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StGB II: Eine Luftpumpe wie ein Gewehr vorgehalten, oder: Eine Luftpumpe ist eine Scheinwaffe

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User:Hedwig von Ebbel

Und als zweite Entscheidung dann noch einmal etwas vom BGH, und zwar den BGH, Beschl. v. 28.03.2023 – 4 StR 61/23.

Das LG hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, und zwar nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr 1b StGB, verurteilt. Dagegen die Revision, die der BGh nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat:.

„1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am Abend des 26. April 2022 der Geschädigten ihre Handtasche wegnehmen, um sich Wertgegenstände und Bargeld zu verschaffen. Ihre Tasche hatte die Geschädigte, die sich in Gesellschaft von zwei Freunden rauchend vor dem Eingangsbereich einer Gaststätte befand, neben sich auf einem Tisch abgestellt. Um an die Handtasche zu gelangen, fasste der Angeklagte den Entschluss, die Geschädigte und ihre Begleiter zu bedrohen, indem er ihnen eine Luftpumpe nach Art eines Gewehres (Langwaffe) vorhielt. Er wollte dadurch erreichen, dass sie in der Annahme, es handele sich um eine Schusswaffe, aus Angst um ihre Gesundheit keinen Widerstand leisten und seinen Forderungen nachkommen würden. In Umsetzung seines Tatplans hielt er die Luftpumpe mit ausgezogenem Kolben und mit auf Brusthöhe angehobenen Armen vor sich und trat so auf die Geschädigte zu. Er hielt ihr die Luftpumpe im Abstand von 20 bis 30 Zentimetern vor das Gesicht und forderte sie auf hineinzugehen. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erkannten weder die Geschädigte noch ihre Begleiter die Luftpumpe als eine solche. Vielmehr besorgten sie den Einsatz einer Schusswaffe und liefen daher in das Lokal. Der Angeklagte nahm die zurückgelassene Handtasche an sich und verließ die Örtlichkeit. Bevor er sich der Tasche entledigte, entnahm er ihr das Portemonnaie der Geschädigten, um es nebst Inhalt wie u. a. Bargeld zu behalten.

b) Damit ist ein schwerer Raub festgestellt. Insbesondere begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB verwirklicht, keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Die Vorschrift erfasst grundsätzlich alle bewusst gebrauchsbereit mitgeführten Gegenstände, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet sind, also auch sogenannte Scheinwaffen, d. h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht wird (vgl. BT-Drucks. 13/9064, S. 18; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 394/06 Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 250 Rn. 10, § 244 Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise – auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 – 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).

bb) Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die vom Angeklagten verwendete Luftpumpe war auch für einen objektiven Beobachter nicht offenkundig ungefährlich. Insbesondere durch ihren Einsatz als Schlagwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen hätte mit ihr erheblich auf den Körper eines anderen eingewirkt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 2 StR 160/16 Rn. 8, zu einem Schlüssel). Der Gegenstand war „seiner Art nach“ (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 – 4 StR 134/72, BGHSt 24, 339, 341) dazu geeignet, von dem Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Damit steht die vom Täter zugleich beabsichtigte Täuschung des Tatopfers hinsichtlich der von dem mitgeführten Gegenstand ausgehenden Drohwirkung – hier: als vermeintliche Schusswaffe – nicht derart im Vordergrund, dass die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB den (Wort-)Sinn des Gesetzes verfehlen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 – 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116, 119). Denn eine Täuschung des Opfers wird bei dem Gebrauch jeder „Scheinwaffe“ im Hinblick auf deren objektive Ungefährlichkeit angestrebt.“

Das ist mal wieder einer der BGH-Entscheidungen, bei denen ich mich frage: Warum muss man wenn doch nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird, weil die Revision „offensichtlich unbegründet“, ist, so viele Worte machen. M.E. ist das dann für mich nicht „offensichtlich“. Der BGH hat aber wohl offensichtlich ein anderes Verständnis vom Begriff „offensichtlich“.

Raub III: Bewaffnete Wegnahme eines Mobiltelefons, oder: Wurde das Messer „verwendet“?

