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BtM III: Beweiswürdigung beim Handeltreiben, oder: Sachverständigengutachten und Entlastendes

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Und die dritte und letzte Entscheidung kommt dann vom OLG Koblenz. das hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 11.11.2021 – 2 OLG 32 Ss 184/21 – zur Beweiswürdigung in einem landgerichtlichen Urteil, das den Angeklagten wegen Handeltreibens in zwei Fällen verurteilt hat, Stellung genommen. Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung und hat das LG-Urteil aufgehoben:

„Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht seine Annahme begründet, der Angeklagte habe in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben, ist in beiden Fällen fehlerhaft, so dass das Urteil insgesamt der Aufhebung unterliegt.

Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters, so dass die revisionsgerichtliche Prüfung sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (§ 337 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indes dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., BGH 2 StR 278/14 v. 18.02.2015, NStZ 2015, 419; 2 StR 552/19 v. 27.05.2020, BeckRS 2020, 23344 Rn. 13; 2 StR 466/18 v. 16.10.2019, BeckRS 2019, 30970 Rn. 6).

Die Beweiswürdigung der Kammer ist lücken- und damit rechtsfehlerhaft.

Die Kammer stützt die Annahme des Handeltreibens im ersten Fall maßgeblich auf die Menge der in Fall 1 bestellten und der zuvor in engem zeitlichem Zusammenhang bestellten und dem Angeklagten auch gelieferten Betäubungsmittel. Zwar lässt sich dem Urteil in seiner Gesamtschau noch der Zeitpunkt der Bestellungen (7. Juli bis 22. August 2017, Seite 5 des Urteils unten) und die Menge (5-mal 25 mg, insgesamt also 125 mg) entnehmen sowie die Konsumeinheit für Butyrfentanyl (0,5 mg, Seite 6 des Urteils oben) und möglicherweise aus dem Gesamtzusammenhang sogar, dass es zu den Auslieferungen in den fünf eingestellten Fällen gekommen ist.

Es wird aber nicht ausreichend dargelegt, wie die Kammer zu der Feststellung gelangt, dass eine Konsumeinheit lediglich 0,5 mg betrage. In den Urteilsgründen findet sich dazu unter IV. 2. b. aa. am Ende des ersten Absatzes lediglich die Bemerkung „Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Behördengutachten des Bundeskriminalamtes und den Angaben des Zeugen pp.“.

Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Gutachten verwertet, dem er – wie hier – Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich den gutachterlichen Ausführungen anschließt, diese in der Regel in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, 4 RBs 216/17 v. 22.06.2017, juris m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht, so dass sich die Beweiswürdigung als lückenhaft erweist. Die bloße Angabe, dass die Feststellungen sich „insbesondere“ aus dem Behördengutachten und den Angaben des Zeugen pp. ergeben ist unzureichend. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter des Bundeskriminalamtes zu der Annahme einer Konsumeinheit Butyrfentanyl von 0,5 mg gekommen ist und was der Zeuge pp. zu der Frage der Konsumeinheit, auf die es hier ganz maßgeblich ankommt, beigetragen haben kann. Auch wird nicht erkennbar, warum die Kammer dem Behördengutachten und den Bekundungen des Zeugen folgt.

Auch hinsichtlich des zweiten Falles ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

Die Beweise sind erschöpfend zu würdigen (BGH, 4 StR 441/78 v. 07.07.1979, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss insbesondere erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, 4 StR 420/14 v. 12.2.2015, NStZ-RR 2015, 148; 2 StR 78/16 v. 01.02.2017, BeckRS 2017, 107749, Rn. 20; 4 StR 587/17 v. 30.01.2018, NStZ-RR 2018, 120; 1 StR 305/17 v. 11.10.2017, BeckRS 2017, 136085 Rn. 4). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, 2 StR 110/17 v. 05.07.2017, juris Rn. 6 mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (BGH a.a.O., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Die Strafkammer sieht als wesentliches Indiz für die Annahme eines unerlaubten Handeltreibens des Angeklagten die Diversität der beim Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel, die für einen Konsumenten gänzlich ungewöhnlich sein soll und das Auffinden „diverser Utensilien“ und von Verpackungsmaterial (diverse Griptütchen mit Betäubungsmittelanhaftungen, diverse leere Glasfläschchen und diverse Handelsutensilien). Auf welcher Grundlage die Kammer zu der Erkenntnis gelangt, dass die Diversität der Stoffe für einen Konsumenten gänzlich ungewöhnlich sein soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Vor allem aber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten lediglich die Indizien in ihre Erwägungen eingestellt, die ihrer Auffassung nach für ein Handeltreiben sprechen.

