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Piep, piep, piep – wir – 2. und 4. Strafsenat des BGH – haben uns wieder lieb

© Blackosaka - Fotolia.com

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Im vergangenen Jahr hat es einen (Zuständigkeits)Streit beim BGH gegeben, in dem es darum ging, ob denn nun der 2. Strafsenat  oder der 4. Strafsenat des BGH aufgrund seiner Sonderzuständigkeit für das Verkehrsstrafrecht über eine Revision zu entscheiden hat. Das war die Frage nach dem Vorliegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) bei vorgetäuschter Polizeikontrolle. Der 2. Strafsenat hatte die  Frage u.a. im BGH, Beschl. v. 23.07.2014 – 2 StR 104/14 bejaht, allerdings die Sache an den 4. Strafsenat abgegeben, das aber erst nach durchgeführter Revisionshauptverhandlung. Der 4. Strafsenat war darüber „not amused“ und hatte die Übernahme – getreu dem Grundsatz: „Berührt, geführt“ – abgelehnt (vgl. BGH, Beschl. 09.09.2014 – 4 ARs 20-1/14), was der 2. Strafsenat dann mit einer erneuten Abgabe an den 4. Strafsenat beantwortet hat (BGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 2 StR 104/14), der dann mit BGH, Beschl. v. 18.11.2014 – 4 ARs 20-1/14 die Sache dem Präsidium des BGH vorgelegt hat. Entschieden hat dann nach dem „Kompetenzgerangel“ – wohl aufgrund einer Entscheidung des Präsidiums – jetzt der 4. Strafsenat.

Uff, so weit sind wir dann also (endlich). Und nach dem ganzen Hin und Her muss man sich dann aber nicht auch noch darüber wundern, dass der 4. Strafsenat die Sachfrage dann anders sieht als der 2. Strafsenat und ggf. dann noch den Großen Senat für Strafsachen anruft 🙂 . In der Sache  sind sich die Senate einig, wie man dem BGH, Urt. v. 23.04.2015 – 4 StR 607/14 – entnehmen kann und auf das ich, um Wiederholungen zu vermeiden, verweise. Na, dann ist ja alles wieder gut.