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Sinnentleerte Anträge, oder: Wenn dem BGH der „Draht aus der Mütze springt“

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Als zweite Wochenauftaktsentscheidung dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – 2 ARs 290/16.

Ergangen ist er in einer Strafvollzugssache. Strafvollzugssache? Damit hat der BGH doch nichts zu tun? Ja richtig, aber ggf. dann doch, wenn gegen Entscheidungen der OLG (unzulässige) Rechtsmittel eingelegt werden. So auch hier. Es waren insgesamt (noch) 26 Verfahren gegen Beschlüsse verschiedener OLG durch einen Antragsteller anhängig gemacht worden, alle mir einem 2016-er bzw. 2017-er Aktenzeichen.

Dem BGH ist da dann der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze gesprungen“. Er hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen und dem „Beschwerdeführer“ mitgeteilt: Wir werden in Zukunft Anträge nicht mehr bescheiden. Uns reicht es.

„III.
Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers beschieden. So hat der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2016 beim 2. Strafsenat Verfahren zu insgesamt 69 betroffenen Ausgangsverfahren anhängig gemacht:

2 ARs 290/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 116/15(V), 4 Ws 123/16(V), 4 Ws 125/16(V), 4 Ws 102/15(V), 4 Ws 104/15(V), 4 Ws 106/15(V), 4 Ws 108/15(V), 4 Ws 110/15(V), 4 Ws 112/15(V), 4 Ws 114/15(V), 4 Ws 82/15(V), 4 Ws 245/15(V), 4 Ws 100/15(V);
– 2 ARs 320/16, betreffend die Aktenzeichen 2 VAs 22/16, 2 VAs 24/16, 2 VAs 45/16, 2 VAs 48/16, 2 VAs 49/16, 2 VAs 50/16, 2 VAs 60/16, 2 VAs 61/16, 2 VAs 62/16, 2 VAs 63/16, 2 VAs 72/16, 2 VAs 76/16 und 2 VAs 89/16;
2 ARs 432/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 91/16, 3 Ws 242/16, 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16;
– 2 ARs 284/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 409/16 und 3 Ws 410/16;
2 ARs 280/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 30/16;
– 2 ARs 281/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 35/16;
– 2 ARs 282/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 36/16;
– 2 ARs 283/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 40/16;
– 2 ARs 356/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16;
– 2 ARs 400/16, betreffend (teilweise erneut) die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16, 141 AR 204/16 und 533 Qs 92/15, 533 Qs 3/16, 533 Qs 21/16, 533 Qs 22/16, 533 Qs 23/16 und 533 Qs 24/16;
2 ARs 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16, 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16.

Mit dem Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat über die unzulässigen Beschwerden gegen insgesamt 53 Beschlüsse befunden. Stets hat der Senat – wie in der Regel schon die Vorinstanz – den Antragsteller dahin verbeschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden.

Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – dessen künftige Rechtsbeschwerden oder Eingaben, vermeintliche Anträge auf Gerichtsstandsbestimmungen, Remonstrationen und Gegenvorstellungen nicht mehr bescheiden. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Beschwerdeverfahren wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 – 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).“

Kann man so machen und ist letztlich auch vom BVerfG abgesegnet. Allerdings entbindet das natürlich nicht von der Pflicht, auch in Zukunft einen Antrag dieses Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und zu lesen. Denn es ist ja nicht ausgeschlossen, dass „mal was dran ist“.