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Der Rat zum „robusten Gespräch“ mit dem Täter, der kostet den Rechtsanwalt u.a. 500 €

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Ich habe schon länger keine berufsrechtliche Problematik mehr vorgestellt. Da passt dann heute der AnwG Köln, Beschl. v. 25. 08. 2014 – 10 EV 113/12 – ganz gut. Es geht um das „Sachlichkeitsgebot“ des § 43a BRAO. Zu entscheiden hatte das AnwG Köln folgenden Sachverhalt:

Im Januar 2011 wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt von Frau Y. in einer strafrechtlichen Angelegenheit mandatiert. Grund der Beauftragung war eine Auseinandersetzung zwischen der Mandantin und ihrem Mitschüler S. Frau Y. hatte gegen Herrn S. Strafanzeige wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung und Bedrohung gestellt. Dem angeschuldigten Rechtsanwalt dann dann später von der Staatsanwalrschaft mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. eingestellt worden sei. Bei der angezeigten Straftat habe es sich um einen Ausdruck jugendlicher Unreife mit geringem Schuldgehalt gehandelt. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe nicht.

Der Angeschuldigte informierte seine Mandantin über die Verfahrenseinstellung. Sein Schreiben endete mit folgenden Sätzen: „Was kann ich Ihrem Vater in dieser Sache raten, wenn sich Ihnen noch einmal jemand unsittlich nähert: Warten Sie in Deutschland bei Körperverletzungsdelikten nicht auf Polizei und Staatsanwaltschaft. Die unternehmen gegen die Täter nur wenig. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland stellen Ermittlungsverfahren zu ca. 70 % ein. Führen Sie oder beauftragen Sie stattdessen jemanden, der – gemäß der biblischen Weisheit Auge um Auge, Zahn um Zahn – selbst ein „robustes Gespräch“ mit dem Täter führt.“

Für dieses Schreiben wurde dann jetzt gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach §§ 43a und 1 BRAO als anwaltsgerichtliche Maßnahmen ein Verweis verhängt und eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € als schuldangemessen festgesetzt hat. Das AnwG Köln sieht in dem Schreiben einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 43a Absatz 3 und 1 BRAO verstoßen:

Mit dem Inhalt seines Schreibens hat der Angeschuldigte den Vater seiner Mandantin für etwaig vergleichbare Fälle in der Zukunft aufgefordert, erst gar nicht den Weg über die Strafverfolgungsbehörden zu beschreiten, sondern unmittelbar selbst aktiv zu werden. Er solle Gleiches mit Gleichem nach dem Motto „Wie Du mir, so ich Dir“ vergelten.

Der Ratschlag, den der Angeschuldigte als Rechtsanwalt seiner Mandantin und ihrem Vater erteilt, geht also dahin, in vergleichbaren Fällen nicht den von der Rechtsordnung hierfür vorgesehenen Behördenweg zu beschreiten, sondern selbst zu handeln, also quasi Selbstjustiz zu üben. Damit hat er nicht nur das eventuell bestehende Vertrauen seiner Mandantin und ihres Vaters in die deutsche Rechtsordnung erschüttert, sondern sie darüber hinaus in ihrer möglicherweise durch die Verfahrenseinstellung hervorgerufenen Skepsis gegenüber deutschen Behörden gestärkt. Durch seine Wortwahl hat der Angeschuldigte seine Mandantschaft in eine Richtung gelenkt, die sie jenseits der Grenzen der Rechtsordnung führt.

Die Aufgabe des Angeschuldigten als Rechtsanwalt ist es jedoch, seine Mandanten anzuleiten, seine Rechte ausschließlich auf der Grundlage des Rechtes wahrzunehmen.

Nach § 43a Absatz 3 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Dabei ist „unsachlich“ gemäß Absatz 3 Satz 2 insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. …….

Nach Ansicht der Kammer kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Fallgruppen des § 43a Absatz 3 Satz 2 BRAO nicht abschließend sind. Der Generalklausel des § 43a Absatz 1 wird – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – durch die Regelung des Absatzes 3 Satz 2 eine Konkretisierung verliehen, die die Handhabung des Sachlichkeitsgebotes vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebotes erleichtert. Die Verknüpfung der beiden Sätze gebietet es aber geradezu, nicht sklavisch an den Fallgruppen des Satzes 2 festzuhalten, sondern diese fortzuentwickeln. …….

Zwar darf der Rechtsanwalt nach allgemein anerkannter Auffassung im „Kampf um das Recht“ auch „starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter“ benutzen. Diesen Bereich des Zulässigen verlässt der Anwalt jedoch, wenn er seine Mandanten dazu aufruft, den Pfad des gesetzestreuen Bürgers zu verlassen und seinerseits das Zepter in die Hand zu nehmen – wenn schon die Strafverfolgungsbehörden nicht tätig werden….“