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Hafturlaub für Beschaffung wichtiger Unterlagen zu gewähren

Die Beschaffung wichtiger Unterlagen für das Finanzamt, die nicht durch Schriftverkehr zu erhalten sind, stellt nach Auffassung des OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.05. 2010 – 1 Ws 103/10 Vollz. regelmäßig einen wichtigen Grund für Gewährung von Urlaub oder Ausgang im Sinne des Strafvollzugsgesetzes dar.

Allein dieser Umstand muss aber nicht zwingend zu der Gewährung von Sonderurlaub führen, vielmehr besteht insoweit nur ein Anspruch des Gefangenen auf  messensfehlerfreie Entscheidung der Justizvollzugsanstalt hierüber. Wird der Zeitaufwand für die Beschaffung der Unterlagen auf 30-40 Stunden geschätzt, erscheint es aber sogar möglich, den Gefangenen auf die Inanspruchnahme seines Regelurlaubes zu verweisen, da dieser der Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft dienen soll und es von dem Gefangenen zu erwarten ist, dass er während des Regelurlaubs – wie jeder andere Bürger auch – normale und alltägliche geschäftliche Angelegenheiten wie die Erstellung einer Steuererklärung erledigt.