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Vollzug II: Rentner im Knast – Haftkostenbeitrag?, oder: Abgetretene Einkünfte

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 24.08.2023 – 1 Ws 208/23 (StrVollz). Es geht um die Zahlung eines Haftkostenbeitrags.

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe wegen Betruges in der JVA. Vom 22.12.2021 bis zum 24.10.2021 befand er sich zunächst im offenen und seit dem 17.11.2022 im geschlossenen Vollzug.

Der Antragsteller hat das gesetzliche Rentenalter erreicht. Bereits während des offenen Vollzugs wurde der Antragsteller auf Grund von Renteneinkünften an den Haftkosten beteiligt. Mit Bescheid vom 12.04.2023 erhob die Antragsgegnerin seit 17.11.2022 ebenfalls einen monatlichen Haftkostenbeitrag auf Grund von Renteneinkünften. Diesen setzte sie für den Zeitraum vom 17.11.2022 bis zum 31.12.2022 auf 322,60 EUR und für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 auf monatlich 312,94 EUR fest. Als monatliche Renteneinkünfte legte sie Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 621,01 EUR zugrunde.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den die StVK zurückgewiesen hat. Die  Rechtsbeschwerde des Verurteilten hatte Erfolg:

„Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG.

1. So geht die Strafvollstreckungskammer zwar zunächst zutreffend davon aus, dass Renteneinkünfte grundsätzlich zu den Einkünften im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 2 NJVollzG zählen, welche für eine Kostenbeteiligung im Rahmen der Haftkosten nach 52 Abs. 2 in Betracht kommen (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2008, 294). Soweit die Kammer allerdings bei ihrer Betrachtung auch solche Einkünfte berücksichtigt, die aus nicht näher festgestellten Gründen bereits abgetreten worden sind, hält dies einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer ist für die grundsätzliche Möglichkeit für eine Heranziehung zu den Haftkosten zunächst Voraussetzung, dass der Antragssteller über entsprechende Einkünfte verfügte (vgl. Feest, Lesting, Lindemann StVollzG, 7. Aufl., Teil II § 61 LandesR Rn. 6). Hierfür spricht schon der Wortlaut. Denn § 52 Abs. 2 S. 2 NJVollzG setzt für eine Kostenbeteiligung zunächst voraus, dass die oder der Gefangene Einkünfte hat, d.h. er auch darüber verfügen kann. Soweit das Gesetz die Formulierung „entfallende“ Einkünfte gebraucht, bezieht sich dies erkennbar auf die zeitliche Komponente, bei der nur solche Einkünfte zu berücksichtigen sind, die im jeweiligen Zeitraum anfallen. Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine eng am Wortlaut haftende Anwendung. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption, die eine Angleichung der Haftsituation an die allgemeinen Lebensverhältnisse erreichen will, ist der Gefangene grundsätzlich an den Kosten seiner Haft zu beteiligen und zwar – den Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt in Freiheit vergleichbar – nicht an sämtlichen, durch die Inhaftierung entstehenden Kosten, sondern allein an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 21. Ed. 1.7.2023, NJVollzG § 52 Rn. 2). Dies setzt hingegen voraus, dass der Gefangene Einkünfte erzielt, die ihm prinzipiell zunächst auch zufließen.

Im Falle einer wirksamen Abtretung der für die Berechnung einer Haftkostenbeteiligung herangezogenen Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung wäre jedoch ein Wechsel in der Gläubigerstellung eingetreten (MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 92) mit der Folge, dass der Zedent die Gläubigerstellung verliert. Demnach wären spätere Abtretungen oder Verpfändungen durch ihn unwirksam, für eine Aufrechnung fehlte es an der Inhaberschaft, Pfändungen gingen ins Leere und die Forderung gehörte im später eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten nicht zur Masse (MüKoBGB/Kieninger aaO Rn. 95). Folglich könnten auch andere Gläubiger des Antragstellers nicht mehr auf die abgetretene Forderung zugreifen. Nichts anderes kann daher für die Antragsgegnerin gelten. Demnach kommt es für die Frage der Prüfung einer Kostenbeteiligung maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller noch Inhaber der von ihm behaupteten Forderung ist.

