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Revision I: Unbegründeter Revisionsantrag, oder: Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung im JGG?

Author nach den drei verschiedenenen TGLs entnommen wikimedai.org
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Die 42. KW. beginne ich mit zwei revisionsrechtlichen Entscheidungen.

Die erste, der BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 StR 64/20 – nimmt zum Revisionsantrag Stellung. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG Revision eingelegt. Der BGH nimmt zur Zulässigkeit der Revision Stellung:

„1. Das ohne nähere Ausführungen zum Angriffsziel auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist hier zulässig. Der ohne Einschränkung auf Aufhebung des Urteils gerichtete Revisionsantrag macht – anders als bei der strukturell anders gelagerten Nebenklage (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl. § 55 Rn. 46a; zu den strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung bei der Nebenklage vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 592/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) . noch hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet. Anhaltspunkte, dass mit dem Rechtsmittel ein unzulässiges Angriffsziel verfolgt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 323/13, juris Rn. 2), sind der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Auch die Urteilsurkunde, ausweislich derer sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt hat, bietet – anders als bei geständigen Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, juris Rn. 14; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17, juris Rn. 3, vgl. auch Radtke, NStZ 2013, 660, 661) – keinen Anhaltspunkt für eine Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob dem Senat zur weiteren Auslegung des Anfechtungsumfangs der Rückgriff auf die bestreitende Darstellung der Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe oder den auf Freispruch lautenden Schlussantrag des Verteidigers, dem sich die Angeklagte im letzten Wort angeschlossen hat, eröffnet war, obwohl weder der Bericht der Jugendgerichtshilfe noch das Hauptverhandlungsprotokoll Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind (vgl. zum möglichen Rückgriff auf das Hauptverhandlungsprotokoll BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 59/18).“

Im Übrigen hatte die Revision dann auch Erfolg.

Mit einem (ausdrücklichen) Revisionsantrag auf der sicheren Seite

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In meinen Augen auch so ein Dauerbrenner bzw. ein vermeidbarer potentieller (Anfänger)Fehler: Die Revision ohne (ausdrücklichen) Revisionsantrag. Zwar ist die Revision dann nicht automatisch unzulässig, aber der BGH/das Revisionsgericht muss ggf. doch den ein oder anderen Klimmzug machen, um zu begründen, warum nicht. So auch der BGH, Beschl. v. 27.08.2013 – 4 StR 311/13:

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig.Zwar weist der Generalbundesanwalt zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zutreffend darauf hin, dass ein ausdrücklicher Revisionsantrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO fehlt. Der Beschwerdeführer hat in der Revisionsrechtfertigung lediglich beantragt, den Be-schluss über seine einstweilige Unterbringung aufzuheben und ihn aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. Indes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. Dabei genügt es, wenn die Aus-führungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tatrichterliche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 – 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 76/13; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3). So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer, der das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig eingelegt und seinen Schriftsatz auch ausdrücklich als Begründung der Revision bezeichnet hat, wendet sich in dieser Begründung gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie gegen die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB. Damit hat er hinreichend zu erkennen gegeben, dass er eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt, soweit diese ihn beschwert.

Muss doch nicht sein. Und so viel Mühe macht es doch nicht, einen Revisionsantrag zu formulieren. Damit ist man dann, was die Zulässigkeit angeht, auf der sicheren Seite.

Angeregte Nachbesserung beim BGH/bestellter Verwerfungsantrag beim OLG Düsseldorf – Besorgnis der Befangenheit? – Nein

Es wird immer wieder über die Praxis der Revisionsgerichte/OLG berichtet, dass diese teilweise bei der GStA einen Revisionsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO „bestellen“ oder Revisionen ohne Antrag vorgelegt werden, dann das Revisionsgericht berät und sich an dem Ergebnis der Beratung dann der Antrag der GStA ausrichtet. Es wird von Verteidigern auch immer wieder darauf hingewiesen, dass in den Fällen die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Nur: Die Revisionsgerichte sehen das – zum Teil gestützt auf die Rechtsprechung des BVerfG – anders.

Dazu zwei Beispiele auf neuerer Zeit, die allerdings – das räume ich ein – etwas andere Sachverhaltsgestaltungen behandeln.

  1. BGH, Beschl. . 24.01.2012 -4 StR 469/11 betreffend eine „bestellte Nachbesserung“ eines unvollständigen/unzutreffenden Revisionsantrags des GBA,
  2. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2011 -III-2 RVs 113/11

Nun ja, ein leichter (?) Beigeschmack bleibt trotz der mehr oder weniger wortreichen Versuche, die Verfahren, die wohl kaum den Vorgaben der StPO entsprechen, zu rechtfertigen. Entweder haben wir eine Verfahrensordnung, an die man sich hält oder wir können die gleich abschaffen.

Zickig…

bzw. ziemlich empfindlich hat m.E. der 1. Strafsenat 3. Strafsenat des BGH (es ist nicht immer der 1. Strafsenat :-)) in BGH, Beschl. v.04.08.2011 – 3 StR 175/11 gegenüber der Staatsanwaltschaft und ihrer vom GBA vertretenen Revision reagiert. In der Sache haben sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprochen, was den BGH zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung beantragt. Dies steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Unrecht abgesehen habe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem insoweit maßgeblichen und hier eindeutigen Sinn der Revisionsbegründung ist deshalb allein die Nichtanordnung der Maßregel angefochten und das Urteil im Übrigen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. …“

Und dann:

Der Senat bemerkt jedoch, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit dem Inhalt der Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird unnötig belastet, wenn der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 StR 122/09 mwN)…

Die Beschränkung der Revision ist indes unwirksam, ….“

Wenn man es liest, fragt man sich, was soll es? Warum reagiert der BGH so empfindlich? Will der BGH den GBA ärgern oder will er wirklich behaupten, dass das Revisionsverfahren durch solche „Auslegungsarbeiten“ „unnötig belastet“ wird. M.E. ein Punkt, der der Erwähnung kaum lohnt bzw. gelohnt hat; damit haben die Tatgerichte immer wieder zu tun. Ausreichend wäre es gewesen, darauf hinzuweisen, dass man den nicht ganz eindeutigen Antrag der Staatsanwaltschaft ausgelegt und dadurch den Umfang der Anfechtung ermittelt hat. Schwer und zeitaufwendig kann das wohl kaum gewesen sein. Oder hatte der Senat einen neuen „HiWi“, der mit der Auslegung und der Rechtsprechung des BGH Probleme hatte?

Und: Auch das Ausformulieren der Auslegungsarbeit im Beschluss dürfte keinen großen Aufwand erfordert haben. Denn schaut man sich mal das in Bezug genommene „BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 StR 122/09an, stellt man fest: Da ist fast wortgleich formuliert. Es gibt also zu der Frage einen Textbaustein (was ok ist, warum nicht). Ich bezweifle daher die unnötige Belastung des Revisionsverfahrens. Das wird sicherlich durch andere Dinge mehr belastet., so z.B., wenn der BGH immer wieder neue Erfordernisse für die ausreichende Begründung der Verfahrensrüge aufstellt.