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OWi I: Sonntagsfahrverbot, oder: (Norm)Adressat?

 Heute hier dann OWi-Entscheidungen.

Und ich beginne mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 SsRs 54/20. Nichts weltbewegend Neues, denn die Frage die das OLG Bremen entschieden hat, hat auch bereits vor einiger Zeit das OLG Hamm entschieden, nämlich die Frage nach dem Normadressat des § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO. Stichwort Sonntagsfahrverbot. Dazu meint das OLG Bremen (auch):

„Zwar liegt der Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsfehler zugrunde, indem darin der Betroffene wegen der fahrlässigen Anordnung beziehungsweise des fahrlässigen Zulassens eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO verurteilt wurde, weil er nach den Feststellungen des Amtsgerichts als Disponent der Firma … den Zeugen … angewiesen hat, gegen das Sonntagsfahrverbot zu verstoßen. Diese entspricht dem Rechtsverständnis zu § 30 Abs. 3 S. 1 StVO a.F. in der bis zum 18.10.2017 geltenden Fassung, wonach bestimmt war, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen an Sonntagen und Feiertagen nicht verkehren durften und wozu in der Rechtsprechung anerkannt war, dass auch ein von dem Fahrzeughalter beauftragter Disponent Täter nach dieser Vorschrift sein konnte, wenn er anordnete oder zuließ, dass ein Lastkraftwagen während der Verbotszeit verkehrte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.1986 – 2 Ob OWi 325/85, juris Ls., DAR 1986, 231; OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 – III-3 RBs 336/12, juris Rn. 9, VRR 2013, 470). Mit Wirkung seit dem 19.10.2017 ist dagegen der Wortlaut des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. dahingehend geändert worden, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen an Sonntagen und Feiertagen nicht geführt werden dürfen. Führer eines Fahrzeuges kann nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur derjenige sein, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (siehe BGH, Beschluss vom 27.10.1988 – 4 StR 239/88, juris Rn. 11, BGHSt 35, 390; Beschluss vom 23.09.2014 – 4 StR 92/14, juris Rn. 10, BGHSt 59, 311). Dies trifft auf den Disponenten eines Transportunternehmens nicht zu. Er führt das Fahrzeug in dieser Eigenschaft nicht eigenhändig. Zwar wollte der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung (siehe die Begründung der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2017, BR-Drs. 556/17, S. 29) durch Verwendung des Wortes „führen“ lediglich klarstellen, dass der ruhende Verkehr von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des neu gefassten § 30 Abs. 3 S. 1 StVO der vom Fahrzeughalter beauftragte Disponent in dieser Eigenschaft nicht mehr als Normadressat des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. angesehen werden kann (siehe so bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2020 – IV-2 RBs 185/19, juris Rn. 11, NZV 2020, 484; OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2019 – 1 RBs 207/19, juris Rn. 15, VerkMitt 2019, Nr 69).

Dieser Rechtsfehler des Amtsgerichts im Einzelfall begründet aber keinen schwer erträglichen Unterschied in der Rechtsprechung und beruht nicht ersichtlich auf einer gewollten Abweichung vom herrschenden Normverständnis des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F., sondern offenbar lediglich auf einem Übersehen der Änderung dieser Rechtsprechung in der Folge der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. Ein Anhaltspunkt für eine Wiederholung dieses Rechtsfehlers besteht nicht, dies nicht zuletzt auch aufgrund der Hinweiswirkung der vorliegenden Entscheidung (vgl. ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2018 – 3 Ws (B) 234/18, juris Rn. 17).

Zudem führt diese Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung auch nicht zu einer nicht mehr tolerablen Abweichung der vorliegenden Einzelfallentscheidung von der sonstigen Rechtsprechung: Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Rechtsfehler des Amtsgerichts in der Anwendung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten gewesen wäre, da vielmehr auch ohne eine erneute Beweisaufnahme nach § 79 Abs. 6 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits auf der Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten äußeren Tatsachen, die zugleich einen Schluss auf die innere Tatseite zulassen (vgl. allgemein hierzu zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 1 StR 67/18 –, juris Rn. 13, NStZ-RR 2018, 371), das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verurteilung für eine vorsätzliche Beteiligung des Betroffenen an der ebenfalls vorsätzlich begangenen Tat des Fahrers des Lkw nach den § 30 Abs. 3 S. 1 StVO i.V.m. § 14 OwiG festzustellen gewesen wäre. Die aus den oben genannten Erwägungen begründete Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde wirkt sich damit auch im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall nicht als Verkürzung des Rechtswegs zum Nachteil des Betroffenen aus.“

OWi II: Immer wieder Sonntags, oder: Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2019 – 1 RBs 207/19 – aus dem Rheinland. Verurteilt worden ist der Betroffene vom AG wegen „fahrlässiger Anordnung bzw. Zulassung der verbotswidrigen Teilnahme eines LKWs an einem Feiertag am öffentlichen Straßenverkehr“. Grund: Eine Frau A war am Karfreitag 2018 mit einem Lastkraftwagen, dessen Halter das Speditionsunternehmen ist, in welchem der Betroffene als Geschäftsführer arbeitet, gefahren. Das AG ist davon ausgegangen, der Betroffene habe die Fahrt zumindest fahrlässig zugelassen.

