Schlagwort-Archive: Selbsttötung

Ärztlich assistierte Selbsttötung, oder: Wann ist Sterbenlassen noch strafbar?

© Dan Race Fotolia .com

Das zweite Posting betrifft dann die beiden BGH-Entscheidungen zur „Sterbehilfe“, also das BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 393/18 – und das BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18, die ja auch schon anderweitig „besprochen“ worden sind und sicherlich noch den einen oder anderen Aufsatz nach sich ziehen werden. Denn der BGH hat seine Auffassung zur „Sterbehilfe“ geändert.

Die damit zusammenhängenden Fragen kann man m.E. hier in einem Blogbeitrag nicht im Einzelnen darstellen. Daher beschränke ich mich auf die Leitsätze der Entscheidungen und die entscheidenden Passagen aus den Urteilen:

Der Leitsatz des BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 393/18 – lautet:

Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

Und die entscheidende Passage aus dem Urteil dazu:

„a) Allerdings hatte er Frau D. viele Jahre als Hausarzt betreut und befand sich aufgrund der Übernahme ihrer ärztlichen Behandlung und des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses zunächst in einer besonderen Schutzposition für deren Leib und Leben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 377; Schönke/Schröder/Bosch, aaO, § 13 Rn. 28a). Diese Pflichtenstellung als Hausarzt endete spätestens, als Frau D. ihren Sterbewunsch (nochmals) äußerte und diesen mit der von dem Angeklagten akzeptierten Bitte verband, er solle „sie nach Einnahme der Tabletten zu Hause betreuen“. Entsprechend dieser Vereinbarung oblag es ihm nur noch, als Sterbebegleiter etwaige Leiden oder Schmerzen während des Sterbens zu lindern oder zu verhindern (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 494/82, NStZ 1983, 117, 118; Beschluss vom 8. Juli 1987 – 2 StR 298/87, NJW 1988, 1532; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 216 Rn. 29, 31 f.; MüKo-StGB/ Schneider, aaO, § 216 Rn. 66; SSW-StGB/Momsen, 4. Aufl., § 216 Rn. 11; Saliger, medstra 2015, 132, 136; Berghäuser, ZStW 2016, 741, 749).“

Und der Leitsatz des BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 – lautet:

Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.

Und die entscheidende Passage aus dem Urteil dazu:

„1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts durch aktives Tun (§ 212 Abs. 1 oder § 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Vielmehr stellt sich sein Handeln insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid dar.

a) Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 371). Für die Abgrenzung einer – dementsprechend mangels rechtswidriger Haupttat straflosen – Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht (BGH, Urteile vom 14. August 1963 – 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f.; vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 284; vom 20. Mai 2003 – 5 StR 66/03, NJW 2003, 2326, 2327; vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161; Beschluss vom 25. November 1986 – 1 StR 613/86, NJW 1987, 1092; vgl. auch OLG München, NJW 1987, 2940, 2941). Begibt sich der Sterbewillige in die Hand eines Dritten und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat dieser die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe.“

Gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung – demnächst unter Strafe

© Marcito – Fotolia.com

Am 29.08.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach demnächst  die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe gestellt wird. dazu heißt es in der PM des BMJ

Das Bundeskabinett hat am 29.08.2012 einen Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin verabschiedet, der die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Konkret wird die „gewerbsmäßige“, also mit Gewinnerzielungsabsicht und auf Wiederholung ausgerichtete Förderung der Selbsttötung in Form des Gewährens, Verschaffens oder Vermittelns einer Gelegenheit zur Selbsttötung kriminalisiert. Damit wird eine Vereinbarung aus dem 2009 geschlossenen Koalitionsvertrag 1:1 umgesetzt.

Nach der geltenden Rechtslage sind die eigenverantwortliche Selbsttötung und die Beihilfe zu ihr straflos. Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Es bedarf jedoch dort einer Korrektur, wo eine kommerzialisierte Suizidhilfe dazu führen kann, dass sich Sterbehilfe als normale Dienstleistung darstellt, die Menschen dazu verleiten kann, sich das Leben zu nehmen, obwohl sie dies ohne das kommerzielle Angebot nicht getan hätten.

Der vorgelegte Gesetzentwurf will die Folgen der Kommerzialisierung verhindern, indem er die gewerbsmäßige Suizidhilfe unter Strafe stellt. Damit wird ein Teilausschnitt der Sterbehilfe nunmehr erstmalig unter Strafe gestellt und gerade nicht für bestimmte Berufsgruppen – wie etwa die Ärzte – legalisiert. Neues Strafrecht wird geschaffen, nicht eingeschränkt.

Gleichzeitig stellt der Entwurf sicher, dass der gerechtfertigte Behandlungsabbruch (früher oftmals bezeichnet als „passive Sterbehilfe“), bei dem entsprechend dem freiverantwortlichen Willen des Patienten eine medizinische Behandlung unterlassen oder beendet wird, um dem Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen, obwohl dies zum Tode führt, straffrei bleibt. Ebenfalls straffrei bleibt eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem Sterbenden, die als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt (sogenannte „indirekte Strebehilfe“).

Darüber hinaus soll durch die Regelungen in dem Entwurf nicht diejenige Suizidhilfe kriminalisiert werden, die zum Beispiel im engsten Familienkreis in einer schwierigen und existentiellen Konfliktsituation aus rein altruistischen Gründen gewährt wird. Daher werden Personen, die zugunsten eines Angehörigen oder einer anderen ihnen nahestehenden Person an der Tat des Suizidhelfers teilnehmen, ohne selbst gewerbsmäßig zu handeln, ausdrücklich straffrei gestellt. Ehe- und Lebenspartner, die nach jahrzehntelangem Zusammenleben den geliebten, todkranken und schwer leidenden Partner zum gewerblich handelnden Sterbehelfer fahren, sollen nach wie vor nicht bestraft werden. Denn ihr Verhalten basiert in dieser extremen Konfliktsituation in der Regel auf – wenn auch von Verzweiflung geprägter – Liebe und Zuneigung und ist Ausdruck einer intimen zwischenmenschlichen Verbindung, in der der Staat nichts zu suchen hat. Dies soll auch für andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen gelten, deren auf Dauer angelegte zwischenmenschliche Beziehung ähnliche Solidaritätsgefühle wie unter Angehörigen hervorruft und bei denen deshalb der Suizidwunsch des anderen zu einer vergleichbaren emotionalen Zwangslage führt.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz:: (PDF)