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Wer zurückkehren will, ist nicht flüchtig, und zwar auch nicht der Ausländer

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In der Praxis spielt bei der Verteidigung ausländischer Mandanten häufig die Frage, ob ggf. deshalb bei ihnen Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) zu bejahen ist, weil sich der Mandant (wieder) in sein Heimatland begeben hat, eine Rolle. Dazu verhält sich jetzt noch einmal der KG, Beschl. v. 01.03.2013 – 4 Ws 14/13 – mit den (amtlichen) Leitsätzen:

Keine Flucht bei Aufenthalt im Ausland bei feststehendem Rückkehrwillen

1. Begibt sich ein ausländischer Beschuldigter in Kenntnis des gegen ihn in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens in sein Heimatland, ist er flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen. Reist er dagegen mit Rückkehrwillen zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in sein Heimatland, ist er auch dann nicht flüchtig, wenn die Wirkung der Unerreichbarkeit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden und das Gericht tatsächlich eintritt, weil sein Heimatland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht an Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung ausliefert.

2. Ernsthafte Rückkehrbemühungen stehen der Annahme entgegen, der ausländische Beschuldigte verbleibe im Ausland, um sich den Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Justiz zu entziehen. Sie sprechen gegen das Vorliegen des für die Annahme einer Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlichen subjektiven Elements (Fluchtwillen).