Das hat beim OLG Köln nicht gehalten:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat aber mit der erhobenen Sachrüge Erfolg; die Verurteilung des Betroffenen wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.

a) Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1 StVO in der bis zum 18. Oktober 2017 geltende Fassung durften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t an Sonn- und Feiertagen nicht verkehren. Diese Formulierung der Verordnung wurde so verstanden, dass sie einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auch des Fahrzeughalters jedenfalls nicht entgegenstand, die sodann – letztlich – aus Sinn und Zweck des Verbots gefolgert wurde (vgl. BayObLG VRS 70, 471 [472]; ebenso OLG Hamm B. v. 29.05.2013 – III-3 RBs 336/12 – bei Juris Tz. 9; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2016, § 30 StVO Rz. 16; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 30 StVO Rz. 8; HK-Straßenverkehrsrecht-Jäger, § 30 StVO Rz. 34). Ein entsprechender Bußgeldregelsatz fand (und findet) sich in lfd. Nr. 120 BKat.

b) Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549 ff [3550]) ist freilich der Wortlaut der Verordnung dahingehend geändert worden, dass an Sonn- und Feiertagen Lkw nicht geführt werden dürfen. Ein Fahrzeug „führt“ gängiger Definition zufolge, wer es selbst (eigenhändig) bei bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (Hentschel/König/Dauer-König, a.a.O., 45. Auflage 2019, § 316 StGB Rz. 3; § 2 StVG Rz. 28 je m. w. N.; zu der dort gemeinten – hier nicht einschlägigen – Mitverantwortung vgl. a.a.O., § 316 Rz. 5). Das trifft auf den Fahrzeughalter nicht zu; er „führt“ das Fahrzeug in dieser Eigenschaft nicht eigenhändig (zum fahrenden Halter vgl. OLG Celle NZV 2004, 368 = VRS 107, 133). Obwohl der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung durch die Verwendung des Verbs „führen“ (nicht – wie in BR-DRs. 556/17, S. 29 ausgewiesen – „fahren“; so aber auch BeckOK-Straßenverkehrsrecht-Ritter, 3. Edition Stand 01.04.2019, § 30 StVO Rz. 9) lediglich den ruhenden Verkehr von dem Verbot ausnehmen wollte, ist nach dem nunmehrigen Wortlaut der Verordnung der (das Fahrzeug nicht selbst führende) Halter daher nicht (mehr) Normadressat der Vorschrift (vgl. auch Ternig, NZV 2017, 497 [499]: „Somit geht es um den Fahrzeugführer“).

c) Dass der Betroffene als Halter des fraglichen Fahrzeugs dieses nicht (das wird jedenfalls nicht festgestellt) eigenhändig geführt hat, schließt freilich nicht aus, dass er sich an einem (vorsätzlichen) „Führen“ durch die Fahrerin im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG (vorsätzlich) beteiligt hat (vgl. dazu BeckOK-OWiG-Coen, 22. Edition Stand 15.03.2019, § 14 Rz. 12 ff.; s. weiter speziell zur Beteiligung an Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten KK-OWiG-Rengier, 5. Auflage 2018, § 14 Rz. 56 ff.). Der Senat vermag indessen den Urteilsgründen ausreichende Feststellungen zu einer solchen Beteiligung nicht zu entnehmen, so dass eine (bloße) Schuldspruchänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht in Betracht kommt. Einer solchen steht namentlich im Wege, dass das Amtsgericht von „zumindest fahrlässig(er)“ Begehung ausgegangen, eine fahrlässige Beteiligung an fremder Ordnungswidrigkeit aber begrifflich nicht möglich ist (Göhler-Gürtler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 14 Rz. 4).

