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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Schwerhörigkeit, oder: Ab wann ist man „schwerhörig“?

Ich eröffne den samstäglichen Reigen von Entscheidungen – na ja, bei zwei Entscheidungen/Samstag passt „Reigen“ vielleicht nicht so 🙂 – mit dem VG Würzburg, Beschl. v. 16.09.2019 – W 6 S 19.1103. Damit kommt seit längerem mal wieder etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, und zwar:

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Landratsamt mitgeteilt, dass ein Verfahren gegen den Beschuldigten/Antragsteller im Verwaltungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Dem Antragsteller sei zur Last gelegt worden, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem der Pkw einer anderen Person beschädigt worden sei (Schaden 1.928,45 EUR), und sich anschließend vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Der Antragsteller bestreite, den Unfall bemerkt zu haben. Diese Einlassung habe nicht widerlegt werden können. Das technische Sachverständigengutachten komme zu dem Ergebnis, dass weder eine optische, noch eine taktile Wahrnehmbarkeit habe nachgewiesen werden können. Zwar sei eine Wahrnehmbarkeit für normal wahrnehmende Personen gegeben, jedoch habe der Antragsteller durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste glaubhaft dargelegt, dass seine Hörfähigkeit deutlich eingeschränkt sei, dies insbesondere dann, wenn sich eine Trennscheibe zwischen ihm und der Geräuschquelle befinde.

Unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft bat das Landratsamt dann den Antragsteller schriftlich zu seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf seine Schwerhörigkeit Stellung zu nehmen sowie ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem der prozentuale Hörverlust, bestimmt nach der Tabelle nach ROESER (1973), hervorgeht.

Es geht dann ein wenig hin und her, es werden verschiedene Atteste vorgelegt und dann schließlich der Antragsteller auf Grundlage von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 5 i.V.m. Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV aufgefordert bis zum 25. Juni 2019 ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, das zu folgenden Fragestellungen Stellung nimmt: „Ist Herr S. trotz des Vorliegens einer Erkrankung, die nach Nr. 2 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L und T vollständig gerecht zu werden? Liegt eine ausreichende Adhärenz (Compliance, regelmäßig/überwachte Medikamenteneinnahme, etc.) vor? Sind darüber hinaus Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges der o.g. Klassen weiterhin gerecht zu werden? Sind insbesondere fachlich einzelfallbegründete Auflagen nach Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen, Nachuntersuchungen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ereignisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und wenn ja, warum? Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisgruppe) Nachuntersuchung i.S. einer erneuten Nachuntersuchung erforderlich? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand?“. Die Anordnung wurde dem Antragsteller am 27. April 2019 zugestellt.

Das Gutachten wird nicht termingerecht vorgelegt, es geht wieder hin und her und schließlich wird dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.08.2019 die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen. Der Antragsteller gibt die Fahrerlaubnis ab, legt Widerspruch ein und stellt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Und der hat beim VG Erfolg:

2.2.1 Die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen in Ziffer 1 des Bescheides ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Erweist sich danach der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60% und mehr), ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 gegeben, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Damit gelten selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit nicht als Mangel, der den Betroffenen generell für sich allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht.

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, gültig ab 1.5.2014) führen unter Ziffer 3.2 hierzu aus, hochgradige Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit ist definiert als „besseres Ohr: Hörverlust > 60%“. Das Ton- und das Sprachaudiogramm stellen die Grundlage der Begutachtung dar. Die Bestimmung des prozentualen Hörverlustes erfolgt anhand der Vierfrequenztabelle nach ROESER (1973) aus der Luftleitungskurve des Tonaudiogramms, ausgehend von den Hörverlusten in dB bei 500, 1000, 2000 und 4000 Hz im schallisolierten Raum. Dementsprechend ist auch in der Kommentierung der Begutachtungsleitlinien als Leitsatz formuliert, dass für die Fahreignung erst ein Hörverlust von 60% oder mehr auf dem besseren Ohr von Relevanz ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 3. Auflage, S. 113).

