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Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme des Nebenklägerrechtsmittels erforderlich?, oder: Nein, sagt der BGH

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Im Rechtsmittelverfahren gibt es immer wieder Streit/Ärger/Probleme, wenn es um die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger geht und die Rücknahme den Mandanten – häufig nach einem Verteidigerwechsel – dann später reut. Dann wird um die Wirksamkeit der Rücknahme gestritten und es geht um die Frage, ob der Verteidiger die nach § 302 Abs. 2 StPO ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme hatte. Häufig entscheidet die Frage dann den Streit – sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Mandanten.

In dem Zusammenhang hinzuweisen ist jetzt auf den BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 StR 34/17. In dem Verfahren war aber nicht die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch den Verteidiger im Streit, sondern es ging um die Rücknahme der Revision der Nebenklägerin. Um die Revision dr Nebenklägering war es in dem Verfahren ein wenig hin un her gegangen. Zuletzt hatte das LG die Revision erneut als unzulässig verworfen, weil in der Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO keine Begründung abgegeben worden sei. Es hat ausgeführt, die Zurücknahme sei unwirksam. Diese bedürfe „gemäß § 302 Abs. 2 StPO“ einer ausdrücklichen Ermächtigung. Die Vorschrift sei auf Nebenklagevertreter entsprechend anzuwenden. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Der hatte Erfolg. Der BGH sagt:

Die Zurücknahme der Revision war wirksam. Dies steht der nachfolgenden Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig entgegen.

302 Abs. 2 StPO bestimmt, dass ein Verteidiger zur Zurücknahme ei-nes Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt wurde, einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht für Verfahrensbevollmächtigte von Nebenklägern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 1964 – 2 Ws 372/64, JMBl. NW 1965, 23; MüKoStPO/Allgayer, 2016, StPO § 302 Rn. 40; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 302 Rn. 68; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 29; ohne Begründung anders OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2000 – 1 Ws 197/99, NStZ-RR 2001, 246). Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.

Mit der Sonderregelung des § 302 Abs. 2 StPO wird im Hinblick auf die Wirkung der Zurücknahme des Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt worden war, dessen Schutz vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme bezweckt. Dieselbe Erwägung liegt der Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO zugrunde, dass ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nicht ohne dessen Zustimmung zurückgenommen werden kann (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1896 – Rep. 1788/96, RGSt 28, 385, 386). § 302 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO sind spezielle Vorschriften zum Schutz des Angeklagten. § 302 Abs. 2 StPO gilt hingegen nicht für den Vertreter des Nebenklägers. Es besteht kein Grund zu einer entsprechenden Anwendung, weil der Normzweck des Schutzes des Angeklagten vor dem Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteil, auf den Nebenkläger nicht ebenso zutrifft.

Das Strafurteil gegen den Angeklagten wird bei Eintritt der Rechtskraft durch Zurücknahme des Rechtsmittels gemäß § 449 StPO vollstreckbar. Die Zurücknahme entfaltet daher für ihn eine besondere Wirkung, die nach Einlegung des Rechtsmittels zu seinen Gunsten nur dann durch dessen Zurücknahme eintreten soll, wenn er dies ausdrücklich wünscht. Der Nebenkläger erstrebt dagegen mit seinem Rechtsmittel eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten. Die Zurücknahme dieses Rechtsmittels beschwert den Nebenkläger weniger. Die Interessenlage ist deshalb nicht derart gleich gelagert, dass eine Analogie zu der Sonderbestimmung des § 302 Abs. 2 StPO gerechtfertigt wäre.“