Zu den Fragen einer Abtretung und deren Wirksamkeit insbesondere im Hinblick auf etwaige Abtretungsverbote (vgl. §§ 399, 400 BGB, § 53 SGB I) hat die Strafvollstreckungskammer dagegen keine näheren Feststellungen getroffen. Der Senat ist daher an der Prüfung gehindert, ob die Strafvollstreckungskammer letztlich zutreffend von der Erhebung von Haftkostenbeiträgen beim Antragsteller ausgegangen ist.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass vorliegend maßgeblich zu prüfen sein wird, ob eine wirksame Abtretung vorgelegen hat. Dabei hat die Kammer die Behauptung des Antragstellers im Freibeweisverfahren – kritisch – zu würdigen. Zwar ist der Gefangene zu einer Auskunft – anders als im Steuerrecht – mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. Arloth/Krä StVollzG § 50 Rn. 7; BeckOK Strafvollzug Bund/Kuhn, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 50). Den Antragsteller trifft im Verfahren nach dem StVollzG auch weder eine Beweislast für sein Vorbringen noch hat er das Beweisrisiko zu tragen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 115 Rn. 2 m.w.N.). Der erforderliche Umfang der Aufklärung bemisst sich allerdings an dem Vorbringen der streitenden Parteien. Je eingehender, plausibler und anhand der Umstände nachvollziehbarer eine der Parteien einen Sachverhalt darstellt, die andere Partei ihm aber nur pauschal oder neben der Sache liegend entgegentritt, desto eher darf sich der Tatrichter mit dem Vorbringen der erstgenannten Partei zufriedengeben (KG BeckRS 2016, 13731 und BeckRS 2016, 13733). Behauptungen des Antragstellers, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzunehmen und den Tatsachenfeststellungen zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – 3 StR 154/22 –, Rn. 17, juris).

Gemessen daran ist die Strafvollstreckungskammer daher nicht gehalten, allein die bloße Behauptung des Antragstellers über eine Abtretung bei der Prüfung der Haftkostenbeteiligung zugrunde zu legen. Vielmehr sprechen bislang die weiteren Umstände eines fehlenden Tatsachenvortrags zu näheren Umständen der angeblichen Abtretung sowie der zuvor beanstandungsfreien Zahlung des Haftkostenbeitrags während des offenen Vollzugs für eine bloße Schutzbehauptung des Antragstellers. Dass auf seinen Namen ein Beitragskonto mit den zugrunde gelegten monatlichen Beträgen geführt wird ist bislang unstreitig, sodass es dem Antragsteller obliegt, die behauptete Abtretung näher darzulegen, wenn diese – wie hier weder offenkundig noch aus anderen Vorgängen bekannt ist (vgl. in diesem Sinne auch (OLG Koblenz Beschl. v. 20.10.2014 – 2 Ws 495/14 (Vollz), BeckRS 2015, 1832 Rn. 2, beck-online).“

OWi III: Kein Absehen vom Fahrverbot beim Rentner, oder: „In keinster Weise“ „Rentner*innen“ oder so

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Und zum Tagesschluss dann noch das AG Dortmund Urt. v. 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22.

Das AG hat eine Rentnerin wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Der Bußgeldkatalog sieht für den vom AG festgestellten Verstoß in 11.3.7 eine Regelgeldbuße von 320,00 EUR und ein Fahrverbot von 1 Monat vor.

Das AG hat „angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse und von der Betroffenen dargestellter erheblicher Erhöhungen der derzeitigen Lebenshaltungskosten, insbesondere der Energiekosten“ die Geldbuße auf 200,00 EUR abgesenkt.