2.2.1.1 Hiervon ausgehend besteht beim Antragsteller bereits keine hochgradige Schwerhörigkeit i.S.d. Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV, weshalb die Hörminderdung des Antragstellers nicht zur Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen führen kann.

Keinem der vorliegend ärztlichen Atteste kann entnommen werden, dass beim Antragsteller ein Hörverlust 60% oder mehr auf dem besseren Ohr gegeben ist. Aus dem aktuellsten fachärztlichen Attest von Dr. med. Z., Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 13. April 2019 ergibt sich zwar, dass beim Antragsteller nach der Vierfrequenztabelle (Röser 1973) ein prozentualer Hörverlust auf dem linken Ohr von 85% vorhanden ist. Allerdings besteht auf dem rechten Ohr ausweislich der ärztlichen Stellungnahme nur ein prozentualer Hörverlust von 2%. Damit besteht auf dem besseren Ohr kein Hörverlust von 60% oder mehr, weshalb beim Antragsteller schon keine für die Fahreignung relevante hochgradige Schwerhörigkeit gegeben ist.

Die hier vertretene Ansicht, dass für die Fahreignung erst ein Hörverlust von 60% oder mehr auf dem besseren Ohr für die Fahreignung von Relevanz ist, steht auch nicht zum Wortlaut der Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV in Widerspruch. Dort ist ausgeführt, dass eine „hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60% und mehr) ein- oder beidseitig“ für die Fahreignung von Relevanz sein kann. Dieser Formulierung lässt sich nicht (eindeutig) entnehmen, dass ein für die Fahreignung relevanter Hörverlust schon dann gegeben ist, wenn nur auf einem Ohr ein Hörverlust von 60% und mehr vorliegt. Zwar mag der Hinweis auf die Relevanz von „ein- oder beidseitiger Schwerhörigkeit“ dafür sprechen, dass auch schon ein Hörverlust von 60% auf nur einem Ohr für die Fahreignung von Bedeutung sein kann. Allerdings ist zu beachten, dass der Klammerzusatz, der einen Hörverlust von 60% oder mehr fordert, auf den Terminus „hochgradige Schwerhörigkeit“ bezogen ist. Dies lässt die hier vertretene Interpretation zu, dass eine hochgradige Schwerhörigkeit nur vorhanden ist, wenn insgesamt und damit bezogen auf beide Ohren ein Hörverlust 60% oder mehr bei einer Person festgestellt werden kann. Außerdem ist festzuhalten, dass eine einseitige hochgradige Schwerhörigkeit bei der hier vertretenen Lesart möglich ist. So kann auch in dem Fall, dass auf beiden Ohren ein Hörverlust von 60% und mehr gegeben ist, der Hörverlust auf dem einen Ohr größer sein als auf dem anderen. Jedenfalls wurde in der Neufassung der Begutachtungsleitlinien in Ziffer 3.2 am 1. Mai 2014 klargestellt, dass ein hochgradiger Hörverlust i.S.d. Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV, der die Anwendbarkeit der dort aufgestellten Anforderungen eröffnet, nur dann gegeben ist, wenn auf beiden Ohren ein Hörverlust von 60% oder mehr gegeben ist, was der hier vertretenen Auslegung der Nr. 2 zur Anlage 4 der FeV entspricht….“

 

Auch wer ein Hörgerät trägt/schlecht hört, kann/darf Auto fahren….

