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Verständigungspantomime

entnommen wikimedia.org Author Bagnuk

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Länger nichts Neues mehr von der Verständigung (§ 257c StPO) gehört. Da kommt dann der BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 – gerade recht. Der reiht sich ein in die Reihe der Entscheidungen des BVerfG, mit der das Verfassungsgericht akribisch über die Einhaltung der Vorgaben seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19.03.2013 (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 = StRR 2013, 179) wacht. Und wieder ist es der BGH, der beim BVerfG angeeckt ist, und zwar dieses Mal der 1. Strafsenat, der sich bescheinigen lassen muss, dass seinem Beschl. v. 25.06.2015 – 1 StR 120/15, „eine Auslegung und Anwendung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO zugrunde[liegt], die den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt der Vorschrift grundlegend verkennt und auch bei einer Gesamtschau (vgl. BVerfGE 133, 168 <200 Rn. 59>) als nicht mehr hinnehmbar erscheint.

Ausgegangen ist das BVerfG von folgendem Sachverhalt: Es handelte sich um ein Verfahren wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue. Bereits vor der Hauptverhandlung hatte es ein wegen des Widerspruchs der Staatsanwaltschaft erfolgloses Gespräch über eine höhenmäßige Beschränkung des Vermögensnachteils gem. § 154 a StPO gegeben. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger dann mehrere Beweisanträge. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft an, einer Beschränkung des Verfahrens auf einen Schaden in Höhe von ca. 800.000 EUR zuzustimmen, wenn das Verfahren ohne die Erledigung weiterer Beweisanträge und damit ohne weitere Verzögerung der Hauptverhandlung abgeschlossen werden könne. Am folgenden Hauptverhandlungstermin erörterte der Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten dann erneut die Frage einer solchen Verfahrensbeschränkung. Er wies darauf hin, dass „diesbezüglich keine (ausdrückliche oder gar konkludente) Absprache in Betracht komme“. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Beschränkung zu, woraufhin der Pflichtverteidiger die gestellten Beweisanträge weitgehend zurücknahm. Das LG erließ einen entsprechenden Beschränkungsbeschluss. Daraufhin ließ sich der Angekalgte geständig ein. Der BGH hat die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und das Vorliegen einer Verständigung wegen fehlenden Rechtsbindungswillen des Gerichts verneint.

Das sieht das BVerfG anders: