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Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt

© Corgarashu – Fotolia.com

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Meine erster Gedanke nach dem Lesen des LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29752/10 -12 KLs – war: „Wie bescheuert muss man eigentlich als Schöffe sein, um sich so in einen Strafverfahren zu verhalten?“ Sorry, für das „bescheuert“, aber ist in meinen Augen nun mal so. Und das dann auch noch in einem Verfahren bei der Staatsschutzkammer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer insbesondere im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangener Straftaten , einem Verfahren, in dem wahrscheinlich eh eine eher angespannte Stimmung herrscht.

Was war, was ist passiert? Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begann am 20. 08. 2012, bislang wurde an mehr als 20 Hauptverhandlungstagen verhandelt. Der 26. Hauptverhandlungstag war auf den 06.12.2012, also dem Nikolaustag, terminiert. An diesem Tag betritt vor Beginn des Verhandlungstages einer der Schöffen den Sitzungssaal durch das Beratungszimmer und legt auf den Sitzungstisch, der regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft benutzt wird, zwei „Schokoladenikoläuse“ und verlässt dann den Sitzungssaal wieder. Zu dieser Zeit war noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend.

Dieser Vorgang führt zu einem diesen Schöffen betreffenden Ablehnungsantrag der Angeklagten, der bei der Strafkammer Erfolg hat:

„Die von den ablehnenden Angeklagten zur Begründung angeführten Tatsachen rechtfertigen die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Schöffen (§§ 24, 31 StPO).

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters und damit die Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 24 Rdnr. 8 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Schöffen (wie vor, § 31 Rdnr. 1 und 2).

Dabei ist entscheidend auf den nach außen deutlich gewordenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters abzustellen (BGHSt 37, 298, 302 = NJW 1991, 1692), ohne dass dieser Eindruck tatsächlich der inneren Haltung des Richters entsprechen müsste (BGH NStZ-RR 2012, 211 f). Hierbei kommt es auch, aber nicht nur auf die Sicht des Ablehnenden an. Denn es genügt nicht allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden; dieses muss vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein (individuell-objektiver Maßstab, vgl BVerfGE 31, 145, 165 = NJW 1971, 2122; BGHSt 43, 16, 18 = NJW 1998, 550).

An diesen Grundsätzen gemessen stellt das Verhalten des abgelehnten Schöffen vor Beginn des 26. Verhandlungstages bei einer Gesamtschau einen Grund dar, der aus Sicht der ablehnenden- Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).“

Was die Berufsrichter der Kammer vom Verhalten „ihres“ Schöffen halten, kann man m.E. aus der knappen Begründung des Beschlusses zur Frage der Besorgnis der Befangenheit erkennen. Nichts, oder sicherlich mehr als nur ein Kopfschütteln. Dazu kann man auch nicht viel mehr schreiben.

Um Kommentaren vorzubeugen: Ich gehe als sicher davon aus, dass die Berufsrichter der Kammer die Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung über ihre Rechts und Pflichten unterrichtet haben. Und ich gehe als eben so sicher davon aus, dass die Berufsrichter von dieser „Geschenkeaktion“ nichts gewusst haben. Alles andere würde mich überraschen.