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OWi II: Nochmals Beschlussverfahren (§ 72 OWiG), oder: Schweigen des Betroffenen und Anhörungsrüge

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG), und zwar:

    1. Hat der Betroffene bereits im an die Verwaltungsbehörde gerichteten Einspruchsschreiben einer Entscheidung nach § 72 OWiG widersprochen, so wird diese Erklärung gegenüber dem Amtsgericht wirksam.
    2. Erklärt das Amtsgericht in der Folge, durch Beschluss entscheiden zu wollen, so bleibt der Widerspruch wirksam.
    3. In diesem Fall bedarf eine Entscheidung nach § 72 OWiG einer unmissverständlichen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs.
    1. Zum erforderlichen Vortrag der Rüge der Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG durch den Betroffenen gehört, dass die Rechtsbeschwerde mitteilt, dass der Betroffene dem Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen hat. Dabei reicht es aus, dass mitgeteilt wird, dass der Widerspruch nicht gegenüber dem Amtsgericht, sondern schon gegenüber der Verwaltungsbehörde ausgesprochen und nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde. Wurde der Widerspruch durch den Verteidiger erklärt, muss dessen Bevollmächtigung zum Zeitpunkt des Widerspruchs vorgetragen werden.
    2. Das Schweigen des Betroffenen auf den entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts auf eine beabsichtigte Entscheidung nach § 72 OWiG lässt nicht den einmal erhobenen Widerspruch gegenstandslos werden.
    1. §§ 72, 79 Abs. 1 OWiG regeln keine Fälle einer bestimmten Beschwer des Rechtsmittelführers, sondern enthalten Regelungen der Unanfechtbarkeit im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO.
    2. Eine nachteilige Kostenentscheidung in einem Beschluss nach § 72 OWiG ist für den Betroffenen jedenfalls dann nicht anfechtbar, wenn ihm gegen die Hauptentscheidung kein Rechtsmittel zusteht und er lediglich rügt, dass die Nebenentscheidung gesetzwidrig ergangen sei. In diesem Fall kann die Kostenentscheidung nur mit der Anhörungsrüge angegriffen werden.
    3. Es ist auch dann nicht unbillig, einem Betroffenen die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der darin enthaltenen Sachverständigenkosten aufzuerlegen, wenn dieser sich gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit unbeschränkt verteidigt hat und ein im Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot aufgrund der Erkenntnisse eines Sachverständigengutachtens in Wegfall gerät, er aber dennoch wegen einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr 3 StVG verurteilt wird.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, oder: Manchmal doch nicht ….

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Wer kennt ihn nicht den Spruch: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Das ist eine Binsenwahrheit, die im Straf-/Bußgeldverfahren sicherlich an vielen Stellen zutrifft, aber dann vielleicht doch nicht immer. Und zwar ggf. dann nicht, wenn es um Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung zu Rechtsmitteln geht. Da kann es sich um Rücknahmen oder Beschränkungen handeln. Für die braucht der Verteidiger zwar nach § 302 Abs. 2 StPO eine (besondere) Ermächtigung des Angeklagten/Betroffenen. Wird die nicht ausdrücklich erklärt, dann kann sie bzw. die Billigung aber im Zweifel aus dem Schweigen des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entsprechenden Erklärungen seines Verteidigers gefolgert werden. So der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2017 – 4 RBs 201/17 zur (nachträglichen) Beschränkung des Einspruchs aufdie Rechtsfolgen, die den Betroffenen dann wohl nachträglich gereut hat:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war, auch wenn diese allein durch den Verteidiger erklärt wurde. Eine Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO ergibt sich aus dem Protokoll zwar nicht. Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme – eine solche liegt in der Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch – erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496; BayObLG NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 422/09 –juris). Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es dem Betroffenen nur um das Fahrverbot gehe und dessen berufliche Situation im Hinblick darauf alleiniger Gegenstand der Hauptverhandlung bis zur Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung war, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese von einer Ermächtigung des Betroffenen getragen war.“

Also an der Stelle dann doch besser „Silber“ 🙂 .

Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil, oder: Andere Länder, andere Sitten

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Auslieferungsrecht ist im Blog insgesamt ein wenig (zu) kurz gekommen. Heute will ich dann aber doch mal zwei Entscheidungen vorstellen, die sich mit diesen Fragen befassen. Die erste ist der BVerfG, Beschl. v.  06.09.2016 – 2 BvR 890/16. In ihm geht es um die verfassungsrechtliche Überprüfung einer Auslieferungsentscheidung des KG, durch die die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung als zulässig angesehen worden ist. Der Verfolgte hatte seine  Auslieferung als unzulässig angesehen, weil die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des Vereinigten Königreichs nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Das BVerfG hat das anders gesehen. ich nehme, weil sie sehr schön den Sachverhalt wiedergibt und die Entscheidungsgründe referiert – entgegen meiner sonstigen Übung mal die PM des BVerfG, aus der ich zitiere:

