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Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?

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In der vergangenen Woche hat die Richterbesoldung die Presse und auch ein wenig die Blogs beschäftigt. Der Kollege Laudon hat dazu unter: Nur 12 Euro netto gepostet, ich hatte die Frage dann auch noch einmal aufgegriffen und auf den Beitrag in der „SZ“ zur mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG hingewiesen (vgl. hier “Die Grenze der Geduld”, oder Deutschland ist Nachbar von Armenien, zumindest beim Richtereinstiegsgehalt). Heute will ich dann zur Kehrseite (?) dieser Problematik ausführen, na ja, ob es die Kehrseite ist, weiß ich nicht. Jedenfalls aber zur „anderen Seite“, nämlich den Rechtsanwälten/Verteidigern. Und ein „schönes“ Beispiel ist da immer die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Das ist die Domäne der OLG, wo wir in den Beschlüssen immer viel – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – vom „Sonderopfer der Anwaltschaft“ lesen – schreibt sich gut, wenn man selbst an der Stelle keine Opfer bringen muss. Oder, was dazu passt, dass nicht kostendeckend gearbeitet werden muss. Und wenn der Pflichtverteidiger einen Stundensatz ansetzt, dann heißt es immer: „Abrechnung auf Stundenbasis“ ist nicht vorgesehen“.

Diese Argumente finden wir dann auch alle wieder im OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 –  6 St (K) 1/13 – ergangen im NSU-Verfahren auf Antrag des Kollegen Stahl, der einen Vorschuss auf seine demnächstige Pasuchgebühr beantragt hatte (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG). Die Entscheidung hat ja bereits im vergangenen Jahr einiges Aufsehen erregt. Das ist m.E. angesichts der Zahlen, die eine Rolle spielen, auch nachvollziehbar. Und zwar muss man mal gegenüberstellen:

  • Der Kollege hat geltend gemacht, er habe im vorbereitenden Verfahren 770 Stunden für das Verfahren aufgewendet – die Zahl wird vom OLG in seinem Beschluss auch nicht in Abrede gestellt.
  • Ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren hat zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV RVG bestanden, das waren nach altem Recht 299,00 €.
  • Die Wahlanwaltshöchstgebühren haben für die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV RVG  687,50 € betragen.
  • Beantragt hatte der Kollege 77.000 € auf der Grundlage eines Stundensatzes von 100,00 €/Stunde.
  • Zuerkannt hat das OLG München 5.000,00 €.

Nun lassen wir aus dem o.a. Beschluss die Frage des „besonderen Umfangs“ und/oder der „besonderen Schwierigkeit“ außen vor. Denn die liegen m.E. auf der Hand. Dazu braucht man nicht viel Worte zu machen. Und auch die zu erwartende lange Dauer des Verfahrens war voraussehbar. Zur Höhe führt das OLG dann u.a. aus:

„bb) Der festgesetzte Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr des Vorverfahrens in Höhe von 5.000,00 € übersteigt die gesetzlichen Höchstgebühren des Wahlverteidigers um das 7,3-fache.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren in Ausnahmefällen möglich ist, wenn sie auch in den Höchstgebühren keine angemessene Entschädigung mehr darstellt (vgl. OLG Hamm NStZ 2000, 555; OLG Köln JurBüro 2003, 81; OLG Nürnberg Anw.Bl. 2000, 56).

Die Höhe des Pauschvergütungsanspruchs eines bestellten Verteidigers nach § 51 RVG ist nicht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers beschränkt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.4.2008, 2 ARs 21/08, zit. nach juris, Rdn. 8; OLG Jena, BeckRS 2009 Nr. 86298; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rdn. 40; a.A ohne Begründung Hartmann, Kostengesetze, 42 Aufl., § 51 RVG, Rdn. 33). § 51 RVG enthält keine Obergrenze des Pauschvergütungsanspruchs. Insoweit handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke; der Gesetzgeber hat die Pauschvergütungsregelungen der §§ 42 und 51 RVG zeitgleich und in bewusst gleicher Terminologie geregelt (BTDrucks. 15/1971 S. 198). Beide Regelungen unterschieden sich zudem darin, dass bei einer Pauschvergütung nach § 42 RVG die Gesichtspunkte des § 14 RVG – und damit auch die Bedeutung der Sache und die Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – zum Tragen kommen, Gesichtspunkte, die bei der Bemessung der Pauschvergütung nach § 51 RVG keine Rolle spielen (OLG Jena NJW 2006, 933).

