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„Sperrberufung“ ist schon schlimm, aber eine „versteckte, bedingte Berufung“ m.E. ist noch schlimmer

Wir hatten vor einiger Zeit eine Diskussion über die sog. Sperrberufung der StA, wovon gerne Gebrauch gemacht wird (vgl. hier und hier). Heute berichtet im Forum bei LexisNexis Strafrecht (manchmal eine Fundgrube für Blog-Beiträge, aber nicht nur dafür 🙂 über einen anderen Fall betreffend die staatsanwaltschaftliche (Sperr)Berufung, der m.E. noch „schlimmer“ ist und ein – vorsichtig ausgedrückt – bedenkliches Licht auf das Vorgehen des handelnden StA wirft. Ich zitiere:

„Mdt. ist wegen Diebstahls angeklagt, die Beweislage ist dünn. Ich führe eine Freispruchverteidigung. Die StA beantragt in der HV 4 Monate oB.
Das Gericht verurtelit zu 90 TS. Die mündliche Urteilsbegründung ist schwammig.
Morgen läuft die Rechtsmittelfrist ab.
Heute rufe ich bei der Geschäftsstelle an, um zu fragen, ob ein Rechtsmittel der StA vorliegt. Die Antwort: Jein. Unter der Hand wird mir gesagt, dass eine Rechtsmittelschrift vorliege, jedoch nur für den Fall, dass der Angekl. Rechtsmittel einlege.
Das Urteil ist objektiv wohl richtig. Mit der Geldstrafe kommt Mdt. (15 Eintragungen im BZR, davon 11 einschlägig wg. § 242) extrem gut weg.
Ich habe Mdt. geraten, kein Rechtsmittel einzulegen. Bloß: Wäre es taktisch sinnvoll, Berufung einzulegen, um ein Argument für eine spätere gegenseitige Rücknahme zu haben? Wenn ich kein Rechtsmittel einlege und die StA sich doch noch unabhängig von einem Rechtsmittel des Angekl. dazu entschließt, schaue ich recht dumm.“

Lassen wir mal die Taktikfrage außen vor. Interessanter ist m.E. die Frage, welches Verständnis der StA eigentlich vom Rechtsstaat hat. Oder übersehe ich etwas und es gibt inzwischen in der StPO eine Vorschrift, wonach eine versteckte bedingte Berufung der StA möglich/zulässig ist.

Es tun sich auch interessante 🙂 🙁 Fragen auf. Wie soll das denn ablaufen?. Die Berufungsschrift der StA hat doch einen Eingangsstempel (?; sollte sie zumindest haben) und ist eingegangen und damit Aktenbestandteil. Oder nicht bzw. wo wird sie (dann) verwahrt?. Wenn der Kollege jetzt eine Minute vor Ablauf der Berufungsfrist Berufung einlegt, dann muss doch die Berufung in die Akte, oder? Und dann mit welchem Eingangsstempel? Wird keine Berufung eingelegt, dann wird der Aktenbestandteil wieder entfernt? Ist das dann § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (habe ich jetzt nicht zu Ende geprüft). Die Sache schreit auf jeden Fall nach einer dicken Dienstaufsichtsbeschwerde. M.E darf man das nicht durchgehen lassen. Wehret den Anfängen…! Lässt man es nämlich durchgehen, dann können wir die StPO gleich abschaffen.

Wochenspiegel für die 26. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist m.E. über:

1. Die neue Entscheidung des BVerfG zu § 81a Abs. 2 StPO 2 BvR 1046/08 war u.a. Gegenstand der Berichterstattung nicht nur bei uns, sondern auch hier und hier.

2. Über neue Maßstäbe bei der StA Göttingen berichtete der Kollege Feltus, der sich auch hier mit Verhalten der StA auseinandersetzt

3. Ein Drama um die Sicherstellung eines PC ist m.E. nicht selten.

4. „Darf man barfuß Auto fahren?“ fragte sich der Schadenfixblog.

5. Zum Fahrtenbuch auch der Schadenfixblog.

6. Zum Adhäsionsverfahren verweist auch der Beck-Blog auf die (zumindest unglückliche) Entscheidung des OLG Hamburg in 3 Ws 73/10, über die wir auch schon berichtet hatten

Wochenspiegel für die 23 KW. – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

  1. Die Sicherstellung von Fixie-Fahrrädern.
  2. Über eine Verkehrstragödie berichtet der Kollege Nebgen.
  3. Die Frage der sog. staatsanwaltschaftlichen Sperrberufungen beschäftigt noch einmal den Kollegen Feltus.
  4. Hier ist dann noch einmal über eine Entscheidung des AG Zerbst mit ESO ES 3.0 und veralteter Software berichtet worden.
  5. Der Kollege Hoenig berichtet unter dem schönen Titel „Eure Durchlaucht im Wespennest“ über sein „Zusammentreffen“ mit dem neu gegründeten Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V., der mit seiner Werbung schon ein wenig nervt; vgl. dazu auch hier.
  6. Und immer wieder schön: Vollmachtsfragen, so wie dieser Dauerbrenner.

Wochenspiegel für die 20. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert erscheinen mir:

  1. Mit dem Dauerbrenner der „Terminsverlegung in Strafsachen“ befasst sich dieser Beitrag, nach dessen Lektüre man sich fragt: Warum denn nicht gleich so?
  2. Ebenfalls ein Dauerbrenner ist die sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft, über die der Kollege Feltus in seinem Blog berichtet und über die wir vor kurzem ja auch im StRR berichtet haben. Nach der Lektüre des Blogbeitrags hat man den Eindruck, der Staatsanwalt handelt nach der Devise: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?
  3. Eine interessante Vollmachtsfrage wird hier und hier erörtert.
  4. Die Blutentnahme, der Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug und eine Dienstanweisung spielen immer wieder noch einmal eine Rolle; auch ein Dauerbrenner.
  5. Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung der OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung findet man hier.
  6. Die „Diskussion ums letzte Wort“ wird hier zusammengefasst.
  7. Mit der Ermächtigungsgrundlage für die Videomessung beschäftigte sich noch einmal RA Flauaus; der Beck-Blog berichtet über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, die auch schon hier Gegenstand eines Beitrags war.

Fortsetzung folgt…