Die gegen ein Handeltreiben sprechenden Umstände hat die Kammer gänzlich außer Betracht gelassen. So setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass lediglich Kleinstmengen der verschiedenen Betäubungsmittel aufgefunden wurden. Es wurde bei keinem der diversen Betäubungsmittel eine größere Menge sichergestellt. Auch bleibt unberücksichtigt, dass die Griptütchen nach den Feststellungen Betäubungsmittelanhaftungen aufgewiesen haben, was dafür sprechend könnte, dass sie gebraucht waren, was wiederum für Konsum und gegen ein Handeltreiben sprechend könnte. Diese Gesichtspunkte, die gegen ein Handeltreiben sprechen, hätten im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert und in eine vorzunehmende Gesamtabwägung eingestellt werden müssen…“

Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht

Neu bei Heymanns Strafrecht: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 4. Auflage 2009

Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts StrafrechtDas „Handbuch des Fachanwalts Strafrecht“ begleitet jeden Strafverteidiger aktuell und umfassend bei seiner anspruchsvollen Aufgabe. Es ist für jeden Strafverteidiger ein unverzichtbares Hilfsmittel und Nachschlagewerk. Dem jungen Strafrechtler bietet es darüber hinaus das Wissen, das er für die Erlangung der Fachanwaltschaft benötigt.

Schritt für Schritt führt das Werk durch alle Abschnitte eines Strafverfahrens – angefangen beim Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis hin zur Hauptverhandlung .

Das Handbuch stellt außerdem die Verteidigung in der Strafvollstreckung genau so dar wie die Anforderungen bei „speziellen Strafverfahren“, etwa bei einem Strafbefehls-, Wirtschaftsstraf-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Jugendstraf- und in der Neuauflage erstmals auch in einem Sexualstrafverfahren .

Das Werk klärt dabei nicht nur die rein juristischen Probleme; es zeigt auch, wie man zur richtigen Verteidigungstaktik findet. Stets erleichtern zahlreiche Checklisten und Musterschriftsätze die Arbeit erheblich.

Die Autoren dieses umfassenden Werkes zur Strafverteidigung sind vorwiegend Strafrechts-Praktiker, die Ihre langjährigen Erfahrungen im „Handbuch des Fachanwalts Strafrecht“ nun an ihre Kollegen weiter geben.

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Vereinsrecht meets Strafrecht – Insolvenzverschleppung im Vereinsrecht: ja oder nein?

Kein Angst :-), ich bin nicht übergelaufen zu den Zivilisten, sondern: Ich aktualisiere gerade mein Vereinsrechtsbuch, das es also demnächst dann in der 8. Aufl. geben wird (8. Aufl. ist doch schon mal was, oder). Wer es also noch nicht wusste: Ich habe also – wie man in Westfalen sagt – „Vorkinder“. Die stammen noch aus der Zeit als ich das Zivilrecht und noch nicht das Strafrecht für die Krone der Juristerei hielt 🙂 und an denen halte ich – auch, wenn es manchmal schwer fällt fest. Ist aber auch mal ganz lehrreich, mal was anderes als nur immer StPO, OWiG und StGB zu machen.

