Schlagwort-Archive: Rückwirkung

Neue Vermögensabschöpfung, oder: „überragende Belange des Gemeinwohls“ rechtfertigen Rückwirkung

Und als zweite Entscheidung dann ein weiterer Beschluss des BVerfG, nämlich der BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 BvL 8/19.

© Style-Photography – Fotolia.com

– Problematik: Ist eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung auch bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes zur Vermögesabschöpfung im Jahr 2017 verjährten Erwerbstaten zulässig bzw. mit dem Grundgesetz vereinbar?

Die Frage hatte der BGH mit BGH, Beschl. v. 07.03.2019 – 3 StR 192/18 – dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Dabei geht es insbesondere um die Regelung in § 316h Satz 1 StGB. Danach ist, wenn über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1.7.2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, abweichend von § 2 Abs. 5 StGB die (neuen) Vorschriften der §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden.

Das BVerfG hat mit dieser Rückwirkung kein Problem und meint: Ausnahmsweise zulässig.

Das BVerfG hat dazu in seinem Beschluss viel geschrieben. Zu viel, um es hier im Einzelnen zu zitieren. Ich beschränke mich mal auf das, was in der PM des BVerfG zu dem Beschluss steht – Rest bitte im Volltext selbst lesen:

„2. Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar.

a) Die selbständige Einziehung von Taterträgen aus verjährten Erwerbstaten stellt eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) dar, soweit das neue Vermögensabschöpfungsrecht auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen bei Inkrafttreten des Reformgesetzes bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Grundsätzlich ist eine „echte“ Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig. Eine Ausnahme ist anerkanntermaßen aber dann gegeben, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern. In diesen Fällen muss der Vertrauensschutz zurücktreten.

b) Die hier zu beurteilende „echte“ Rückwirkung ist durch solche überragenden Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Anordnung in Art. 316h Satz 1 EGStGB das legitime Ziel, auch für verjährte Taten vermögensordnend zugunsten des Geschädigten einer Straftat einzugreifen und dem Täter den Ertrag seiner Taten – auch im Falle fehlender Strafverfolgung – nicht dauerhaft zu belassen. Dieses Ziel ist überragend wichtig. Durch die Vermögensabschöpfung soll sowohl dem Straftäter als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen geführt werden, dass eine strafrechtswidrige Vermögensmehrung von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann. Die Entziehung solcher strafrechtswidrig erlangter Werte soll die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken.

Demgegenüber steht die Vertrauensschutzposition der von der Einziehung von Taterträgen Betroffenen zurück. Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat ist die schärfste dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens. Jede Strafnorm enthält somit ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise. Daraus folgend wird dem Täter auch in vermögensrechtlicher Hinsicht der Schutz der staatlichen Rechtsordnung weitgehend vorenthalten. So ist gemäß § 134 BGB ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig und kann über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabgewickelt werden. § 823 Abs. 2 BGB statuiert zudem bei Verstößen gegen individualschützende Strafgesetze einen umfassenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Überdies lässt das Zivilrecht einen Eigentumserwerb zumindest im Bereich der Eigentumsdelikte kaum zu, da insbesondere der gutgläubige Erwerb durch Dritte gemäß § 935 BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist. Soweit durch Täuschung oder Drohung auf den Geschädigten eingewirkt wurde, bestehen zudem weitgehende Anfechtungsmöglichkeiten (§ 123 BGB).

Diese grundsätzliche gesetzgeberische Bewertung ändert sich durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straftat nicht. Da der deliktische Erwerbsvorgang durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung seitens der staatlich verfassten Gemeinschaft nicht nachträglich gebilligt wird, bleibt auch das auf diese Weise erworbene Vermögen weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet. Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist.