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Und dann stelle ich als dritte Entscheidung noch das BGH, Urt. v. 27.04.2022 – 5 StR 18/22 – vor. Das LG hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„1. Im Rahmen einer heftigen und lautstarken Diskussion mit dem Geschädigten am frühen Abend des 3. Februar 2021 an einer Straßenbahnhaltestelle zog der Angeklagte ein ungefähr 30 Zentimeter langes Küchenmesser und hielt es zunächst versteckt. Während des Streits nahm er es vor seinen Körper, woraufhin der Geschädigte zurückwich und verstummte. Der Angeklagte versuchte mehrfach, dem Geschädigten dessen Mobiltelefon aus der Hand zu reißen. Der Geschädigte konnte das Telefon jedoch zunächst festhalten. Letztlich gelang es dem Angeklagten, dem Geschädigten das Gerät zu entreißen, um es für sich zu behalten. Anschließend flüchtete er. Das Messer und das Mobiltelefon wurden wenig später bei der Durchsuchung seines Zimmers unter der Bettwäsche gefunden. Nachdem der Angeklagte auf ein Polizeirevier gebracht worden war, wurden in seiner Jackentasche 0,22 Gramm Cannabis sichergestellt.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil nicht zu klären gewesen sei, ob der Angeklagte das Messer bei der Wegnahme des Mobiltelefons „noch verwendete“. Ein Augenzeuge habe zwar beobachtet, dass der Angeklagte während des Streits ein Messer hielt. Nachdem der Angeklagte es vor seinen Körper genommen hatte, habe er es aber nicht mehr gesehen. Eine Augenzeugin habe zwar die Wegnahme, nicht aber das Messer wahrgenommen. Da sich der – für die Strafkammer nicht greifbare – Geschädigte in seiner polizeilichen Vernehmung hierzu nicht geäußert habe, sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er das Messer bei der Wegnahme „nur noch weiter mit sich geführt, aber nicht verwendet“ habe.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hatte Erfolg:

„….Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält ( § 261 StPO ), soweit es sich nicht von einem Verwenden des Messers bei der Tat im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu überzeugen vermocht hat.

1. Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts (hier: Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes) nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 mwN).

2. Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht. Sie ist widersprüchlich und offenbart, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat.

a) Seine Zweifel an einem Verwenden des Messers bei der Tat hat das Landgericht auch darauf gestützt, dass sich der Geschädigte, der in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte, in seiner (früheren) Vernehmung „hierzu nicht geäußert“ habe. Dies ist indes nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Geschädigte bei seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat angegeben hat, der Angeklagte habe ihm das Mobiltelefon entrissen und das Messer schräg nach unten gehalten, wodurch er sich bedroht gefühlt habe. Beides ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar und hätte daher weiterer Erörterung bedurft. In diesem Punkt waren die Angaben des Zeugen – ausweislich der Urteilsgründe – auch „konstant“, sodass jedenfalls insoweit der Verweis der Strafkammer auf einen „sich … wechselhaft einlassenden Geschädigten“ nicht verfängt.

b) Die Strafkammer hat an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt. Denn es sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, dass der Angeklagte, der dem Geschädigten im Rahmen des Streits nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen das Messer vorgehalten hatte, die von dem Messereinsatz ausgehende drohende Wirkung bei der sich ohne jede Zäsur anschließenden Wegnahme des Mobiltelefons nicht aufrechterhalten, sondern für den Geschädigten ersichtlich beendet haben könnte. Dies gilt umso mehr, als selbst der Angeklagte ein solches Geschehen nicht behauptet hat. Es ist aber weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 mwN).“

Und weil der BGH so „nett“ ist, gibt es noch ein wenig kostenlose Fortbildung:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

….

b) Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17 ). Den gesetzlichen Anforderungen ( § 267 1 Satz 2 StPO ) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese in Bezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 , NStZ-RR 2020, 259 [BGH 02.04.2020 – 1 StR 28/20] mwN).

StGB II: Raub oder schwerer Raub?, oder: Sukzessive Mittäterschaft?

Die zweite Entscheidung des Tages, das BGH, Urt. v. 10.09.2020 – 4 StR 14/20 – befasst sich mit einer „Mittäterproblematik“.

Der BGH musste von folgenden Feststellungen ausgehen:

„1. Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte M. am 18. Oktober 2018 zum Haus des Geschädigten, um dort einen Einbruch zu begehen. Nachdem der anderweitig verfolgte M. an der Eingangstür geklingelt hatte, aber nicht eingelassen worden war, gelangten sie ins Haus, indem der Angeklagte die angekippte Terrassentür entriegelte. Einen „näheren“ gemeinsamen Tatplan gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Besprochen war lediglich, dass der Geschädigte während der Tatbegehung von einem Täter „bewacht“ werden sollte, damit er nicht die Polizei alarmieren konnte.

