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400-500 m vom Unfallort weg – Unfallflucht?

entnommen wikimedia.org Urheber Opihuck

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Derzeit ist – ich habe es schon mehrfach „beklagt“ – im Verkehrsrecht Flaute. Daher bin ich dann immer froh, wenn ich auf eine Entscheidung stoße, die man hier vorstellen kann. Und das ist bei dem LG Arnsberg, Beschl. v. 11.09.2014 – 6 Qs 81/14 – der Fall. Der behandelt ein (potentielles) unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und ist aus zwei Gründen interessant:

Einmal geht es um die Frage, wann = ab welcher Entfernung denn nun ein „Entfernen vom Unfallort“ vorliegt. Dazu das LG:

„Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen genügt eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist, sodass der Beteiligte nicht mehr uneingeschränkt zu sofortigen Feststellungen an Ort und Stelle zur Verfügung steht, sondern erst durch Umfragen ermittelt werden muss (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 142 StGB Rn. 10 m. w. N.). Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.10.2007 – III-2 Ss 142/07-69/07 III; eingrenzend BGH, Beschluss vom 15.11.2010 – 4 StR 413/10).

Hier hielt der Beschuldigte ausweislich der Aussage des Zeugen C. erst „ca. 400 – 500 Meter nach der eigentlichen Unfallstelle“ (Bl. 43 d. A.) an. Ausweislich der Aussage der Geschädigten hat sie das beteiligte Unfallfahrzeug nach dem Unfallgeschehen lediglich „in einiger Entfernung“ wahrgenommen (Bl. 35 d. A.). Da ihr die Feststellung, ob das Fahrzeug fuhr oder stand, nicht möglich war, bestand jedenfalls kein eine sofortige Feststellung ermöglichender Sicht- und Rufkontakt fort. Ausweislich der Aussage der Zeugin N. war der Unfallbeteiligte „wohl schon über den Berg“ (Bl. 51 d. A.).“

Der zweite Punkt ist die Frage, ob man sich eigentlich (noch einmal) unerlaubte vom Unfallort entfernen kann, wenn man zurückkehrt und dann wieder wegfährt. Dazu das LG: Nein, denn…

„4. Nach Aktenlage ist auch unerheblich, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Rückkehr zu dem Unfallort keine Feststellungen ermöglicht hat und erneut weggefahren ist.

a) Das erneute Wegfahren ist nicht tatbestandsmäßig. § 142 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt“. Der danach erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Sich-Entfernen und dem Unfallereignis war hier bereits durch das erstmalige Sich-Entfernen unterbrochen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.11.2010 – 4 StR 413/10; Mitsch, JuS 2009, 341).“

Ach so: Fahrerlaubnis ist dann aber doch nicht vorläufig entzogen worden. Das LG konnte nämlich nicht feststellen, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte.

Die Rückkehr der alten Kfz-Kennzeichen…..

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Die Rückkehr der alten Kennzeichen steht ggf. bevor. Denn der Bundesrat hat am 21.09.2012 eine entsprechende Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung akzeptiert.

Der Bundesrat hat damit den Plänen der Bundesregierung, die alten Kraftfahrzeugnummernschilder wieder zuzulassen,  zugestimmt. Damit haben Städte und Gemeinden künftig deutlich mehr Auswahl bei ihren Zulassungskürzeln. Den weitergehenden Plänen der Bundesregierung, auch völlig neue Nummernschilder zuzulassen und damit die Zulassungsstellen ihre Ortskürzel praktisch frei wählen zu lassen, erteilte der Bundesrat allerdings eine Absage. Diese Regelung führe zu einer unübersichtlichen Vielzahl neuer zusätzlicher Kennzeichen und sei daher abzulehnen.

Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie die geänderte Verordnung in Kraft setzt. Das hätte dann zur Folge, dass hier im Münsterland so schöne Kennzeichen wie „BF“ für „Burgsteinfurt“ wieder erscheinen würde. Übersetzt hat man das früher mit „Bauer fährt“.

Material zu dieser Frage:

  • Die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern: BR-Drs. 371/12 (PDF)

Quelle: PM des Bundesrates Nr. 141 v. 21.09.2012

Die positiven Folgen einer Meldung bei der Polizei…

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Ich hatte gerade erst bei der Recherche für einen Aufsatz zu den Fragen des Regelbesipiels i.S. des § 69 Abs. 2 StGB festgestellt, dass man bei genauer Suche und genauem Hinsehen doch eine ganze Menge Entscheidungen findet, in denen von der „Regelentziehung“ nach § 69 StGB absieht. Das passte es ganz gut, dass mit gestern – quasi als Beweis für diese „These“ der LG Aurich, Beschl. v. 06.07.2012 – 12 Qs 81/12 – auf den Schreibtisch – na ja, ins Email-Postfach – flatterte.

Das LG hat darin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Beschuldigten, der sich zwar zunächst von der Unfallstelle entfernt hatte, dann aber 40 Minuten später den Unfall persönlich bei der Polizei meldete, abgesehen:

„Gleichwohl fällt die vorliegende Tat selbst trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale so sehr aus dem Rahmen der typischen Begehungsweises heraus, dass sie nicht mehr als der Regelfall anzusehen ist, dem der Gesetzgeber durch Vorwegnahme der Prognose eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB beilegen wollte (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, § 69 Rz. 42). Der einzige, dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zu machende Vorwurf ist – wie schon die vorstehenden Ausführungen zeigen – lediglich darin begründet, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40 minütiger Verzögerung bei der Polizei gemeldet hat. Mit anderen Worten: Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt „gerade noch“ den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht; sein Verhalten bewegt sich am untersten Rand der Strafwürdigkeit. Dem Feststellungsinteresse der geschädigten Deutschen Bahn AG ist nicht zuletzt auch durch seine nachträglichen Aufklärungsbemühungen hinreichend Rechnung getragen worden, sodass der Schutzzweck, um dessentwillen § 142 StGB normiert worden ist, hinreichend Rechnung getragen wurde. So lässt der Umstand, dass der Täter entschlossen war, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, regelmäßig die Indizwirkung im Rahmen des § 69 StGB entfallen (ausdrücklich Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, § 69 Rz. 42 m.w.N.). Auch in der Person des Beschuldigten selbst – sein Verkehrszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf – ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, den Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als erfüllt anzusehen. Vor dem Hintergrund der geringen Strafwürdigkeit des Verhaltens des Beschuldigten mag nach derzeitigem Erkenntnis- und Verfahrensstand allenfalls ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB in Betracht kommen.“

Es kann sich also lohnen, mal genauer hinzusehen und die Umstände, die den eigenen Fall vom „Normalfall“ unterscheiden, herauszustellen.