Im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens und die besonderen Schwierigkeiten im tatsächlichen Tatnachweis hält der Senat die aufgezeigte Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren bei einer Gesamtbetrachtung der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Vorverfahren für vertretbar.

cc) Die Möglichkeit nach § 51 Abs. 1 RVG pauschal abzurechnen, soll dem Pflichtverteidiger nicht eine angemessene Vergütung gewährleisten, sondern ein unzumutbares Sonderopfer ausgleichen. Bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger handelt es sich nämlich um eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken, deren Sinn nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Tätigkeit zu verschaffen, Zweck ist vielmehr allein, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält (BVerfG NJW 2007, 3420). Diesen gesetzlichen Zweck, der durch den bewilligten Vorschuss erreicht wird, übersieht der Antragsteiler, wenn er der Ansicht ist, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens auch eine „besonders hohe Pauschgebühr“ erfordere.

Die beantragten 77.000,00 € übersteigen die Höchstgebühr des Wahlverteidigers um das 112-fache. Ein derartiger Vorschuss auf die Pauschgebühr ist auch nicht ansatzweise durch den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens veranlasst.

Soweit der Antragsteller den Vorschuss auf die Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren nach seinem Zeitaufwand von ca. 770 Stunden und einem fiktiven Stundensatz von 100 € berechnet, übersieht er, dass das Gebührensystem nach § 51 RVG eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht vorsieht. Es ist deshalb in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, anerkannt, dass die pauschalierte Vergütung nicht nach einem fiktiven Stundenlohn festzusetzen ist (KG NStZ-RR 2013, 232; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2013, 1 StR 25/12 zit. nach www.burhoff.de).“

Da haben wir sie also wieder die o.a. Argumente. Und das Besondere/Absonderliche ist: Man kann dem OLG noch nicht einmal einen Vorwurf machen, denn es bewilligt einen Vorschuss, der das rund 7,3-Fache der Wahlanwaltshöchstgebühren beträgt. Man hat also die „heilige Kuh“ der OLG – die Wahlanwaltshöchstgebühr – „geknackt“. Das ist, wenn man weiß, wie schwer sich OLG damit tun – und ich weiß es 🙂 – eine Menge.

Also: Wie löst man das Problem? Ich habe auch kein Patentrezept für solche Verfahren, meine aber, wenn man dem Pflichtverteidiger gerecht werden will, muss man aus dem System, das die OLG in den letzten Jahren aufgebaut haben, ausbrechen. Es passt einfach nicht für Mammutverfahren. Denn rechnen wir doch mal ein wenig – wobei die 770 – vom OLG anerkannten – Stunden – die Grundlage sein sollen:

  • 299,00 € gesetzliche Gebühren bedeutet einen Stundensatz von 0,38 €/Stunde.
  • Wahlanwaltshöchstgebühren von 687,50 € bedeutet 0,89 €/Stunde.
  • 77.000 € ergeben einen Stundensatz von 100,00 €/Stunde.
  • Die zuerkannten 5.000,00 € führen zu einem Stundensatz von 6,49 €.

Und bitte: Alles vor Steuer und mit einem Büro im Nacken.

Ich weiß noch, dass ich dem Kollegen, nachdem er mir den Beschluss geschickt hatte, darauf geantwortet habe: Er soll sich die Daumen drücken, dass bei der kurz danach anstehenden Bundestagswhl die SPD mit in die Regierung kommt. Dann stehe ihm irgendwann zumindest der Mindestlohn von 8,50 €/Stunde zu.

Wie gesagt: ich weiß nicht, wie man das Dilemma löst. Nur lösen muss man es. Denn man kann m.E. nicht ernsthaft behaupten, dass diese 5.000,00 € kein Sonderopfer sind.