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Wenn der Fußgänger unachtsam die Fahrbahn überquert, oder: Alleinhaftung.

entnommen wikimedia.org
Author: MarianSigler

Im Straßenverkehrsrecht ist es grds. ja so, dass der Kfz-Führer gegenüber einem „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern, wie z.B. Fußgängern oder Radfahrern, zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet ist. Der Kfz-Führer bleibt dahher dann bei einem Unfall meist auf seiner Betriebsgefahr sitzen. Anders hat vor einiger Zeit das OLG Dresden im OLG Dresden, Urt. v. 09.05.2017 – 4 O 1596/16 – entschieden. Da hatte ein Fußgänger aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links die Straße unmittelbar vor zwei weiteren sich im Gegenverkehr befindlichen Pkw unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO überquert und war beim Erreichen der Gegenfahrbahn vom Fahrzeug des beklagten Pkw-Führer erfasst worden.

Das OLG Dresden ist von Alleinhaftung des Fußgängers ausgegangen. Das OLG sagt: Den Unfall hat er Fußgänger durch sein „grob fahrlässiges Verhalten allein verschuldet. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1 lässt sich nicht feststellen. Die Haftung der Beklagten zu 2. und 3. aus Betriebsgefahr des Fahrzeugs und die Haftung des Beklagten zu 1. für vermutetes Verschulden tritt hinter dem grob schuldhaften Verhalten des Klägers zurück, denn die sorglose Fahrbahnüberquerung des Klägers durch „Hindurchschlängeln“ durch den zügig fließenden Fahrzeugverkehr stellt ein besonders grobes Eigenverschulden dar.“

Das OLG weiter: Ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur dann betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt. Die Fahrbahn dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr. Wenn ein Fußgänger auf den Fahrzeugverkehr nicht entsprechend achtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Das sorglose Überqueren der Fahrbahn ist ein besonders grobes Eigenverschulden dar, welches die Haftung des Kraftfahrzeugführers für vermutetes Verschulden aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten lässt.