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„…sprechen Sie bitte lauter…“ – das schwierige Hören in der Hauptverhandlung

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Wer in der Hauptverhandlung anwesend ist, aber nichts versteht, weil zu leise gesprochen wird, der muss den Mund aufmachen, wenn er später darauf eine Verfahrensrüge stützen will – und natürlich – § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – zur Begründung der Verfahresnrüge auch vortragen, dass er lauteres Sprechen angemahnt hat. So der BGH, Beschl. v. 19.06.2013 – 4 StR 26/13. Da war die Rüge der Nichtwahrnehmbarkeit von Erklärungen (§ 338 Nr. 5 StPO) erhoben worden. Die hat der BGH zurückgewiesen:

„…Soweit die Revisionen den Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO darin sehen, dass die von Zeugen bei der Inaugenscheinnahme abgegebenen Erklärungen für die nicht an den Richtertisch getretenen Verfahrensbeteiligten in Einzelfällen nicht wahrnehmbar gewesen seien, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Abwesend im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 83) ist ein Verfahrensbeteiligter, der sich im Gerichtssaal aufhält und sich an der Hauptverhandlung beteiligt, erst dann, wenn er nach den konkreten Gegebenheiten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung außer Stande ist, auf die Verhandlung – sei es auch nur mit der Bitte, lauter zu sprechen oder das Mikrofon zu benutzen, – Einfluss zu nehmen. Dazu, dass dies in den gerügten Verhandlungssituationen der Fall war, verhält sich das Sachvorbringen der Beschwerdeführer nicht...“