Bei den Arbeiten für die Neuauflage bin ich auf eine ganz interessante Frage gestoßen, die strafrechtlichen Bezug hat, nämlich: Macht sich der Vereinsvorstand, wenn er der sich aus § 42 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, ggf. der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar macht. In der Vergangenheit stellte sich diese Frage nicht, da strafbewehrt nur Verstöße gegen eine spezialgesetzlich geregelte Insolvenzantragspflicht waren (vgl. z.B. § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG a.F. oder § 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG a.F.). § 42 Abs. 2 BGB enthält aber keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht, sondern nur eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht. Inzwischen sind jedoch durch das . „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ zum 1. 11. 2008 (BGBl I, S. 2026) diese Sondertatbestände aufgehoben und in § 15a Abs. 4 InsO eine allgemeine Strafbarkeit für den Fall aufgenommen worden, dass ein Insolvenzantrag nach § 15 Abs. 1 InsO pflichtwidrig nicht gestellt wurde. Vom Wortlaut her erfasst die Vorschrift des § 15 Abs. 1 InsO nun zwar auch den Vereinsvorstand. Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht für Vereinsvorstände eine Sonderregelung gilt, weil der Gesetzgeber für diese die Spezialantragspflicht des § 42 Abs. 2 BGB aufrecht erhalten hat, während er die übrigen Antragspflichten zu Gunsten des § 15a Abs. 1 InsO aufgehoben hat. Letzteres wird man m.E. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks. 16/6140, S. 55 bejahen müssen, da es dort ausdrücklich heißt: „Für den Verein wird die Sonderregelung in § 42 Absatz 2 BGB beibehalten, die der allgemeinen Vorschrift in § 15a InsO vorgeht.” (s. auch Brand/Reschke, NJW 2009 S. 2343). Hinzu kommt, dass auch, worauf Brand/Reschke (a. a. O.) zutreffend hinweisen, teleologische Gründe dafür sprechen, beim eingetragenen Verein die Insolvenzverschleppung seitens des Vorstands nicht unter Strafe zu stellen. Zwar sei der Verein gewissermaßen Grundtypus jeglicher juristischer Personen, jedoch unterscheide sich der Idealverein erheblich von anderen juristischen Personen, insbesondere in Ansehung des Gläubigerschutzes.

Ich finde es überzeugend :-), in entsprechenden Fällen die StA und die Gerichte hoffentlich auch. Aber dennoch: Der Vorstand sollte einen etwa erforderlichen Insolvenzantrag so früh wie möglich stellen, um allein dadurch den Vorwurf einer Insolvenzverschleppung auszuschließen. Den Rat sollte der um Rat gefragte Rechtsanwalt einem Vereinsvorstand geben, damit er nicht zum Verteidiger mutieren muss.

Fahrtkosten auch für den auswärtigen Wahlverteidiger – so zutreffend das AG Witten

Ich hatte bereits in StRR 2010, 117 darauf hingewiesen, dass nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO zum 01.10.2009 durch das 2. Opferrechtsreformgesetz dem auswärtigen Wahlverteidiger bei der Erstattung seiner Fahrtkosten nicht mehr entgegengehalten werden kann/darf, wenn er nicht „ortsansässig“ war. Denn das ist auch für die Bestellung des Pflichtverteidigers kein Kriterium mehr (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.).

Die andere Argumentation würde, worauf jetzt das AG Witten in seinem zutreffenden Beschluss v. 21.04.2010 – 9 Ds-63 Js 63/09-44/09 – hingewiesen hat, den Wahlverteidiger schlechter stellen. Bis sich die zutreffende Ansicht des AG Witten durchgesetzt hat, sollte in den Kostenfestsetzungsanträgen auf diese Argumentation und die „richtige“ Entscheidung des AG Witten hingewiesen werden.

Bundestag verabschiedet „Kronzeugen“-Regelung

Der Bundestag hat am 28.05.2009 eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen.

Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/6268) knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische („kleine“) „Kronzeugenregelungen“ für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (§ 261 StGB), im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB). Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.

Eckpunkte des Regelungsvorschlags: Weiterlesen