Der Angeklagte und der gesondert verfolgte M. trafen im Wohnzimmer auf den Geschädigten. Der Angeklagte brachte den Geschädigten durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden, um erwarteten Widerstand zu brechen. Anschließend wurde der Geschädigte am Boden liegend von dem anderweitig verfolgten M. bewacht. Der Angeklagte verließ das Wohnzimmer und durchsuchte die Wohnung. Währenddessen fesselte der gesondert verfolgte M. den Geschädigten mit einer Kordel, ohne dass dies zuvor mit dem Angeklagten abgestimmt, von diesem gebilligt oder Teil des gemeinsamen Tatplans gewesen wäre. Nach einigen Minuten hatte der Angeklagte die Wohnung durchsucht und dabei 2.800 Euro sowie eine Uhr „erbeutet“. Zurückgekehrt ins Wohnzimmer bemerkte der Angeklagte erstmals, dass M. den Geschädigten gefesselt hatte. Ferner hörte er, wie M. den am Boden liegenden Geschädigten fragte: „Wo Geld?“. Eine ergänzende Drohung „…sonst Du tot“, die der gesondert verfolgte M. möglicherweise abgegeben hatte, hörte er nicht. Der Angeklagte informierte nunmehr den anderweitig verfolgten M. über seine Beutefunde, worauf beide das Haus verließen. Den gefesselten Geschädigten ließen sie im Wohnzimmer zurück und verriegelten noch die Tür zwischen Wohnzimmer und Diele. Die Fesselung „war nicht besonders wirkungsvoll“, sodass sich der Geschädigte befreien und eine Nachbarin verständigen konnte.“

Das LG hat den Angeklagten „nur“ wegen Raubes verurteilt. Dagegen die Revision der StA:

„2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das Landgericht bei seiner rechtlichen Wertung in Bezug auf eine Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB das Vorliegen einer sukzessiven Mittäterschaft nicht erörtert hat.

a) Die Annahme des Landgerichts, ein gemeinschaftlich begangener schwerer Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB liege nicht vor, weil nicht habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte von dem Einsatz der Kordel als Fesselungswerkzeug Kenntnis gehabt und deren Verwendung gebilligt habe, schöpft die Feststellungen nicht aus. Danach bemerkte der Angeklagte, als er mit der Beute in das Wohnzimmer zurückkehrte, dass der gesondert verfolgte M. den Geschädigten gefesselt hatte.

b) Durch die zu diesem Zeitpunkt erlangte Kenntnis und sein nachfolgendes Verhalten kann der Angeklagte auch noch sukzessiver Mittäter eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB geworden sein, dessen Tatbestand der anderweitig verfolgte M. durch den Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden Fesselungswerkzeuges (Kordel) verwirklicht hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 339, 340 mwN).

aa) Sukzessive Mittäterschaft, die sich auch auf die Verwirklichung von qualifizierenden Merkmalen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 . 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344 [zu § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.]; weitere Nachweise bei Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 96) beziehen kann, liegt vor, wenn in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – auch wenn dies von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eingetreten wird. Das Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass diese strafrechtlich zugerechnet wird. Nur für das, was vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begründen, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 . 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6; Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221 f.; Beschluss vom 7. März 2016 . 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525; Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; Urteil vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 580/80, JZ 1981, 596; Urteil vom 24. April 1952 . 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346 mwN). Ein die Mittäterschaft begründender Eintritt kann vor der Vollendung der Tat erfolgen, etwa indem eine auf die Vollendung der geplanten Tat abzielende Handlung in Kenntnis des bisher Geschehenen vorgenommen oder fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221 f. [Wegnahme nach planwidrigem Messereinsatz der Mittäter beim Raub]; Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281 mwN [Wegnahme nach planwidrigem tödlichen Angriff des Mittäters auf das Raubopfer]). Sie ist aber auch noch nach der strafrechtlichen Tatvollendung möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 . 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 580/80, JZ 1981, 596; krit. dazu Murmann in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 39 f. mwN). Deshalb kann die Zurechnung einer vom ursprünglichen Tatplan nicht umfassten Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals auch dann noch erfolgen, wenn der qualifizierende Umstand nach der Tatvollendung noch vorliegt und von dem Hinzutretenden in dessen Kenntnis und unter Ausnutzung des Erschwerungsgrundes noch auf die Sicherung des Taterfolges gerichtete Handlungen vorgenommen werden.