Nicht schutzwürdig ist in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Drittbereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat. Das Vertrauen von Personen, die deliktisch erlangte Vermögenswerte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Straftäter, als dessen Rechtsnachfolger, als von ihm Vertretene oder sonst ohne eigene schutzwürdige Vertrauensbetätigung erworben haben, ist nicht stärker zu schützen als das des Straftäters selbst. § 73b Abs. 1 StGB stellt dabei sicher, dass von der Vermögensabschöpfung keine in diesem Sinne schützenswerten Dritten erfasst werden.“

Erstreckung, die zweite, oder: Beim Nebenklägervertreter gilt die Rückwirkung nicht

© vegefox.com – Fotolia.com

Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der OLG Celle, Beschl. v. 13.11.2018 – 2 Ws 426/18. Auch er behandelt eine Erstreckungsproblematik, nämlich die Erstreckung der Beiordnung beim Nebenklägervertreter.

Grundlage war folgender Sachverhalt: Das AG hatte die Nebenklage zugelassen. In der Hauptverhandlung ist der Rechtsanwalt dann als Vertreter des Nebenklägers aufgetreten. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 14 Termine im Zeitraum vom 23.08.2017 bis zum 26.02.2018. Mit Schreiben vom 6.12.2017 beantragte der Nebenkläger für die Hinzuziehung seines RechtsanwaltsProzesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO. Das AG hat Prozesskostenhilfe im Hauptverhandlungstermin vom 8.12.2017 ohne Ratenzahlung bewilligt.

Der Nebenklagevertreter beantragt dann später die die Festsetzung und Erstattung seiner Gebühren. Dieser Antrag umfasst auch den Zeitraum vor der Antragstellung nach § 397a Abs. 2 StPO. Abweichend davon hat die Kostenbeamtin des AG die beantragte Erstattung unter Hinweis darauf gekürzt, dass eine Rückwirkung der Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ausgeschlossen sei. Abgesetzt worden sind die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG und fünf Terminsgebühren Nr. 4108 VV RVG sowie Kopierkosten. Auf die Erinnerung des Nebenklagevertreters hat das AG die abgesetzten Beträge zugesprochen und entsprechend festgesetzt. Das LG hat auf die Beschwerde der Staatskasse den Beschluss des AG aufgehoben. Die zugelassene weitere Beschwerde des Nebenklagevertreter hatte keinen Erfolg.

Das OLG meint: § 48 Abs. 6 RVG gilt nicht für den Nebenklagevertreter, und zwar auch nicht entsprechend, was m.E. nicht zutreffend ist.

Hier dann die Leitsätze des OLG – Rest bitte selbst im Volltext lesen:

  1. Der Nebenklagevertreter hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse nach § 55 RVG, soweit diese vor Beantragung der Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO entstanden beziehungsweise angefallen sind.
  2. § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG ist für einen Rechtsanwalt, der als Nebenklagevertreter unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzugezogen wird, nicht anwendbar.
  3. Bereits die Auslegung des Wortlautes der für die vorliegende rechtliche Konstellation geltenden Vorschriften des § 397a Abs. 2 und 3 StPO sowie der Prozesskostenhilfe (§§ 114 bis 127 ZPO) spricht gegen eine Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG.

Vermögensabschöpfung neu, oder: Rechtsmittelbeschränkung und Rückwirkung

© AKS- Fotolia.com

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, kommt vom OLG Köln. Das OLG Köln, Urt. v. 23.01.2018 – 1 RVs 274/17 – betrifft Fragen, die mit dem seit dem 1.7.2017 neuen Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) zu tun haben.

Das AG hat die Angeklagte wegen Betruges in 17 Fällen verurteilt. Dem lagen in allen Fällen Warenangebote auf Internetplattformen zugrunde, zu deren Erfüllung die Angeklagte weder willens noch in der Lage war. Sie erzielte auf diese Weise insgesamt einen gegenleistungsfreien Betrag von 2.485,– EUR wovon sie einen – allerdings von ihr nicht bezifferbaren – Teil bereits zurückgezahlt hatte. Das AG hat in seinem Urteil keine Entscheidung über Anordnung der Einziehung des (Wertes des) Tatertrags getroffen hat. Dagegen richtet sich die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, die sie auf die Frage der unterbliebenen Einziehungsentscheidung beschränkt hat. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das OLG hat zunächst die Beschränkung der Revision der StA als wirksam angesehen:

„Wirksam ist aber auch die erklärte Beschränkung auf die unterbliebene Einziehungsentscheidung. Für den Verfall gemäß § 73 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung war in der Rechtsprechung anerkannt, dass dessen Anordnung und die Verhängung der Strafe grundsätzlich unabhängig voneinander sind und nicht in einer inneren Wechselwirkung stehen. Strafe und Verfallsanordnung können jeweils isoliert mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGH NJW 2002, 2257 [2258 f.]; BGH NStZ-RR 2005, 104; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 73 Rz. 41). Da sich – worauf zurückzukommen sein wird – am fehlenden Strafcharakter der an die Stelle des Verfalls getretenen Einziehung (des Wertes) des Tatertrags gemäß §§ 73, 73c StGB in der aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ff.) seit dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung nichts geändert hat, ist auch für den neuen Rechtszustand grundsätzlich von einer Trennbarkeit auszugehen (s. insoweit auch BGH NStZ-RR 2017, 342 [343 f.])…..“

Das AG-Urteil leidet zudem an einem „Erörterungsmangel“

„…..Das Tatgericht hat rechtsfehlerhaft von einer Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung des (Wertes des) Tatertrags gemäß §§ 73, 73c StGB n. F. abgesehen.

Durch das bereits genannte Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist dieses Rechtsinstitut grundlegend umgestaltet worden. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB n. F. ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Mit dieser Neuregelung ist namentlich die vorherige Einschränkung in § 73 Abs. 1 S. 2 StGB in Fortfall gekommen, wonach eine Verfallanordnung unterblieb, wenn und soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen war, welcher dem Täter im Erfüllungsfall den Wert des aus der Tat Erlangten entzog (vgl. dazu Trüg NJW 2017, 1913). Die Opferentschädigung ist nunmehr in das Vollstreckungs- oder das Insolvenzverfahren verlagert (Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665 [680]). Gemäß § 73c S. 1 StGB n. F. (entsprechend § 73a StGB S. 1 a. F.) ordnet das Gericht die Einziehung eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages an, wenn dessen (physische, vgl. Köhler NStZ 2017, 497 [498 f,]) Einziehung wegen dessen Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist. Letzteres kommt namentlich im Falle des Verbrauchs des Erlangten in Betracht (zum neuen Recht: Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73c Rz. 5; zum alten Recht: Schönke/Schröder-Eser, StGB, 29. Auflage 2014, § 73a Rz. 5).

Hier hat die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen einen Gesamtschaden von 2.485,– € verursacht; dieser Betrag ist im Grundsatz (vgl. § 73d StGB n. F.) mit dem (Wert des) Erlangten identisch. Ausgehend von dieser Feststellung hätte sich das Tatgericht zu einer Erörterung der Voraussetzungen der §§ 73 ff. StGB n. F. gedrängt sehen müssen. Soweit Rückzahlungen erfolgt sind, wäre hierbei § 73e Abs. 1 StGB n. F. zu beachten gewesen (vgl. dazu Köhler a.a.O. S. 500). Eine Entscheidung über den Verfall nach altem Recht (vgl. § 316h S. 2 EGStGB) ist nicht getroffen.“

Und: Kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot:

§§ 73, 73c StGB n. F. sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, obwohl die Anlasstaten im Zeitraum bis Oktober 2016 begangen worden sind, das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aber erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Abweichend von der Regelung des § 2 Abs. 5 StGB bestimmt nämlich Art. 316h S. 1 EGStGB, dass in solchen Verfahren, in welchen nach dem 1. Juli 2017 über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer vor dem 1. Juli 2017 begangenen Tat entschieden wird, die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 bewirkte Neuregelung anzuwenden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da das Tatgericht am 7. Juli 2017 entschieden hat.“

