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Wer nicht verheiratet ist, zahlt mehr Steuern, oder: No Splittingtarif

NichtehelicheDer Samstag ist im BOB ja immer der Tag für ein „Kessel Buntes“. Und daher gibt es dann heute dazu/daraus eine FG-Entscheidung, nämlich das FG Münster, Urt. v. 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E. Ja, ganz bunt, denn die im Urteil behandelte Problematik ist die Frage, ob Lebensgefährten einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – wie Eheleute – unter den steuerlichen „Splittingtarif“ fallen. Ausgangspunkt der Diskussion ist § 2 Abs. 8 des EStG ist geregelt, der aber „Lebenspartner und Lebenspartnerschaften“ anführt, nicht aber „einfache“ nichteheliche Lebensgemeinschaften. Dazu hat dann das FG Münster ausgeführt:

Der Gesetzgeber beabsichtigte bei Einführung des § 2 Abs. 8 EStG durch das EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) nach Auffassung des Senats – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – lediglich die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dafür, dass der Gesetzgeber eine über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hinausgehende Regelung auch für nichteheliche (verschiedengeschlechtliche) oder nichteingetragene (gleichgeschlechtliche) – also nicht rechtlich institutionalisierte – Lebensgemeinschaften schaffen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Entgegen der Auffassung der Kläger enthält § 1 Abs. 1 LPartG eine Legaldefinition der Begriffe „Lebenspartnerinnen“ und „Lebenspartner“. Dies sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Durch diese Erklärung gegenüber dem Standesbeamten begründen sie eine „Lebenspartnerschaft“ im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eines Rückgriffs auf das Sozialrecht bedarf es zur Definition des Begriffes „Lebenspartner“ daher nicht.

Nach dem Sinn und Zweck umfasst § 2 Abs.8 EStG nur die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Denn Anknüpfungspunkt für die einkommensteuerliche Privilegierung durch die Anwendung des Splittingtarifs ist die rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens, die Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für sich gewählt haben. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei Letzteren – zu denen auch die Kläger zählen – nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt. Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Es gibt derzeit keinen Zugewinnausgleichsanspruch, keinen Unterhaltsanspruch und auch keine Versorgungsausgleichsansprüche für sie. Hierdurch wird die Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gerechtfertigt.“