Schlagwort-Archive: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die Beiordnung bei Abschiebehaft abgerechnet?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann die Freitagsfrage, die mal wieder zeigt: Neue gesetzliche Regelungen bringen neue gebührenrechtliche Probleme/Fragen, und zwar:

„Hat jemand schon Erfahrung mit der Abrechnung der neuen Beiordnung bei Abschiebehaft, die seit dem 01.03.24 gilt?

Der Rechtsausschuss hielt diese nicht für zünde gedacht, weil es keinen Abrechnungsverweis in 62d AufenthG gibt und auch nichts in §39 und 45 RVG? Hat jemand dankenswerterweise eine Idee?2

Na, jemande eine Idee?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

Meine Antwort darauf:

„Nach dem Wortlaut der Nr. 5115 VV RVG nicht.

Siehe aber Burhoff/Volpert, RVG, Teil A 2566 und Burhoff RVGreport 2016, 362.“

Den aus RVGreport zitierten Aufsatz gibt es hier: Anwaltsvergütung für die Verteidigung im bußgeldrechtlichen Verwarnungsverfahren nach §§ 56 ff. OWiG und <<Werbemodus an>> den zitierten RVG-Kommentar kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

© AllebaziB – Fotolia.com

Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar heute zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG:

Gefragt wurde:

Betroffener sieht sich im behördlichen Anhörungsverfahren einem eintragungspflichtigen Vorfahrtsverstoß ausgesetzt.

Nach anwaltlicher Einlassung „erlässt“ die Bußgeldstelle lediglich eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld(angebot). Dies hat der Betroffene akzeptiert.

Ist in diesem Fall die Nr. 5115 VV RVG angefallen?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nach welchem Gebührenrahmen, LG oder SchwG, kann ich abrechnen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am vergangenen Freitag hatte ich üner: Ich habe da mal eine Frage: Nach welchem Gebührenrahmen, LG oder SchwG, kann ich abrechnen?, berichtet.

Hier meine Antwort, die auch einige andere Kollegen gegeben hatten, nachdem der Sachverhalt „nachgebessert“ war:

„Die Frage verstehe ich nicht und auch die Antwort des Kollegen nicht, die Sie im Ohr haben.

Es kann doch nach dem Wortlaut der Nr. 4118 VV RVG nur darum gehen, ob beim Schwurgericht verhandelt worden ist oder bei einer Strafkammer nach den §§ 74a, 74c GVG. Angeklagt war nach §§ 223, 224 StGB. Dann ist doch im Zweifel zur normalen großen Strafkammer vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, den Sie ja nun sicherlich auch gelesen haben, etwas anderes? Wahrscheinlich nicht.

Die Frage des Sicherungsverfahrens spielt insoweit keine Rolle. Sie spielt nur dann eine Rolle, wenn das Schwurgericht ggf. im Sicherungsverfahren verhandelt hat, weil man dann fragen könnte, ob das dann die Nrn. 4118 ff. RVG ausschließt?. Die Frage stellen heißt aber, sie verneinen.

Mir erschließt sich nicht, woraus der Kollege, dessen „Antwort Sie im Ohr haben“, aus dem Umstand: „normales“ Sicherungsverfahren schließt, dass dann Gebühren nach den Nrn. 4118 ff. RVG entstehen.“

Ich habe da mal eine Frage: Nach welchem Gebührenrahmen, LG oder SchwG, kann ich abrechnen?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage – mal wieder auf der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, und zwar wie folgt:

„……

ich stehe (trotz Kommentar) etwas auf dem Schlauch. in einem Sicherungsverfahren war ich beigeordnet. (Große Strafkammer nach § 76 GVG drei Berufsrichter zwei Schöffen). Ich will jetzt abrechnen, weiß aber nicht in welcher strukturellen Besetzung die Kammer entschieden hat, also ob bsp. die Gebühren Nrn. 4112/4114 VV RVG anfallen oder die aus Nrn. 4118/4120 VV RVG. Weder auf dem PV-Beschluss noch auf dem Eröffnungsbeschluss steht etwas. Ich weiß nur, dass es eine große Strafkammer war.“

Durch Nachfragen – die erforderlich waren – anderer Gruppenmitglieder, was denn der Tatvorwurf gewesen sei und ob eine Zuständigkeit nach § 74a GVG oder § 74c GVG überhaupt gegeben gewesen wäre, ist „nachgebessert“ worden: “ ….. es waren erst zwei Anklagen wegen §§ 223, 224 zum AG. Diese wurden verbunden und es wurde dem LG vorgelegt. Das hat eröffnet und verhandelt.“