Der Beschwerdeführer ist kroatischer und irischer Staatsangehöriger und wurde am 04.02.2016 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Berlin festgenommen. Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein Haftbefehl des Central Hertfordshire Magistrates‘ Court zugrunde, worin dem Beschwerdeführer unter anderem zur Last gelegt wird, am 26.04.1993 in Hertfordshire einen Mann erschossen zu haben. Das Kammergericht erklärte mit dem angegriffenen Beschluss die Auslieferung des Beschwerdeführers an das Vereinigte Königreich für zulässig. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt vornehmlich, dass im Falle einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 zur Anwendung kommen könne. Diese Vorschrift eröffne einem Gericht oder einer Jury die Möglichkeit, aus dem Schweigen des Angeklagten Schlüsse auf seine Schuld zu ziehen. Dies stehe im Gegensatz zu der Stellung des Schweigerechts des Angeklagten in der deutschen Rechtsordnung und berühre die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen und die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen ausgesetzt. Dabei ließ die Kammer offen, ob die Verwertung des Schweigens des Angeklagten zu dessen Lasten tatsächlich eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG darstelle, und wies darauf hin, dass dies im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse. Die gebotene Folgenabwägung führe aber zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch die Übergabe an die Behörden des Vereinigten Königreichs erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers wiege demgegenüber weniger schwer.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grundsätze der Verfassung. Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden. Stellt sich heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015, Az.: 2 BvR 2735/14).

Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistete Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird. Dementsprechend gehört das Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren seit Langem zu den anerkannten Grundsätzen des deutschen Strafprozesses. Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet.

Daraus, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit in der Menschenwürde wurzelt, folgt allerdings nicht, dass jede verfassungsrechtlich gewährleistete Ausprägung dieses Grundsatzes auch unmittelbar dem Schutz von Art. 1 GG unterfiele. Nur wenn der unmittelbar zur Menschenwürde gehörende Kerngehalt der Selbstbelastungsfreiheit berührt ist, liegt auch eine Verletzung von Art. 1 GG vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Beschuldigter durch Zwangsmittel dazu angehalten würde, eine selbstbelastende Aussage zu tätigen. Dagegen folgt unmittelbar aus Art. 1 GG nicht, dass ein Schweigen des Beschuldigten unter keinen Umständen einer Beweiswürdigung unterzogen und gegebenenfalls zu seinem Nachteil verwendet werden darf. Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist somit nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Vielmehr ist die Auslieferung erst dann unzulässig, wenn selbst der dem Schutz von Art. 1 GG unterfallende Kernbereich der Selbstbelastungsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist.

Gemessen an diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des Kammergerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar wird die Selbstbelastungsfreiheit durch den Criminal Justice and Public Order Act 1994 eingeschränkt. Die Einschränkung berührt jedoch nicht den Kernbereich der Selbstbelastungsfreiheit und lässt daher keine Verletzung der unantastbaren Menschenwürde besorgen. Insbesondere hat der Beschuldigte auch unter dem Criminal Justice and Public Order Act 1994 das Recht zu schweigen. Zwar unterliegt sein Schweigen unter Umständen der Beweiswürdigung und kann zu seinem Nachteil verwendet werden, wodurch mittelbar ein Aussagedruck entstehen kann. Dies wiegt jedoch nicht so schwer wie ein Zwang zu einer Aussage oder gar zu einer Selbstbezichtigung.

Darüber hinaus kann das Schweigen nur neben weiteren Beweismitteln im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden. Auch wenn die Regelung gleichwohl dazu führen kann, dass sich der Beschwerdeführer zu einer Aussage gedrängt fühlt, muss er doch keine Verurteilung allein aufgrund seines Schweigens fürchten. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Beweislage abwägen, ob er eine Aussage tätigen möchte. Ein derartiger Aussagedruck, wie er unter Umständen auch im deutschen Strafprozess in bestimmten Konstellationen des sogenannten Teilschweigens entstehen kann, verletzt noch nicht die Menschenwürde.

Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass es nicht von vornherein einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Schweigen des Beschuldigten zu dessen Nachteil verwertet wird, sondern dass stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs bekräftigt die Feststellung, dass eine Anwendung von § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 zumindest keine Verletzung der unantastbaren Menschenwürde darstellt.“

Schweigen in der Hauptverhandlung, oder: das „nonverbale Verhalten“ zeigt keine Unrechtseinsicht

