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Geld für Sex?

Dieses einem anderen gemachte Angebot kann als Beleidigung strafbar sein. Das entschied der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 06.01.2011 – 1 Ss 204/10.

Dort hatte der Angeklagte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das LG Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.

Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg. Das OLG entschied, dass das LG die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe. Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom 1.Strafsenat des OLG entschiedene entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des BGH sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person – und damit keine Beleidigung i.S.d. StGB – zu sehen. Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.

vgl. auch schon hier beim Kollegen Ferner.