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Schilderwirrwarr kann Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen

Das OLG Jena hat sich in seinem Beschl. v. 06.05.2010 – 1 Ss 20/10 mit der Frage befasst, ob eine durch extrem missverständliche Beschilderung hervorgerufene falsche Fahrweise die Schuld bei einer Körperverletzung ausnahmsweise entfallen lässt. Das hat der OLG für den zu entscheidenen Einzelfall bejaht und den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Der damals 55 Jahre alte Angeklagte war als Fahrradfahrer mit einer plötzlich aus ihrer Hofeinfahrt herauslaufenden Frau zusammengestoßen. Die (82 Jahre) alte Dame kam zu Fall und verletzte sich schwer. Für den Angeklagten war die Kollision mit ihr – wegen der beschränkten örtlichen Sichtverhältnisse – nicht mehr zu vermeiden. Er war mit ca. 10 bis 15 km/h auch nicht etwa „gerast“. Die Frage war allein, ob er deshalb schuldhaft (fahrlässig) gehandelt hatte, weil der Unfall auf einem Gehweg geschehen war, wo das Radfahren grundsätzlich nur Kindern bis 10 Jahren erlaubt ist. AG und LG hatten das so gesehen und den Angeklagten verurteilt.

Die Revision vor dem OLG führte zum Freispruch. Der Angeklagte sei zwar objektiv nicht berechtigt gewesen, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren. Sein Irrtum, dort fahren zu dürfen, könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Verkehrsbeschilderungen müssten so gestaltet sein dass „Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung durch einen beiläufigen Blich erkennbar sei, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen“. Diese Anforderungen sei die irreführende Beschilderung nicht gerecht geworden; dem Angeklagten sei daher kein Schuldvorwurf zu machen. Er sei nur etwa 200 m vor der Ortschaft durch eine Schilderkombination aus dem Gefahrzeichen „Radfahrer kreuzen“ und dem darunter angebrachten Hinweisschild „Radwanderweg“ auf den links neben der Straße verlaufenden späteren Unfallweg geleitet worden. Bei dieser Beschilderung sei der Irrtum, den bei gleichen Aussehen (plötzlich) als Gehweg weitergeführten Weg auch innerorts befahren zu dürfen, ohne das klarstellende Verkehrszeichen 239 „nur Fußgänger“ naheliegend gewesen.

In vergleichbaren Fällen gnaz interessanter Verteidigungsansatz.