Mit den letzten Ausführungen schließt sich das OLG der h.M. in der Rechtsprechung an., nämlich u.a. wie das BGH, Urt. v. 05.09.2017 – 1 StR 677/16, OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 – 1 Ws 163/17, anders: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3). Das OLG zitiert ein paar Entscheidungen mehr, u.a. einen „KG, Beschl. v. 01.02.2017 – 161 Ss 146/17“. Den kann ich aber nicht finden. Und es zitiert: „OLG Celle NJW 2017, 3731“. Die gibt es (auch) nicht. Gemeint ist da der vorstehend angeführte „OLG Stuttgart“-Beschluss. Aber sonst ist alles ok. 🙂

Nachtrag: 28.03.2018 – 15.18 Uhr: Die o.a. Unstimmigkeiten hatte ich mit dem 1. Strafsenat des OLG Köln „erörtert“. Und die Anwtort kam fix: Bei dem Beschluss des KG handelt es sich um den „KG, Beschl. v. 01.12.2017 – 161 Ss 148/17„. Kann passieren. Besten Dank nahc Köln für die schnelle Reaktion.

Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung gilt auch für sog. Ur-Alt-Fälle

Das OLG Celle, hat in seinem Beschl. v. 30.05.2011 -2 Ws 423/10 die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung (Urt. v. 4.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a.) auch auf „Uralt-Fälle“ übertragen, in denen die Sicherungsverwahrung vor Inkrafttreten des 2. StrRG vom 04.07.1969 am 01.10.1973 verhängt wurde, also zu einer Zeit, als die Sicherungsverwahrung noch unbefristet galt. Dazu aus dem umfassend begründeten Beschluss.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundgesetzverstoß in seiner aktuellen Entscheidung zur Sicherungsverwahrung jedoch auch auf Art. 20 Abs. 3 GG gestützt und festgestellt, dass der mit der rückwirkend geltenden Vorschrift verbundene Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht dieses Personenkreises verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig sei (RN 131, 132). Da das Abstandsgebot nicht gewahrt sei, nähere sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz (RN 139). Im Ergebnis trete der legitime gesetzgeberische Zweck, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren zurück (RN 156).

Auch der Untergebrachte P. kann sich auf den Vertrauensschutzgrundsatz berufen. Nach Inkrafttreten des 2. StrRG v. 04.07.1969 am 01.10.1973 galt für ihn gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 StGB i.d.F. des 2. StrRG die 10-jährige Befristung der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Zu dem Zeitpunkt, als die Sicherungsverwahrung gegen ihn erstmals vollstreckt wurde (28.03.1976), galt also bereits die Befristung. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung 1998 wurde gegen den Verurteilten gerade eine weitere Freiheitsstrafe vollstreckt, 10 Jahre der Maßregel waren am 08.02.2001 verbüßt. Von 1973 bis 1998 durfte der Verurteilte mithin davon ausgehen, dass die gegen ihn ausgesprochene Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren beendet ist. Diese enorm lange Zeitspanne von 25 Jahren Maßregelvollzug, Strafvollzug und Bewährungszeit rechtfertigt es, die Vertrauensschutzgesichtpunkte, die das Bundesverfassungsgericht für Anlasstaten aus der Zeit vor 1998 herangezogen hat, auch auf die „Uralt-Fälle“ zu übertragen.“

Pflichtverteidiger die 3: Zeitnahe Beiordnung erforderlich – neues zur rückwirkenden Beiordnung

Das LG Dresden hat sich jetzt in seinem Beschl. v. 06.01.2011 – 3 Qs 174/10 dem OLG Stuttgart (vgl. hier) angeschlossen und geht ebenfalls davon aus, dass der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 20 Absatz 3 GG) es gebietet, dass über einen Antrag des Verteidigers auf Beiordnung zeitnah entschie­den wird. Geschieht das nicht, führt das zur rückwirkenden Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. Es bewegt sich also was an der „Front“.