Es hat aber das Regelfahrverbot festgesetzt und führt dazu aus:

„Umstände, die ein Absehen vom Regelfahrverbot hätten nahelegen können, waren nicht erkennbar und wurden auch nicht weiter geltend gemacht. Der Verteidiger regte zwar im Rahmen der Hauptverhandlung die Verdopplung der Geldbuße gegen ein Absehen vom Fahrverbot an. Die Betroffene erklärte jedoch darauf, dass sie dann lieber für die Zeit eines Fahrverbotes laufe aber nicht so viel für einen derartigen Verstoß zahlen wolle. Die Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV hat das Gericht daher dem Betroffenenwillen entsprechend ausgeschlossen. Etwaige Härten wurden seitens der Betroffenen nicht geltend gemacht. Insbesondere schieden diese auch deshalb aus, weil der Ehemann der Betroffenen selbst Führerscheininhaber ist und die Betroffene erklärte, bei Bedarf könne er sie fahren. Überdies sind Rentner*innen ebenso wie etwa Arbeitslose und natürlich auch Beamt*innen grundsätzlich in keinster Weise auf die Existenz einer Fahrerlaubnis zwingend angewiesen.“

Dazu: Die Fahrverbotsentscheidung lässt sich so vertreten, sie ist zumindest von OLG-Rechtsprechung gedeckt. Zwingend ist sie nicht, zumindest dürfte es auf den Einzelfall ankommen – wie immer.

Aber – schon wieder Mecker 🙂 – bei dem letzten Satz in o.a. Zitat habe ich dann doch Bauchschmerzen. Zunächst die Formulierung: „in keinster Weise“. „Kein“ kann man nicht steigern, „Null“ bleibt „Null“. Weniger geht m.E. nicht.

Und: Was sollen die „*“ bei „Rentner*innen“ und bei „Beamt*innen“? Muss das sein? Wenn man damit anfängt, sind die Urteile bald unlesbar. Zudem: Hätte es dann nicht auch „Arbeitslos*innen“ oder „Personen ohne Arbeit“ heißen müssen? Wenn schon, denn schon.

Ich habe mir übrigens erlaubt, beim Einstellen der Entscheidung auf meiner Homepage den entsprechenden amtlichen Leitsatz zu „begradigen“.

Fahrverbot: Rentner/freiberuflich tätiger Architekt?

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Das AG sieht bei einem Rentner, der freiberuflich noch als Architekt tätig ist, vom Fahrverbot ab. Begründung: Das Fahrverbot „treffe den Betroffenen in unzumutbarer Weise. Der Betroffene sei noch in erheblichem Umfang freiberuflich als Architekt tätig. In naher Zukunft sei er an der Realisierung von fünf großen Bauprojekten beteiligt. Die sachgerechte Betreuung dieser Bauprojekte erfordere die Benutzung eines Pkw; eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich. Die zu überwindenden Entfernungen seien nicht zuletzt deswegen zum Teil erheblich, weil der Betroffene nicht in einem Ballungsraum, sondern in S in einem ländlichen Umfeld wohne. Die Ehefrau des Betroffenen könne dieser nicht als Fahrerin einsetzen, da sie schwerbehindert sei. Der Betroffene müsse im Gegenteil sogar Fahrten für seine Ehefrau durchführen. Um gegebenenfalls auch kurzfristig zu einer Baustelle gelangen zu können, müsse der Betroffene letztlich einen Fahrer auf Vollzeitbasis einstellen. Es entziehe sich der Kenntnis des Amtsgerichts, ob in S eine geeignete Person zur Verfügung stehe, die der Betroffene für die Dauer eines Fahrverbotes als Fahrer einstellen und beschäftigen könne. Die Kosten für ein solches Beschäftigungsverhältnis stünden jedenfalls in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu der Bedeutung des Tatvorwurfs.“

Dem OLG Hamm reicht das so nicht. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2012 – III 3 RBs 19/12 – auf, weil das AG nicht genügend Feststellungen getroffen hat. Wenn man es liest: War wohl wirklich ein „wenig dünn“ die amtsgerichtliche Entscheidung:

Dass dem Betroffenen insbesondere bei einer Kombination möglicher Ausgleichsmaßnahmen ein Ausgleich etwaiger beruflicher Härten nicht möglich oder zumutbar wäre, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen namentlich die Abstimmung seiner beruflichen Termine mit dem Beginn des Fahrverbotes – dem Betroffenen dürfte hier eine Abgabefrist von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren sein – und die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen oder gegebenenfalls die vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers in Betracht.

