Schlagwort-Archive: standardisertes Messverfahren

Einsicht II: Einsicht in Messung im OWi – Verfahren, oder: Messreihe, Falldatei, Token, Passwort

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Im zweiten Posting dann einige AG-Entscheidungen, die sich mit der Frage der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren befassen, und zwar geht es – mal wieder oder – leider – immer noch – um die Einsicht in die Messreihe um Token, Passwörter usw. Die damit zusammenhängenden Fragen sind, wie man sieht, noch (immer) nicht erledigt.

Dazu dann folgende Entscheidungen mit den jeweiligen Leitsätzen:

Dem Verteidiger ist auf Antrag auch bei einem standardisierten Messverfahren die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen.

Das Gericht muss auf der Grundlage einer Interessenabwägung eine Einzelfallentscheidung darüber treffen, ob der Betroffene einen Anspruch auf die Übermittlung von bestimmten Unterlagen über die Richtigkeit der Messung hat, oder nicht. Dabei sind unter Berücksichtigung aller Umstände die Interessen des Betroffenen an einer Übermittlung eher dann überwiegend, wenn dem Betroffenen entweder ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte, also wenn er bereits sieben Punkte hat, ernsthaft droht.

Dem Verteidiger des Betroffenen ist auf seinen Antrag Einsicht in die Original-Messreihe nebst Passwort und Token zu gewähren, indem die entsprechenden Dateien auf einen vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Datenträger übertragen werden. Wird kein Speichermedium zur Verfügung gestellt, ist dem Verteidiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten einer Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe zum Kanzleisitz des Verteidigers einzuräumen.

Dem Verteidiger ist die vollständige Falldatei des Messgerätes samt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere die „Messdatenreihe“ ist dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“ zur Verfügung zu stellen.

OLG Hamm zu PoliscanSpeed, oder: Auch wir machen es falsch…

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Der Kollege Kögel aus Wetter hat mir vor einigen Tagen den OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 RBs 47/17 – übersandt. In ihm hat das OLG – in einem Zusatz (!) – noch einmal zu PoliscanSpeed und zur Frage: Noch standardisiert?, Stellung genommen. Das OLG führt aus:

„Zusatz:

Ergänzend bemerkt der Senat an:

Der Senat sieht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 13.07.2017 – III- 1 RBs 80/17 OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17 juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17BeckRS 2017, 111916; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/17 (26/17) juris; KG, Beschluss vom 21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17162 Ss 90/17 – BeckRs 2017, 116543) zu der Frage, welchen möglichen Einfluss etwaige Rohmessdaten, deren Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs des Messgeräts PoliScan Speed liegen, auf die Zuverlässigkeit der Messung haben, nebst den in den vorgenannten Entscheidungen in Bezug genommenen Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des LaserscannerGeschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. Vitronoc“ in der Fassung vom 16.12.2016 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A) mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie „Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic“ in der Fassung vom 12.01.2017 (http:/dx.d0i.org/10.7795/520.20161209B), auf die ergänzend verwiesen wird, keinen Anlass, angesichts der Entscheidung des AG Mannheim vom 29.11.2016 – 21 OWi 509/s 357/40/15 BeckRS 2016, 113051) von seiner Auffassung, bei der Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, abzurücken.“

Über die in Bezug genommenen Entscheidungen habe ich hier ja auch schon berichtet. Decken wir das Mäntelchen des Schweigens darüber.

Der Kollege war erstaunt, dass das OLG zum Messverfahren Stellung genommen hat, denn er hatte es „zumindest in diesem Verfahren nicht“ in Frage gestellt. Deshalb fand der Kollege „die Ausführungen des Senats eher merkwürdig.“ Nun, ich habe ihm darauf geantwortet, dass „das OLG wollte angesichts der derzeitigen Diskussion um PoliscanSpeed mitteilen [wollte], dass es es wie die anderen OLG auch falsch macht“. Denn ich denke, da liegt der Hase im Pfeffer: In einer Sache, in der es niemand hören will, schon mal einen Pflock einhausen. 🙂

PoliscanSpeed ist standardisiert und es bleibt standardisiert. Basta – so das OLG Düsseldorf

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Ein wenig an die „Basta-Politik“ des Altkanzlers Gerhard Schröder erinnert mich die obergerichtliche Rechtsprechung zu PoliscanSpeed. Kein OLG wagt sich mal an die Überprüfung dieses in meinen Augen umstrittenen Messverfahren heran, sondern: Man zieht sich zurück auf: Ist ein standardisiertes Messverfahren – und: Das OLG Düsseldorf hat m.E. jetzt noch einen drauf gesetzt im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 RBs 200/14, den mir der Kollege Geißler übersandt hat. Nämlich: Es ist standardisiert und es bleibt standardisiert, basta. Denn das OLG sagt – so mein „Leitsatzvorschlag“:

„Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic stellt ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dar. Dies gilt auch für die Gerätesoftware 3.2.4, die — anders als die Vorgängerversionen — in Kombination mit der seit 24. 7. 2013 zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 einen erweiterten Datenexport zwecks nachträglicher Einsichtnahme in Positionsdaten ermöglicht. Dass hierbei nach wie vor nicht sämtliche Rohmessdaten, sondern nur die Zeit sowie Koordinaten für fünf markante Punkte offengelegt werden, stellt die Anerkennung des Systems als standardisiertes Verfahren nicht in Frage.“

Wen es interessiert, wie das OLG zu der Erkenntnis kommt, der kann es im verlinkten Volltext nachlesen (und wer noch mehr sucht: Einfach bei der Suche Poliscan eingeben 🙂 ). Was mich ein wenig – ich will es vorsichtig ausdrücken – erstaunt: Es geht bei Poliscan Speed u.a. auch um Angriffe gegen die PTB. Diesen Angriffen begegnet das OLG mit Ausführungen – ja richtig, aber man glaubt es kaum – der PTB in ihrer (berüchtigtenberühmten) Stellungnahme vom 27.11.2014. das hat für mich einen komischen/schalen Beigeschmack. Warum greift man denn nicht mal auf unbeteiligte/unabhängige Sachverständige – aus beiden Lagern – zurück. So befindet man sich m.E. in einem Teufelskreis, und treibt den Teufel mit dem Beelzebub aus. Oder? Aber: Offenbar will man – aus welchen Gründen auch immer – an das Messverfahren gar nicht ran. Ist/bleibt eben standardisiert. Basta.