Die Zurückverweisung gibt dem Tatrichter darüber hinaus Gelegenheit, konkrete Feststellungen zur zulässigen Gesamtmasse des bislang lediglich als „LKW“ bezeichneten Fahrzeugs zu treffen.“

Sonntagsfahrverbot, oder: Quark hat mit Milch nichts zu tun, sondern ist Käse

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Author Elskeletto

Zum Wochenanfang am Montag passt m.E. ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17. Denn er behandelt noch einmal eine Frage zum Sonntagsfahrverbot. Dazu hatte sich das OLG Celle ja neulich schon im OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17 – geäußert. In dem ging es um Fertig-Lasagne (vgl. Sonntagsfahrverbot, oder: Ist „Fertiglasagne“ ein „frisches Fleischerzeugnis“?).

Im Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17 – geht es nun um Quark. Eine Spedition hat mit einem ihrer Sattelzüge 20 Tonnen Magerquark an einem Sonntag transportiert, ohne dass eine gültige Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorlag. Das AG hat darin einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gesehen. Das Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot hat das AG verneint. Insofern hat es ausgeführt, frische Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) StVO seien lediglich leicht verderbliche Lebensmittel von geringer Haltbarkeit, deren baldiger Transport auch während des an Sonn- und Feiertagen bestehenden Fahrverbots für den Lastwagen-Schwerverkehr erforderlich sei. Davon könne aber bei Lebensmitteln, die – wie dies hier der Fall gewesen sei – Transport am 19.06.2016, Mindesthaltbarkeitsdatum 16.07.2016– noch mehrere Wochen haltbar seien, nicht die Rede sein. Das AG hat den „Verfall“ eines Betrages in der Höhe des ermittelten Frachtlohnes in Höhe von 2048,44 € angeordnet (§ 29a OWiG).

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil im Eregbnis bestätigt. Die Leitsätze zum „Quark“:

  1. Frische Milcherzeugnisse im Sinne der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind alle nicht wärmebehandelten und damit ständig kühlungsbedürftigen Milcherzeugnisse. Auf die Dauer der Haltbarkeit des konkreten Transportgutes im Einzelfall (Mindesthaltbarkeitsdatum) kommt es nicht an.
  2. Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind die in der Anlage 1 zur Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) bezeichneten Produkte. Quark ist daher kein Milcherzeugnis im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO, sodass der Transport von Quark nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterfällt.

Fazit: Quark hat mit Milch nichts zu tun, sondern ist „Käse und unterfällt der Käseverordnung vom 24. Juni 1965„. Schon interessant, was OLGs alles so wissen/entscheiden müssen.

Sonntagsfahrverbot, oder: Ist „Fertiglasagne“ ein „frisches Fleischerzeugnis“?

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Urheber jules / stonesoup

Das Wochenende naht – immerhin haben wir heute schon Donnerstag 🙂 und da passt dann ganz gut eine OLG-Entscheidung, die sich mit dem Sonntagsfahrverbot befasst. Es ist der OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17 -, der sich mit der Frage befasst, ob ein Transportunternehmen durch den Transport von Lebensmitteln gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 StVO verstoßen hat. Vom AG ist im selbständigen Verfallsverfahren ein Betrag von rund 840 EUR für verfallen erklärt worden. Grundlage war eine  Fahrt eines Arbeitnehmers der betroffenen Verfallsbeteiligten mit einem Lkw der Verfallsbeteiligten von Frankreich kommend. Transportiert wurde eine Ladung Fertiglasagne durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit dem Fahrtziel Polen . Bei dem Transportgut handelte es sich um Lasagne, die am 24. 01. 2014 in Frankreich produziert worden war und ein Haltbarkeitsdatum 23.02.2014 aufwies.

Diesen Transport hat das Amtsgericht als Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gewertet. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass ein Frachtlohn zwischen der Verfallsbeteiligten und ihrem Auftraggeber in Höhe von 1.700,- € vereinbart worden war und ausgehend von einer Gesamtfahrtstrecke des Transportes von 1.438 km und einem innerdeutschen Streckenanteil von 706,30 km der verfallsrechtlich relevante Bruttoerlös aus der unter Verstoß gegen § 30 Abs. 3 StVO vorgenommenen Fahrt durch deutsches Hoheitsgebiet 835,04 EUR beträgt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG meint:

„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts unterfällt der Sachverhalt, auf den sich die Verfallsanordnung stützt, keinem der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO.

Zwar gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO unter anderem dann nicht, wenn frische Milcherzeugnisse beziehungsweise frische Fleischerzeugnisse transportiert werden. Nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundesverkehrsministeriums vom 31. Juli 1998 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844), die zwar für den Senat nicht bindend ist, von der der Senat indes im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ausgeht, sind frische Fleischerzeugnisse alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse. Milcherzeugnisse sind nach der Verkehrsblattverlautbarung des Bundesverkehrsministeriums Erzeugnisse aus Sauermilch, Joghurt, Kefir, Buttermilch, Sahne, Milch- oder Molkenmischungen sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen.

