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Maßgeblicher Zeitpunkt Punktestandberechnung, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis

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Und als zweite Entscheidung dann noch der VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.03.2022 – 6 L 247/22 – mit folgendem Sachverhalt:

Das Kraftfahrtbundesamt teilt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Fahrerlaubnisinahber/Antragsteller einige Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet worden sind. Auf dieser Grundlage ermittelt das VG dann unterschiedliche Punktestände für den Zeitpunkt Kenntnisstand der Behörde bei Ermahnung am 03.08.2020, bei Verwarnung am 11.05.2021 und für den Zeitpunkt Ausstellung der Ordnungsverfügung am 24.01.2022.

Die Ermahnung vom 03.08.2020 wurde dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 06.08. 2020 zugestellt. Die Verwarnung vom 11.05.2021 wurde ihm am 14.05.2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11.01.2022 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche. Mit Schreiben vom 18.01.2022 nahm der Antragsteller Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er den Punktestand von acht Punkten angesichts der Punktereduzierung von zwei Punkten am 03.08.2020 und der Tilgung eines Punktes mit Wirkung zum 24.01.2021 nicht nachvollziehen könne. Zudem sei er weder ermahnt noch verwarnt worden. Der Antragsgegner antwortete, dass für die Punkteberechnung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat am 29.01.2020 abzustellen sei. Die Ermahnung und die Verwarnung seien dem Antragsteller nach Aktenlage zugestellt worden. Er habe keinen Ermessensspielraum und sei an die rechtskräftigen Entscheidungen gebunden.

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller dann mit Ordnungsverfügung vom 24.01.2022 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung der Herausgabe des Führerscheins an. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben (6 K 1231/22), über die das VG noch nicht entschieden hat. Er hat zugleich den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Der hatte Erfolg. Das VG hat die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil nach seiner Meinung die Klage auch Erfolg haben wird. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

    1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist ihr Wirksamwerden (§ 43 VwVfG), nicht ihre Abfassung durch die Behörde.
    2. Werden Punkte nach der Abfassung der Entziehungsverfügung, aber vor ihrem Wirksamwerden gelöscht, kann sich das auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken. Denn die Löschung begründet ein absolutes Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG), das das Tattagprinzip überlagert.
    3. Wurden nach dem Tattagprinzip acht Punkte erreicht, ist die Entziehungsverfügung rechtswidrig, wenn ein Punkt während ihres Postlaufs an den Fahrerlaubnisinhaber gelöscht wird.

Der „taktische Verzicht“ auf die Fahrerlaubnis

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Taktik/taktieren ist nicht immer so einfach, wie man sich das denkt. Das gilt vor allem auch, wenn es um den Erhalt bzw. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht. das musste sich jetzt ein Fahrerlaubnisinhaber vom OVG Niedersachsen im OVG Niedersachen, Beschl. v. 09.10.2013 – 12 ME 156/13 – sagen lassen. Dort war auf die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 13 Punkten verzichtet worden. Als später die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird, besteht der Fahrerlaubnisinhaber auf Löschung der Punkte:

Das OVG lehnt das unter Hinweis auf das BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 3 C 1.10 – ab:

Die dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner vorliegend zu Recht die Fahrerlaubnis des Antragstellers auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen hat. Nach der genannten Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners waren – wie sich im Einzelnen auch aus dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2013 ergibt – für den Antragsteller mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Es lagen keine Umstände vor, die – abgesehen von der erfolgten Löschung der mit einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. September 2007 – zu einer weiteren Löschung geführt oder gezwungen hätten. Im Einzelnen:

Nach Auffassung des Senats ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (- 3 C 1.10 -, BVerwGE 139, 120, […]) hinreichend geklärt, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht eine Löschung von Punkten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Folge hat. Nach der genannten Vorschrift werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im angeführten Urteil ([…] Rdn. 10 ff.) ausgeführt:…..

Diese Regelung (Anm. hier: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) kann weder durch analoge Anwendung noch … im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes erstreckt werden…..

Dem Fahrerlaubnisverzicht kommt also eine punktelöschende Wirkung jedenfalls dann nicht zu, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis bei einem Stand von 13 Punkten verzichtet. Und – so auch das OVG: Eine solche Wirkung tritt auch im Fall der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Durchführung einer medizinisch psychologischen Untersuchung jedenfalls dann nicht ein, wenn damit nicht die maßgeblichen Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend ausgeräumt werden.

Ablehnter Führerschein – Löschung von Punkten?

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Im Verwaltungsverfahren streiten Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung des Klägers. Nach dieser Regelung hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu verwarnen, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Behörde war der Auffassung, der Kläger habe wegen strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 2001 und 2002 einen Stand von zwölf Punkten erreicht. Demgegenüber meinte der Kläger, diese Punkte seien nicht zu berücksichtigen, da im Jahr 2004 ein von ihm gestellter Antrag auf Fahrerlaubniserteilung abgelehnt worden sei. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre nach § 69a StGB angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei zumindest entsprechend anzuwenden.

Das Verfahren ist vis zum BVerwG gegangen Das hat die Revision des Klägers, der in allen Vorinstanzen unterlegen war, zurückgewiesen. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach dem urt. des Bverw. v. 27.09.2012 – 3 C 33.11 – weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall der Ablehnung einer beantragten Fahrerlaubnis anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung der Regelung scheitere bereits daran, dass dieser Fall in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht genannt wird. Darin sei keine planwidrige Regelungslücke, sondern – wie sich u.a. aus der Gesetzesbegründung ergibt – eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen, so dass auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Abgesehen davon bestehe keine vergleichbare Interessenlage. In den Fällen der Fahrerlaubnisentziehung und der Erteilungssperre nach § 69a StGB sei die Punktelöschung das Korrelat für die mit diesen Maßnahmen erfolgte Sanktion; eine solche Verknüpfung fehle bei der Nichterteilung einer Fahrerlaubnis. Außerdem würde eine erweiternde Auslegung Manipulationsmöglichkeiten eröffnen.

Quelle: PM 95/12 des BVerwG v. Urteil des BGH vom 27.09.2012

„Biene Maja“/Schwarz-Gelb „hilft“ Verkehrssündern?

Ist ja schon interessant, was man dann heute  lesen konnte. Die (geplante) schwarz-gelbe Koalition will offenbar die Verjährungsregel in der Flensburger Verkehrssünderdatei lockern. Wenn ich es richtig verstanden habe – ist bei ca. 30 Grad Außentemperatur vielleicht nicht so einfach 🙂 – sollen demnächst Punkte im VZR nach zwei Jahren gelöscht werden können, auch wenn der Fahrer in diesem Zeitraum erneut einen Verstoß begeht. Dass soll aber wohl nur bei unterschiedlichen/nicht einschlägigen Verstößen gelten. Bei einschlägigen Verstößen sollen die Punkte erhalten 🙂 bleiben. Da darf man ja gespannt sein, wie das in die Praxis umgesetzt werden wird. Die derzeitige Regelung ist ja schon schwer handhabbar. Die Amtsgerichte/Bußgeldbehörden werden sich über diese Neuerungen sicherlich freuen. Oder vielleicht doch nicht?