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Das heimliche belauschte Selbstgespräch – absolutes Beweisverwertungsverbot

Ende 2011 hatte der BGH in einer PM bereits über BGH, Urt. v. 22.12.2011 – 2 StR 509/10 berichtet. Jetzt liegt das schriftliche begründete Urteil vor und ist auf der Homepage des BGH gestern eingestellt; das Urteil ist zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen. Letzteres unterstreicht die Bedeutung der Entscheidung.

Der BGH kommt in der Entscheidung, mit der er die sog. Krankenzimmerentscheidung aus BGHSt 50, 206, fortführt, zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot für die aus einer heimlichen akustischen Überwachung (§ 100f StPO) gewonnenen Erkenntnisse aus einem Selbstgespräch des Beschuldigten.

Der BGH sieht auch in einem Pkw den sog. Kernbereich betroffen, der absolut von Verfassungs wegen durch die Art. 1, 2 GG geschützt sei. Das Beweisverwertungsverbot folge daraus und sieht der BGH im Übrigen auch aus den §§ 100a Abs. 4 Satz 2, 100c Abs. 5 Satz 3 StPO gegeben. Und: Es handelt sich um ein absolutes Beweisverwertungsverbot, das also auch für Mitbeschuldigte gilt.

Das (unverwertbare) Selbstgespräch – BGH zum Beweisverwertungsverbot….

Der BGH meldet sich gerade mit seiner PM 206/11 zum BGH, Urt. v. 22.12.2011 – 2 StR 509/11 – zu einem (weiteren) Beweisverwertungsverbot, nämlich hinsichtlich eines abgehörten Selbstgesprächs. In der PM heißt es u.a.:

…..Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete einer der Angeklagten seine Ehefrau, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Er wollte damit verhindern, dass die Geschädigte das gemeinsame Kind mitnehme, das nach dem Willen des Angeklagten im Haushalt seiner mitangeklagten Schwester und deren ebenfalls mitangeklagten Ehemanns aufwachsen sollte. Die beiden Mitangeklagten waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium maßgeblich beteiligt; sie handelten, um den Wunsch zu verwirklichen, das Kind der Getöteten selbst aufzunehmen und großzuziehen. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war.

Als eines unter mehreren für die Tatbegehung selbst sowie für die Täterschaft der Angeklagten sprechendes Indiz hat das Landgericht Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten gewertet, die dieser bei Selbstgesprächen in seinem PKW gemacht hat. Das Kraftfahrzeug war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei gemeinsamen Fahrten als auch – bruchstückhaft – Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat das Landgericht die Verurteilung der drei Angeklagten gestützt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab. Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden……

Das LG Köln darf es also noch mal machen.