Fertiglasagne enthält zwar (typischerweise) Fleischanteile; zudem wird bei der Produktion Milch verwendet. Das aber macht Fertiglasagne weder zu einem Milcherzeugnis noch einem Fleischerzeugnis. Milcherzeugnisse beziehungsweise Fleischerzeugnisse sind vielmehr Erzeugnisse, die ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch beziehungsweise Fleisch bestehen, also das Ergebnis einer Bearbeitung von Milch oder Fleisch sind, nicht aber Produkte, die unter Verwendung unter anderem von Milch beziehungsweise Fleisch produziert wurden. Fleischerzeugnisse sind daher im Wesentlichen Speck, Schinken, Wurst und Pökelwaren, gestückeltes Fleisch wie Gulasch oder Geschnetzeltes, gewolftes Fleisch wie Hackfleisch sowie aus kleineren Fleischstücken geformtes Fleisch (sogenanntes Formfleisch). Ein Fertiggericht wie Fertiglasagne unterfällt mithin weder dem Begriff Milcherzeugnis noch dem Begriff Fleischerzeugnis.

Unerheblich ist dagegen, ob der Transport unbedingt an dem betreffenden Sonntag durchgeführt werden musste oder es auch ausgereicht hätte, die Fahrt erst nach 22:00 Uhr am 26. Januar 2014 durchzuführen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 StVO stellt allein auf das Transportgut ab und lässt Fahrten entgegen dem Sonntagsfahrverbot zu, sofern nur eines der aufgeführten Erzeugnisse transportiert wird.“

Nun ja. Bei manchen Lasagne-Fertigprodukten kann man schon daran zweifeln, ob sie „Fleisch“ enthalten 🙂 . Die auf dem Bild ist wohl kein Fertigprodukt. Sieht auch gut aus. Brinkt mich auf eine Idee 🙂 .

Immer wieder Sonntags: Mit einem „Minisattelzug“ darf ich auch Sonntags fahren…

entnommen wikimedia.org Urheber Opelblitz

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Urheber Opelblitz

Einem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid u.a. vorgeworfen als Führer eines Sattelzuges verbotswidrig an einem Sonntag mit einem Lkw mit Anhänger gefahren zu sein. Das AG Siegen hat den Betroffenen mit AG Siegen, Beschl. v. 02.07.2013 – 431 OWi-35 Js 2031/12-851/12 – frei gesprochen. Grund? Es war ein „Minisattelzug“, mit dem der Betroffene gefahren ist und für den gilt das Sonntagsfahrverbot nicht.

Bei der vom Betroffenen geführten Fahrzeugkombination handelt es sich um einen sogenannten Minisattelzug, bestehend aus einer Sattelzugmaschine mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 t und einem Sattelanhänger, durch den der Zug insgesamt eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 t erreicht.

Die vom Betroffenen mit dem Kennzeichen geführte Sattelzugmaschine hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t und eine Sattellast von 1,37 t. Der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 6,35 t und eine Aufliegelast von 4,35 t. Die zulässige Gesamtmasse des gesamten Zuges beträgt daher gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO 5,5 t (3,5 t + 6,35 t abzüglich 4,35 t = 5,5 t). Mit der vom Betroffenen geführten Zugmaschine darf insgesamt eine Sattelzugkombination mit der zulässigen Gesamtmasse von 7,0 t gefahren werden.

Unter das Sonntagsfahrverbot gemäß § 30 StVO fallen Lkw über 7,5 t sowie Lkw, die einen Anhänger führen unabhängig von ihrem Gewicht. Sattelzüge werden nach der zu § 3 StVO ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift wie Lkw behandelt. Da das zulässige Gesamtgewicht des Zuges hier unter 7,5 t ist, fällt dieser nicht unter das Sonntagsfahrverbot.

Die Bezeichnung als Sattelanhänger spielt dabei keine Rolle, da ein technischer Unterschied zwischen Sattelauflieger und Sattelanhänger nicht besteht.
Entscheidend kommt es auf die Art der Zugbefestigung an. Vorliegend wurde der Sattelanhänger aufliegend gezogen. Bei der Zugmaschine handelt es sich auch nichtum einen Lkw, da die Nutzlast nicht mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. Das zulässiges Gesamtgewicht beträgt 3,5 t und die zulässige Nutzlast; 1,37 t, d.h. 39,14 % (vgl.OLG Düsseldorf, NZV 1991, S. 438, […]).