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Starten wir heute mal mit einer „Strafzumessungsentscheidung“, nämlich dem OLG Hamm, Beschl. v. 19.04.2016 – 1 RVs 20/16. Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Mitführens einer Schutzwaffe bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des AG war der Angeklagte Teilnehmer einer Demonstration unter dem Motto „keine Rückzugsräume für Nazis“, welche in E anlässlich zweier gleichzeitig stattfindender Versammlungen der Partei „die Rechte“ unter Beteiligung von zunächst ca. 1.000 Menschen stattfand. Der Angeklagte trug eine schwarze Jacke und darunter einen schwarzen Kapuzenpullover. Die Kapuze seines Pullovers hatte er über den Kopf gezogen. Vor seinem Gesicht trug er eine nach dem äußeren Zuschnitt dem Visier eines Helmes ähnliche rechteckig zugeschnittene durchsichtige Kunststofffolie, mit der Augen und Nase überdeckt und geschützt waren und darunter eine schwarze Sonnenbrille. Durch das Tragen der selbst gefertigten Folie, die mit einem Gummiband am Kopf über der Kapuze befestigt war, wollte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen verhindern, dass er im Fall eines Polizeieinsatzes oder aber durch Verhalten der anderen Versammlungsteilnehmer durch verwendetes Pfefferspray oder pyrotechnische Erzeugnisse im Gesicht getroffen und in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt werden würde.

Das OLG äußert sich zum „Schutzwaffenbegriff“, den es bejaht. So weit, so gut, das mag dem Selbststudium des Lesers vorbehalten bleiben. Mich interessieren mehr die Strafzumessungserwägungen des AG, die das OLG als rechtsfehlerhaft beanstandet hat:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält dagegen hinsichtlich der erkannten Geldstrafe entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Amtsgericht hat zur Strafzumessung im Hinblick auf den in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten unter anderem folgendes ausgeführt:

„Dagegen musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass er durch sein Verhalten, insbesondere sein Nachtatverhalten den Polizeieinsatz in einer sehr unübersichtlichen Situation erschwert hat.

Auch sein nonverbale Verhalten in der Hauptverhandlung lies nicht den geringsten Ansatz von Unrechtseinsicht und Problembewusstsein für die schwierige Lage der Polizei in E an diesem Tag erkennen.“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 17. März 2016 wie folgt Stellung bezogen:

„Soweit das Amtsgericht Dortmund strafschärfend berücksichtigt hat, „auch das nonverbale Verhalten der Hauptverhandlung“ habe „nicht den geringsten Ansatz von Unrechtseinsicht und Problembewusstsein für die schwierige Lage der Polizei in E an diesem Tag“ erkennen lassen, begegnet dies gemessen an vorstehenden Anforderungen durchgreifenden Bedenken, da es unzulässig ist, das Fehlen eines Geständnisses strafschärfend zu berücksichtigen. Zudem kann ein sich nicht einlassender oder leugnender Angeklagter weder Reue noch Schuldeinsicht zeigen, ohne seine (rechtlich zulässige) Verteidigungsposition aufzugeben, weswegen auch ein solches Verhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (zu vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 50b).

Darüber hinaus findet der vom Amtsgericht strafschärfend berücksichtigte Umstand, der Angeklagte habe durch „sein Nachtverhalten (Anmerkung des Senats: gemeint ist offenbar Nachtatverhalten) den Polizeieinsatz in einer sehr unübersichtlichen Situation erschwert“, weder eine Grundlage in den Feststellungen des angefochtenen Urteils, noch ist ersichtlich, an welche der in § 46 Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte das Tatgericht insoweit anknüpfen will. Das Verhalten nach der Tat ist als Strafzumessungsgrund nur verwertbar, soweit sich aus ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat oder auf deren Unrechtsgehalt ziehen lassen (zu vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 46). Das Erschweren eines Polizeieinsatzes in unübersichtlicher Situation lässt für sich genommen einen derartigen Rückschluss nicht zu.“

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an.“

Dazu passt: Immer wieder….

Klassischer Fehler XVII: Dass der Angeklagte schweigt, darf für ihn nicht nachteilig sein

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Manche Beanstandungen des BGH an landgerichtlichen Entscheidungen/Ausführungen sind nur schwer nachvollziehbar, vor allem dann, wenn es sich um Klassiker handelt, man es also im Grunde mit Anfängerfehlern zu tun hat. So auch im BGH, Beschl. v. 07.08.2014 – 3 StR 318/14:

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, soweit es die Einlassung des – nach den Urteilsgründen zuvor schweigenden – Angeklagten, er sei unschuldig, deshalb für unglaubhaft hält, weil er „dies erst in der Hauptverhandlung, also Monate nach seiner Verhaftung, erstmalig vorbrachte“. Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dies gilt auch für einen zunächst schweigenden Angeklagten, selbst wenn er sich in Untersuchungshaft befindet und es unterlässt, entlastende Angaben alsbald vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN).“

Allerdings: Wie gewonnen, so zerronnen. Denn gebracht hat die Beanstandung des BGH dem Angeklagten nichts. Der BGH hat die Aufhebung an der Beruhensfrage scheitern lassen:

„Angesichts der ausführlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, die das Landgericht aufgrund einer weiteren, sehr umfassenden, für sich rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für widerlegt hält, schließt der Senat jedoch aus, dass die Strafkammer ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens des Angeklagten zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.“