b) Nach den Feststellungen dauerte die in der Fesselung mit der Kordel liegende Gewaltanwendung durch den anderweitig verfolgten M. im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Angeklagten noch an. Dem Urteil lässt sich bereits nicht entnehmen, ob die beabsichtigte Wegnahme zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet war oder erst durch das Verlassen des Hauses mit der Beute vollendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 Rn. 10 f.; Urteil vom 6. November 1974 – 3 StR 200/74, NJW 1975, 320 jew. mwN), der Angeklagte also in Kenntnis und unter Billigung des qualifizierenden Umstands gemeinsam mit seinem Mittäter die Wegnahme abschloss. Aber selbst wenn von einer Vollendung des Raubes auszugehen wäre, hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich der Angeklagte mit dem Einsatz des Fesselungswerkzeuges durch den anderweitig verfolgten M. nachträglich konkludent einverstanden erklärte, als er sich zusammen mit diesem aus der Wohnung des Geschädigten unter Mitnahme der noch nicht endgültig gesicherten Beute zurückzog und zusätzlich die Tür zum Wohnzimmer verriegelte.

c) Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung…..“

Der vorbereitende Rohrbombeneinsatz, oder: Rohrkrepierer

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Gestern ist auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – 4 StR 322/17 – veröffentlicht worden. Gegenstand der Entscheidung ist  eine Raub/räuberische Erpressungsproblematik, und zwar des „vorbereitenden Mitteleinsatzes“, auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„1. Nach den zu den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe getroffenen Fest-stellungen brachten die Angeklagten, die vorhatten, von der Firma L. die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1 Mio. Euro zu erpressen, am 15. April 2016 in einer L.-Filiale in H. eine vom Angeklagten D. gebaute Rohrbombe zur Explosion, wodurch eine Mitarbeiterin verletzt wurde und erheblicher Sachschaden entstand. Entsprechend des von vornherein gefassten Tatplans übersandte der Angeklagte D. am 18. April 2016 eine E-Mail-Nachricht an L. , in welcher die Verantwortung für den Rohrbombenanschlag übernommen, die Zahlung von 1 Mio. Euro verlangt und für den Fall der Nichterfüllung dieser Forderung weitere Anschläge in Verkaufsräumen während der Geschäftszeit angekündigt wurden. Die Zahlung sollte durch Überweisungen auf Konten von Prepaid-Kreditkarten erfolgen, auf welche die Angeklagten mittels der Kreditkarten zugreifen konnten. In drei weiteren per E-Mail übermittel-ten Schreiben wiederholten die Angeklagten ihre Forderung und Drohung. Da die Verantwortlichen von L. einen weiteren Anschlag auf eine ihrer Filialen befürchteten, veranlassten sie Überweisungen in Höhe von insgesamt mindestens 9.000 Euro auf die von den Angeklagten genannten Kreditkartenkonten. In der Zeit vom 9. Juni bis 11. Juli 2016 erlangten die Angeklagten bei sechs Geldabhebungen unter Verwendung der Kreditkarten insgesamt 1.800 Euro (II.4 der Urteilsgründe). Zuvor war am 2. Juni 2016 der erstmalig unternommene Versuch, Geld mittels einer der Kreditkarten abzuheben, trotz Kenntnis der zutreffenden PIN-Nummer gescheitert. Da beide Angeklagten die Fehlabhebung auf ein Verhalten der Vertreter von L. zurückgeführt hatten, hatte sich der Angeklagte D. noch am selben Tag mit einer E-Mail-Nachricht an L. gewandt und unter Androhung weiterer Anschläge die Korrektur des Fehlers und die Mitteilung der richtigen Geheimzahl gefordert. Auf diese Aufforderung war seitens L. nicht reagiert worden, da die bereits eingerichtete PIN den Forderungen der Angeklagten entsprach (II.5 der Urteilsgründe).“

Das LG hat das Verhalten der Angeklagten im Fall II.4 der Urteilsgründe als besonders schwerer räuberischer Erpressung gewertet. Im Fall II.5 der Urteilsgründe hat es jeweils eine Strafbarkeit wegen tatmehrheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung bejaht. Der BGH sieht das anders, und zwar im Fall II.4 der Urteilsgründe lediglich räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, § 255 StGB und im Fall II.5 keine Annahme einer rechtlich selbständigen Tat der versuchten räuberischen Erpressung nach §§ 22, 253 Abs. 1, § 255 StGB:

„a) Der Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet werden. Erforderlich ist ein Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung. Ein Verwenden lediglich im Vorbereitungsstadium der räuberischen Erpressung reicht zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 6 f., 30; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 250 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. August 1982 – 1 StR 416/82, BGHSt 31, 105, 106 f.).