 Das Amtsgericht hat nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Betroffenen nicht oder nur unter unzumutbarem zeitlichen und organisatorischen Aufwand möglich ist, seine beruflichen Termine unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – gegebenenfalls in Verbindung mit einem Taxi – wahrzunehmen. Es hat nicht konkret festgestellt, wo sich die von dem Betroffenen zu betreuenden Baustellen befinden, aus welchem Anlass, wann und wie häufig er diese Baustellen aufsuchen muss und welche Unterlagen oder sonstigen Gegenstände er hierbei mitführen muss. Feststellungen zu den Fahrplänen der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel fehlen ebenfalls.

 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich auch nicht, dass keine geeignete Person zu finden ist, die der Betroffene für die Dauer eines Fahrverbotes als (Aushilfs-)Fahrer einstellen könnte. Das Amtsgericht hat sich insofern auf die Äußerung einer Vermutung beschränkt. Dass die vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers dem Betroffenen in finanzieller Hinsicht nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Betroffene verfügt als Rentenempfänger über ein geregeltes Einkommen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betroffene neben dem Rentenbezug nicht ganz unerhebliche Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Architekt erzielen dürfte. Nötigenfalls muss er sich die erforderlichen Mittel durch eine Kreditaufnahme beschaffen.

c) Schließlich enthält der angefochtene Beschluss auch keine konkreten Darlegungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Betroffenen und zu der Frage, ob, aus welchem Anlass und in welchem Umfang der Betroffene Fahrten für seine Ehefrau durchführt. Auch auf diesen Gesichtspunkt kann das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes mithin nicht gestützt werden.

Ergebnis: Zurückverweisung, aber an andere Abteilung ;-).

 

 

 

Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse: Arbeitsloser: Ja, Rentner. Nein?

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Das OLG Hamm hat am 20.03.2012 zwei Beschlüsse erlassen, die für mich nicht miteinander in Einklang stehen. In beiden Verfahren hatten die AG jeweils Geldbußen von 1.000 € festgesetzt. In beiden Verfahren waren zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen keine näheren Feststellungen getroffen worden. In einem Verfahren hat das OLG die Rechtsbeschwerde verworfen. In dem anderen Verfahren hat es das amtsgerichtliche Urteil wegen Lücken in den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.

Der Unterschied:

  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v., 20.03.2012 – III 3 RBs 440/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Rentner. Da sagt das OLG: Allein der Umstand lässt nicht auf außergewöhnliche schlechte Verhältnisse schließen, die besondere Feststellungen erfordert hätten.
  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III 3 RBs 441/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Arbeitslosen. Da sagt das OLG:Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen und erfordert tatsächliche Feststellungen zu der Frage.

M.E. passen die beiden Beschlüsse nicht zusammen: Es ist zwar richtig, dass allein der Umstand, dass der Betroffene Rentner ist nicht sofort auf außergewöhnliche schlechte wirtschaftliche Verhältnisse schließen lässt. Aber: Muss nicht der Umstand, dass es – wie es wohl allgemein bekannt ist – eine große Zahl Rentner gibt, die nur eine kleine Rente beziehen, die oft nicht oder nicht viel höher als Arbeitslosengeld ist, dazu führen, dass im Urteil dargelegt werden muss, welche Rente der betroffene Rentner erhält? Wenn ich das nicht weiß, muss man m.E. zugunsten des Betroffenen davon ausgehen, dass er nur eine kleine Rente bekommt und dann Feststellungen fehlen, wie er davon die Geldbuße von 1.000 € zahlen soll.

Ich hätte im zweiten Fall auch aufgehoben.