entnommen wikimedia.org By photo taken by Udo Schröter - Own work

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Nicht nur für ggf. mitlesende Senioren ist der VG Neustadt/NW, Beschl. v. 28.01.2016 – 3 L 4/16.NW – interessant. Es geht in ihm um die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem 85 Jahre alten Fahrerlaubnisinhaber. Der war bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin und hatte u.a. die Umstellung seiner im Jahre 1962 erworbenen Fahrerlaubnis Klasse 3 in die neuen Führerscheinklassen AM+A2+A+BE+C1E+L beantragt. Eine Mitarbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde stellte fest, dass der Antragsteller ein Hörgerät trug. Sie fragte den Antragsteller, ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was der Antragsteller bejahte. Dennoch wurde der Antragsteller formlos zur Vorlage eines ärztlichen Attestes darüber aufgefordert, dass der Antragsteller aufgrund des Hörgerätes ausreichend hört. Die vorgelegten Atteste, die das bescheinigten reichten der Fahreralubnisbehörde nicht. Sie ordnete dann gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und führte aus, Einschränkungen des Hörvermögens könnten zur Einschränkung der Fahreignung führen. Mit Schreiben vom 10. 12. 2015 bat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller dann um Gutachtensvorlage bis zum 18. 12. 2015, ansonsten werde gemäß § 11 Abs. 8 FeV i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen und der Sofortvollzug angeordnet werde. Mit Bescheid vom 21. 12. 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis Klasse 3. Dagegen dann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das VG hat dem statt gegeben. Die Gutachtensanordnung war materiell rechtswidrig, weil keine Tatsachen vorliegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen.

„Hiervon ausgehend erweist sich die Gutachtensanforderung vom 9. Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller als materiell rechtswidrig. Es bestanden zum damaligen Zeitpunkt – wie im Übrigen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – keine tatsächlichen hinreichenden Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Einschätzung hier die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass beim Antragsteller ein körperlicher Mangel i. S. der Nr. 2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermochte.

Die von der Antragsgegnerin in der Gutachtensanordnung vom 9. Oktober 2015 angeführten Tatsachen, nämlich eine ohrenärztlich attestierte Schwerhörigkeit mit einem Verlust von 56 % des rechten und 100 % des linken Hörvermögens, weswegen der Antragsteller ein Hörgerät trägt, vermögen die auf § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV gestützte Gutachtensanforderung nicht zu rechtfertigen. So besteht nach Nr. 2 der Anlage 4 zu §§ 1, 13 und 14 FeV bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Damit gelten selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit nicht als Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht (s. a. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, gültig ab 1. Mai 2014, Seite 13 ff., dort Ziffer 3.2). Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolgt überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.). Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden kann, sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.).

Nach dem vom Antragsteller der Antragsgegnerin am 17. September 2015 auf deren Aufforderung vom 14. September 2015 vorgelegten ärztlichen Attest des HNO-Arztes Dr. ….., bei dem sich der Antragsteller in regelmäßiger ambulanter Behandlung befindet, wird durch die hörprothetische Versorgung bei dem bei dem Antragsteller vorliegenden prozentualen Hörverlust nach Bönninghaus und Röser (rechts 56, links 100) eine normale Diskrimination und ein altersnormales Hörvermögen erreicht.

Dass bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trägt, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorliegen, ist nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht ansatzweise behauptet. Auch das Auftreten des Antragstellers in den Räumen der Antragsgegnerin anlässlich seines Antrags auf Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis Klasse 3 (graue Führerschein-Urkunde) in eine Fahrerlaubnis der aktuellen Klassen AM+A2+A+BE+C1E+L am 14. Juli 2015 sowie auch seine weiteren Vorsprachen bei der Antragsgegnerin im September 2015 war nach Aktenlage völlig unauffällig. Anzeichen für das gleichzeitige Vorliegen weiterer gesundheitlicher Mängel neben der Beeinträchtigung der Hörleistung des Antragstellers sind dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte nicht zu entnehmen und auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Es liegt daher nahe, dass die Antragsgegnerin allein auf Grund des Alters des Antragstellers eine weitere Untersuchung angeordnet hat.

Im Übrigen geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass lediglich das Vorliegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit für sich allein nicht bereits die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 in Frage stellt.“

Was lernen wir daraus: Gehe nie zu deinem Herrn, wenn er dich nicht ruft 🙂 .