Der Versuch der räuberischen Erpressung beginnt, wenn der Täter im Sinne des § 22 StGB nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur Nötigungshandlung ansetzt (vgl. Sander in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 253 Rn. 41; Eser/Bosch aaO, § 253 Rn. 23-27). Dies war hier erst mit Absenden der Nachricht an L. am 18. April 2016 der Fall. Das vorausgegangene Zünden der Rohrbombe diente nach den Vorstellungen der Angeklagten dazu, der tatplanmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Drohung gegenüber L. ein größeres Gewicht zu verleihen. Ein irgendwie gearteter, auf die Willensfrei-heit des Geschädigten abzielender Erklärungsgehalt war mit dem ohne jede Vorankündigung verübten Anschlag nicht verbunden, sodass ihm nicht bereits die Bedeutung einer konkludenten Drohung zukam (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 370 f.). Bezogen auf die nachfolgend ins Werk gesetzte räuberische Erpressung stellt sich der Rohrbombenanschlag als Vorbereitungshandlung dar, welche die Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1992 – 1 StR 217/92, NJW 1992, 2581; vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95 aaO). Die Angeklagten haben sich daher jeweils lediglich der räuberischen Er-pressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig gemacht, die zu der Tat des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion im Verhältnis der Tatmehrheit steht. Allein die zwischen beiden Taten bestehende Mittel-Zweck-Verknüpfung ver-mag diese nicht tateinheitlich zu verknüpfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319).

b) Die Annahme eines neuerlichen tatmehrheitlich begangenen Versuchs der räuberischen Erpressung gemäß §§ 22, 253 Abs. 1, § 255 StGB im Fall II.5 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die mit dem am 2. Juni 2016 übersandten Schreiben vorgenommene Drohung und das vor-angegangene Erpressungsgeschehen gehören vielmehr zu einer tatbestand-lichen Handlungseinheit.

Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wech-sel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Für die Erpres-sung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen angepasst und aktualisiert, im Übrigen aber dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Be-schlüsse vom 3. April 2008 – 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vom 22. No-vember 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79).

Nach diesen Grundsätzen bilden die neuerliche Drohung in der Nachricht vom 2. Juni 2016, mit der das ursprüngliche Bedrohungsszenario ohne Zäsur zum Vorgeschehen lediglich fortgeführt wurde, und das vorangegangene Erpressungsgeschehen eine tatbestandliche Handlungseinheit, sodass die Ange-klagten in den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe jeweils nur eine einheitliche räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB begangen haben.“

Hätte man drauf kommen können 🙂 .

Schwerer Raub wegen 14 €, oder: Wenn mit einem Schlüssel gedroht wird

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Materiell-rechtliche Fragen kommen hier immer ein wenig kurz. Daher will ich jetzt und dann am Nachmittag dann doch einmal mal wieder zwei Entscheidungen dazu vorstellen. Das ist zunächst das BGH, Urt. v.12.07.2017 – 2 StR 160/16, das einen Klassiker behandelt. Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes verurteilt worden. Dagegen die Revision, die dann aber keinen Erfolg hat.

„Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) hinsichtlich der Tat vom 27. Juli 2015.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und dies damit begründet, dass es sich bei dem vom Angeklagten mitgeführten Schlüssel, den er so in der Hand gehalten habe, dass die Zeugin diesen für ein Messer halten sollte, um ein „sonstiges Werkzeug“ gehandelt habe. Diesen habe er zur Überwindung des (möglichen) Widerstandes der Zeugin unter der Drohung „sonst muss ich Dir weh tun“ eingesetzt. Diese rechtliche Bewertung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Es reicht zur Erfüllung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen.

Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschen-den Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703). Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vor.

Ein solcher Fall, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise von einer Verurteilung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB absieht, ist nicht gegeben. Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruht, steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht entgegen. Ob darüber hinaus der konkrete Einsatz des Schlüssels auch den Quali-fikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, bedarf hier keiner Erörterung; der Angeklagte ist durch das Unterbleiben einer Verurteilung insoweit nicht beschwert.“