicht geeignet, den Benutzer für die konkrete Gefahr im Bereich der Bootstreppe zu sensibilisieren und vor ihr zu warnen.

Der Beklagte hätte daher die Gefahrenstelle beseitigen, bzw. auf deren Beseitigung hinwirken müssen, zumindest aber in ausreichendem Abstand vor der Gefahrenstelle auf diese besonders hinweisen müssen.“

Allerdings: 50 % Mitverschulden, weil der Sturz für den Kläger bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre. War also zu schnell der Radfahrer.

Straßenbahnsturz: Nicht zu früh aufstehen…sonst Mitverschulden

670px-Kirchner_-_Strassenbahn_in_DresdenIn einer Dresdner Straßenbahn stürzt ein Fahrgast bei Bremsen der Bahn und verletzt sich. Er macht Schadensersatzansprüche gelten, hat damit aber beim LG und OLG Dresden keinen Erfolg. Das OLG Dresden hat ihm im OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 26.03.2014 – 7 U 1506/13 – geraten, seine Berufung gegen die Klageabweisung zurückzunehmen, und zwar u.a. aus folgenden Gründen:

a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass – außerhalb von Fahrfehlern – bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist deshalb selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen plötzliche Bewegungen der Straßenbahn verschaffen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 – 12 U 63/95, juris; OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris; vgl. auch LG Dresden, Urt. v. 12.05.2010 – 4 O 3263/09, NZV 2011, 202). Der Fahrgast muss in diesem Zusammenhang durchaus auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen (vgl. nur KG, Urt. v. 01.03.2010 – 12 U 95/09, MDR 2010, 1111). Dies gilt, wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß, vor allem an Haltestellenbereichen von Großstädten, an denen es oftmals Verstöße gegen § 25 StVO gibt, auf die der Straßenbahnfahrer dann sofort, u.U. auch mit einer Notbremsung reagieren muss. Regelmäßig kann dem der Fahrgast, der mit einem solchen Manöver rechnen muss, dadurch begegnen, dass er sich sicheren Halt verschafft, soweit er nicht ohnehin einen Sitzplatz eingenommen hat. Deshalb neigt der Senat der Auffassung zu, dass in derlei Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme spricht, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist (vgl. nur KG, Urt. v. 07.05.2012 – 22 U 251/11, juris; einschränkend: BGH, Urt. v. 11.05.1976 – VI ZR 170/74, VersR 1976, 932). Letztlich kommt es auf diese Frage, auf die auch das Landgericht sein Urteil nicht baut, nicht an, weil bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt bzw. nach den vom Senat gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen ein Eigenverschulden der Klägerin hinreichend feststeht. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin sich im konkreten Fall etwa veranlasst sehen musste, bereits 5 Sekunden vor Erreichen der Haltestelle ihren sicheren Sitzplatz aufzugeben ohne sich ausreichend abzusichern. Bereits nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung als solche auch nicht angreift, hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt sich nicht angemessen festgehalten, um so auch auf ein plötzliches Abbremsen reagieren zu können. Vielmehr war sie kurz vor dem Unfall dem Sitz zugewandt und abgelenkt. Dass sie sich zumindest mit einer Hand festgehalten hätte, vermag auch die Berufung demgegenüber nicht zu behaupten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es Fahrgästen unbenommen bleibt, von ihren Sitzen aufzustehen und sich in Richtung Ausgang zu begeben. Nur muss der Fahrgast auch in diesem Fall ausreichend Eigenvorsorge betreiben und sich angemessen festhalten, zumal wenn kurz vor Erreichen eines Haltestellenbereichs mit einem u.U. auch drastischen Abbremsen ohne weiteres zu rechnen ist. Dass die Klägerin aufgrund besonderer Umstände etwa nicht in der Lage gewesen wäre sich ausreichend festzuhalten, behauptet sie nicht.

…..

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die zulasten der Beklagten zu 1) in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter das Eigenverschulden der Klägerin (oder genauer: die Verletzung der eigenen Obliegenheiten) hat zurücktreten lassen. Auch dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris; ebenso LG Dresden, Urt. v. 12.05.2010, aaO.), wobei die Rechtsprechung durchaus auch in Fällen nur leichter Fahrlässigkeit die Betriebsgefahr zurücktreten lässt (OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris). Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig nur dann eine Quotierung vor, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt (vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 – 12 U 63/95, juris: Sturz des Fahrgastes unmittelbar nach Schließen der Wagentür beim Anfahren aufgrund eines ungewöhnlichen, starken Rucks ohne vernünftigen Grund!). Im vorliegenden Fall ist nach Lage der Dinge (vgl. oben) allerdings durchaus von einem groben Eigenverschulden der Klägerin auszugehen, so dass sich ein solches Zurücktreten ohne weiteres ergibt. Dies stimmt nicht zuletzt mit der vom Senat in ständiger Rechtsprechungspraxis vertretenen Auffassung überein, wonach auch in anderen Fällen der Gefährdungshaftung (§§ 17, 7 StVG) die Betriebsgefahr gegenüber grobem Eigenverschulden zurücktreten muss.