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Resteverwertung, oder: Muss man auf ein besseres Angebot des Versicherers warten?

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Aus dem „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag zunächst das schon etwas ältere – also Resteverwertung 🙂 –  BGH, Urt. v. 27.09.2016 – VI ZR 673/15 – zur Frage, ob der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall, wenn ihm bereits Restwertangebote vorliegen, auf ein besseres Restwertangebote seines/des Versicherers warten muss. Nach dem Sachverhalt des Urteils hatte der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Kläger im Rahmen der Regulierung ein Schadensgutachten eingeholt und dieses an die beklagte Versicherung geschickt. Bei der war es am 08.02.2014 eingegangen. Der Restwert des Pkws des Klägers war in dem Gutachten unter Berücksichtigung von vier Angeboten auf dem regionalen Markt errechnet worden. Am 11.02.2014 hat der der Kläger sein Fahrzeug dann verkauft, wobei der erzielte Kaufpreis in etwa dem ermittelten Restwert entsprach. Dann kam die Beklagte, die am 13.02.2014 dem Kläger u. a. ein verbindliches Angebot eines anderen Händlers vorlegt, das immerhin um rund 9.000 EUR höher ausfiel. Dieses Gutachten hat die Versicherung bei der Schadensregulierung zugrunde gelegt. Um die Differenz wurde gestritten.

Was der BGH dazu meint, ergibt sich aus den beiden Leitsätzen seiner Entscheidung:

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).

b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.