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Der Mai ist gekommen: Erweitertes Führungszeugnis ab 01.05.2010 in Kraft.

Heute, am 01.05.2010, ist das 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregisters (BGBl. 2009 I S. 1952) in Kraft getreten. Durch diese Neuregelung wird in den §§ 30a, 31 BZRG ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt. Dieses soll über Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.

Das „erweiterte Führungszeugniss“ wird dadurch erreicht, dass die in § 32 Abs. 2 BZRG genannten Ausnahmen hinsichtlich des Inhalts des Führungszeugnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB gelten. Nicht erfasst von diesem Ausschluss der registerrechtlichen Privilegierung sind bisher allerdings Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte, z. B. wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB sowie nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB und der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB.

Nach den ab heute, 01.05.2010, geltenden gesetzlichen Regelungen verbleibt es jetzt aber bei den bisherigen Vorschriften in § 32 Abs. 1 und 2 BZRG, d. h. eine „Bagatellverurteilung“ wegen Verwirklichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbestände ist immer bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen in jedes Führungszeugnis aufzunehmen. Die registerrechtliche Behandlung von Verurteilungen nach den weiteren Straftatbeständen, deren Offenbarung in jedem Fall im Führungszeugnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen angezeigt ist, regelt nunmehr § 32 Abs. 5 BZRG. Die Norm schreibt nach dem Vorbild des § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG vor, dass die Privilegierungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht gelten bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Solche Verurteilungen werden aber nicht wie diejenigen nach den in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbeständen in jedes Führungszeugnis aufgenommen, sondern nur in ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“, welches auf Antrag des Betroffenen ausschließlich für einen begrenzten Adressatenkreis auszustellen ist. Ein solches „erweitertes Führungszeugnis“ ist nach § 30a Abs. 1 BZRG einer Person nur zu erteilen, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Erweitertes Führungszeugnis bezüglich bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen

Das 5. Gesetz zur Änderung des BZRG wurde im BGBl. I 2009, 1952 f. vom 21. Juli 2009 Nr. 42 verkündet. Es tritt am 01.05.2010 in Kraft. Mit dem Gesetz wird ein so genanntes erweitertes Führungszeugnis eingeführt, um dem Arbeitgeber in größerem Umfang Auskunft darüber zu geben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind.

Erweitertes Führungszeugnis bezüglich bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen

Erweitertes Führungszeugnis hinsichtlich bestimmter Sexualdelikte

Das BMJ hat am 26.11.2008 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem ein so genanntes erweitertes Führungszeugnis eingeführt werden soll, um dem Arbeitgeber in größerem Umfang Auskunft darüber zu geben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Künftig soll daher durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass sexualstrafrechtliche Verurteilungen an Kindern und Jugendlichen auch im niedrigen Strafbereich in diesem Führungszeugnis aufgenommen werden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen.

Quelle: PM des BMJ vom. 26.11.2008